Kolonial-Gesellschaft. 5 Bayerische Landwirthschaftsbank, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in München. (Siehe Bd. I, S. 57.) 3½ % Pfandbriefe, Serie IV, im Gesamtbetrage von M. 10 000 000, Stücke à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs., Tilg., Sicherheit etc. wie bei Serie 1. Eingeführt an der Münchner Börse im Sept. 1901. Kurs mit Serie I zus. notiert. Kurs Ende 1901: 94.75 % Notiert in München. Verj. der Zinsscheine in 4 J., der verlosten Pfandbr. in 30 J. (F.) 4 % Kommunal-Obligationen, Serie II, von 1901. M. 3 000 000, Stücke à M. 100, 200, 500, 1000, 2000. Zs., Tilg., Sicherheit etc. wie bei Serie I. – Die Kommunal-Oblig. Serie II wurden an der Münchner Börse im Sept. 1901 eingeführt. Kurs mit Serie I zus. notiert. Kurs Ende 1901: 100.50 %. Notiert in München. Verj. der Zinsscheine in 49 der verlosten Oblig. in 30 J. (F.) Württembergischer Kredit-Verein in Stuttgart. (Siehe Bd. I, S. 61.)“ 4 % Württembergische Kreditverein-Schuldverschreibungen v. 1./5. 1901: M. 22 400 000; Stücke AA M. 2000, BB 1000, CC 500, DD 300, EE 200. Zs.: 1./1., 1./7., sowie 1./4., 1./10. Tilg.: Verl. u. Kündig. bis 1./1. 1905 ausgeschlossen, von da ab Tilg. durch Ausl. innerhalb 50 J. Zahlst.: Stuttgart: Vereinskasse; Frankfurt a. M.: Disconto-Ges., Mitteldeutsche Credit- bank; Dresden: H. W. Bassenge & Co.; Leipzig: Frege & Co.; München: Bayer. Vereinsbank. Eingeführt in Frankfurt a. M. im Dez. 1901. Kurs mit Oblig. von 1899 zus. notiert. Kurs Ende 1901: 102.50 %. Notiert in Frankfurt a. M. Kolonial-Gesellschaft. Gesellschaft Süd-Kamerun in Hamburg. Gegründet: Am 8. Dez. 1898 als Kolonialgesellschaft in Gemässheit des deutschen Reichs- gesetzes vom 15. März 1888. Zweck: Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum und Rechten jeder Art in Westafrika, sowie die wirtschaftliche Erschliessung und Verwertung der gemachten Erwerbungen ein- schliesslich aller afrikanischen Produkte. Die Ges. ist berechtigt, alle zur Erreichung dieser Zwecke dienlich erscheinenden Handlungen und Geschäfte nach Massgabe der dafür geltenden allgemeinen Gesetze und Verordnungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbesondere ist die Ges. auch berechtigt, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allgemeinen Berechtigung hergeleitet werden könnte: a) die ihr gehörigen und etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf ihre natürlichen Hilfs- quellen jeder Art zu erforschen; b) Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen, Dampf- schiffverbindungen und andere Mittel für den inländischen und internationalen Verkehr selbst oder durch andere herzustellen und zu betreiben; c) die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen und für nützlich erachtete Bauten und Anlagen jeder Art auszuführen; d) Landwirtschaft, Bergbau, Rhederei, sowie überhaupt gewerbliche und kaufmännische Unternehmungen jeder Art zu betreiben oder zu unterstützen; e) ihr ge- gehöriges Eigentum und ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit zu veräussern und zu übertragen; f) Anleihen für die Zwecke der Ges. gegen oder ohne Sicherheit aufzunehmen; g) sich an irgend einem Unternehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zusammenhang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Obligationen und dergleichen, durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne be- sondere Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienlich erscheinende Mittel; h) Zweig- niederlassungen im In- und Auslande zu begründen. In Ausführung ihrer Zwecke hat die Ges. zunächst sämtliche Rechte übernommen, welche die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes auf Grund des Protokolls vom 18. Juni 1898 den Herren Rechtsanwalt Dr. J. Scharlach zu Hamburg und Bergwerksbes. Sholto Douglas zu Berlin gewährt hatte, und welche inzwischen durch besondere Kon- cession mit unbeschränkter Dauer auf die Ges. übertragen worden sind. Durch diese Koncession ist der „Ges. Süd-Kamerun“ auf Grund der Allerh. Ver- ordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräusserung von Kronland und über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15. Juni 1896 und in Anwendung der Ausführungsverfügung des Reichskanzlers hierzu vom 17. Okt. 1896 in dem zwischen dem 12 5. L. von Greenwich und dem 40 n. Br. einer- seits und der südlichen und östlichen politischen Landesgrenze von Kamerun anderseits