6 Kolonial-Gesellschaft. gelegenen Gebiete das demnächst zu schaffende Kronland als Eigentum verliehen gegen die Verpflichtung der Ges., 10 % ihres jährl. Reingewinnes, welcher ihr verbleibt, nach- 7 0 = 7 7 dem 5 % des letzteren für den R.-F. – bis dieser die Höhe von 25 % des Grundkapitals erreicht hat – in Abzug gebracht und 5 % Div. auf das eingezahlte Gesellschaftskapital ausgeschüttet worden sind, an den Landesfiskus von Kamerun abzuführen. Nach den Bedingungen der Koncession ist die Ges. verpflichtet, das in ihrem Eigentum befindliche, innerhalb des oben bezeichneten Gebietes gelegene Land, insoweit es zu Eisenbahn-, Wege- und Stationenbau, sowie zu sonstigen fiskalischen Anlagen verwendet werden soll, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun abzutreten, und, falls sie neue Ges. gründet oder sich an der Bildung neuer Ges. beteiligt und für die Überlassung von Land oder die Gewährung von Vergünstigungen Aktien oder Genussscheine von den neu zu bildenden Ges. erhält, dem Landesfiskus von Kamerun auf sein Anfordern den zehnten Teil dieser Aktien oder Genussscheine auszuhändigen. Sofern dem Landes- tiskus auf dieses sein Anfordern hin Aktien oder Genussscheine der neu gebildeten Ges. ausgeliefert worden sind, werden die Erträgnisse der der „Gesellschaft Süd-Kamerun“ danach verbleibenden Aktien oder Genussscheine selbstverständlich aus der Berechnung des Gewinnes, an welchem der Landesfiskus beteiligt ist, ausgeschieden. Dagegen ist der Ges. das Recht eingeräumt, solange die erwählten Landeskommissionen in dem oben bezeichneten Gebiete noch nicht in Thätigkeit getreten sind, in diesem Gebiete ihrerseits Land aufzusuchen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vor- schriften mit etwaigen Eigentümern und Beteiligten wegen Überlassung von Land Ab- kommen zu treffen und solches Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Der kaiserliche Gouverneur wird ermächtigt, auf die Dauer von 20 Jahren alle Landankäufe der „Ge- sellschaft Süd-Kamerun“ oder ihrer Bevollmächtigten in dem bezeichneten Gebiete von den Eingeborenen vor jedem anderen zu genehmigen. Die Hauptniederlassung der Ges. befindet sich in Ngoko; ausserdem besitzt sie Faktoreien in Nzimu, Molundu, Bomedali, Moassi u. Ngalimbonu sowie mehrere dazu gehörige Einkaufsposten. Der Verkehr auf dem Sanga und Ngoko sowie mit dem Kongo wird durch 2 Heckraddampfer und einem von der Société Anonyme Belge gecharterten Dampfer besorgt, ein dritter Dampfer ist in Bestellung gegeben. Das erste Geschäfts- jahr war im wesentlichen als eine Periode der Vorbereitung und Gründung des Be- triebes zu bezeichnen; die grösste Schwierigkeit lag in der Beschaffung genügender Arbeiter. Auch das zweite Geschäftsjahr brachte noch keine wesentliche Ausdehnung des Betriebes. Wenn es auch gelungen war, allmählich eine Anzahl von Arbeitern aus Liberia zu erhalten, so entsprach, ganz abgesehen von den hohen Kosten derselben, auch deren Anzahl den Bedürfnissen bei weitem nicht. Erst im Laufe des Jahres 1901 ist es gelungen, eine grosse Anzahl schwarzer Arbeiter zu engagieren, so dass darauf gerechnet werden kann, das Koncessionsgebiet demnächst energischer aufklären und ausnutzen zu können. Sobald die Arbeiterfrage gelöst ist, dürfte bei dem ausserordent- lichen Reichtum des Gebietes der Ges. an Elfenbein und namentlich an Gummi auf eine lohnende Entwickelung des Betriebes gerechnet werden. Kapital: M. 2 000 000 = frs. 2 500 000 in 5000 Anteilen à M. 400 = frs. 500; hiervon ist Serie A (Nr. 1–2500) voll eingezahlt, Serie B (Nr. 2501–5000) mit 25 % eingezahlt, die ferneren Einzahlungen können nach Bestimmung des Direktoriums eingefordert werden. Genussscheine: 15 000 Stück; hiervon wurden 10 000 Stück den Herren Dr. J. Scharlach und Sholto Douglas für die Übertragung der von ihnen erworbenen Rechte an die Ges. gewährt, die restlichen 5000 Genussscheine erhielten die Gründer der Ges. und zwar je einen Genussschein für jeden Anteil. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Innerhalb des nächsten auf das Geschäftsjahr folg. Jahres. Stimmrecht: Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen Mitglieder berechtigt, welche ihre Anteile oder Genussscheine mindestens 3 Tage vor dem Tage der G.-V. gegen Bescheinigung hinterlegt haben. 1 Anteil = 1 St., 2 Genussscheine = 1 St. Gewinn-Verteilung: Mindestens 5 % zum R.-F. bis derselbe 25 % des Grundkapitals erreicht hat, sodann 5 % auf die eingezahlten Beträge der Anteile. Falls der Reingewinn eines Jahres zur Deckung dieser Div. nicht ausreicht, erhalten die Anteile aus dem Gewinn des nächsten Jahres 5 % auf die eingezahlten Beträge zuzüglich der im Vorjahre nicht gezahlten Beträge und so fort, jedoch ohne Zs. auf die im Vorjahre nicht gezahlten Div. Der Anspruch auf die Nachzahlung wächst den Div.-Scheinen des folg. Jahres resp. der folg. Jahre zu und ist mithin immer mit dem Div.-Schein des letzten laufenden Geschäftsjahres verbunden; vom verbleib. Gewinn 10 % dem Landesfiskus von Kamerun, sodann 10 % Tant. an Dir., Rest gleichmässig verteilt unter Anteil- und Genussscheine. Verj. der Div.: 4 J. n. F. Liquidation: Im Falle einer Auflösung der Ges. werden nach Tilg. der Schulden und Deckung der Liquidationskosten zunächst die auf die Anteile eingezahlten Beträge nebst. 5 % seit der letzten Auszahlung der Div. gemäss Artikel 36 b zurückgezahlt. Von dem Über- schuss erhält das zur Zeit des Eintritts der Liquidation im Amt gewesene Direktorium 10 % als Vergütung für die gesamte Leitung der Liquidation und der Rest wird auf die Anteile und die Genussscheine gleichmässig verteilt und ausgezahlt. Die Verteilung