3 Anleihen preussischer Provinzen. b) gegen Verpfändung im Fürstentum gelegener Grundstücke zur Förderung des Realkredites auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der ausgeliehenen Kapitalien entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das Rechnungsjahr der Landescreditkasse ist z. Z. das Kalenderjahr. Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechnungen werden vom Ministerium geprüft und dechargiert. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwaltung der Landescreditkasse zu; die Überschüsse der Landescreditkasse dienen zunächst zur Bestreitung des Verwaltungs- aufwandes und fliessen im übrigen bis auf weitere Vereinbarung mit dem Landtage nach bewirkter Ansammlung eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen ohne Hypothekbestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung bewilligt werden, wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entrichtung der Zins- und Tilg.- Rente bis zum Abtrag des Kapitals darbietet. Gegen Verpfändung inländ. Grundstücke giebt die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste Hypoth. be- stellt wird, für sich allein, oder, wenn vorausgehende Hypoth. vorhanden sind, mit letzteren zusammengenommen den halben Betrag des Taxwertes der Grundstücke nicht übersteigen. Gebäude müssen überdies bei einer nach dem Ermessen des Vorstandes die erforderliche Sicherheit gewährenden koncessionierten Feuerversicherungsanstalt und zwar mit mind. dem doppelten Betrage des aufzunehmenden Darlehens versichert sein. Darlehen auf industrielle Etablissements dürfen nicht, Darlehen auf Gebäude allein und gegen Nach-Hypoth. nur mit besonderer Genehm. des Ministeriums, Finanz-Abteil., gewährt werden. Die Landescredit- kasse darf ein Fünftel des vorgeschriebenen Unterpfandes nachlassen, wenn die besondere Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist, das Unter- pfand zur ersten Hypoth. eingetragen wird und wenigstens in der Höhe des Darlehens aus Feld-, Wiesen- und Gartengrundstücken besteht. Der Vorstand der Landescreditkasse ist befugt, nach dem Bedürfnis der vorliegenden Darlehensgesuche auf den Inhaber lautende unkündbare Oblig. der Landescreditkasse auszustellen, in welchen unter anderem die Garantie des Staates nächst der Haftung der Kasse selbst ausgedrückt ist. Die Heimzahlung der Oblig. geschieht nach dem Ermessen des Vorstandes und den Bedürfnissen der Landes- creditkasse im Wege des Rückkaufs oder der Verlosung. Zahlst.: Sondershausen: Schwarz- burgische Landesbank sowie deren Filialen in Arnstadt u. Rudolstadt: Berlin: C. Schlesinger- Trier & Co. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 10 J. (F.) 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie I v. 1./7. 1885: M. 500 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 2./1. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Serie II v. 1./1. 1891: M. 500 000 in Stücken à M. 500, 1000. Zs.: 2./1. u. 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh. ) Landescr eäfthasse-Oblig. Serie III v. 1./7. 1892: M. 200 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 4 % Fürsti. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie IV v. 1./1. 1901: M. 400 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 2./1. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie V v. 1./7. 1901: M. 600 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. Eingeführt in Berlin am 4./12. 1901 zu 97.70 %. Kurs Ende 1901: 98.30 %. Notiert in Berlin. ―= Ileihen preussischer Provinzen. Provinz Brandenburg. (Siehe Bd. I, S. 23.) 3½ % Anleihe des Provinzialverbandes von Brandenburg vom 25./11. 1899. M. 8 000 000 (Reihe V=–XII; Restbetrag der Anleihe im Gesamtbetrage von M. 12 000 000) in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 5000. Zs. 1./4., 1./10. Tilg.: Die Tilg. erfolgt für jede Reihe von dem 1./4. des auf deren Ausgabe folg. Jahres ab mit jährl. mind ½ % des ursprüngl. Schuld- kapitals resp. der ausgegebenen Reihen desselben sowie den durch die fortschreitende Tilg. ersp. Zs. und dem aus der Beteiligung an Kleinbahn-Unternehmungen dem Provinzial- verbande über 4 % des in denselben angelegten Kapitals hinaus zufliessenden Betriebsgewinn durch Aufkündigung oder freihänd. Ankauf. Zahlst.: Landeshauptkasse und die Kreis- kommunal- u. Stadtkassen der Provinz Brandenburg; ferner in Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Darlehns-Kasse, Deutsche Bank, Rob. Warschauer & Co. Eingeführt in Berlin im Nov. 1901. Kurs mit Reihe I/IV zus. notiert. Kurs Ende 1901: 98.50 %. Notiert in Berlin. Verj. Cer Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.)