62 Italienische Eisenbahnen. Warschauer & Co. in Empfang genommen werden. Nach dem 31. Dez. 1900 ist der Bei- tritt nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Komitees zulässig.“ Die von der englischen Regierung eingesetzte Transvaalkoncessions-Kommission, deren Thätigkeit in Südafrika im Aug. 1900 begann und welche die seitens der früheren Transvaalregierung gewährten Koncessionen zu prüfen hatte, veröffentlichte am 12./6. 1901 ihren Bericht als Blaubuch. Der Bericht giebt zu, dass die Koncession der Niederländ. Südafrikanischen Eisenbahn-Ges. in gesetzlicher Weise gewährt worden sei, spricht aber die Meinung aus, dass es gefährlich sei, wenn die Hauptbahnlinien Monopol einer einzelnen Ges. seien, insbesondere wenn die Ges. eine ausländische sei und ihren Sitz im Aus- lande habe. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass die Koncession zu Ende zu bringen sei, selbst wenn die Haltung der Ges. zur offenen Beschwerde keine Ver- anlassung gegeben hätte. Aber ihr aussergewöhnliches Vorgehen im Kriege schliesse die Möglichkeit ihres Fortbestandes in britischem Gebiet aus. Das Blaubuch giebt als- dann Einzelheiten über die Untersuchung und sagt bei Erörterung der, Stellung der Aktienbesitzer, dass in Ermangelung von Beweismitteln für die Thatsachen, mit welchen die Komitees der Aktionäre ihre Vorstellungen begründet hätten, die Kommission der Ansicht sei, die Enteignungsklausel wegfalle. Überdies hätten in den Krieg eingreifende Handlungen, für welche alle Aktionäre gesetzlich haftbar seien, England im Kapland und in Natal grossen Schaden verursacht. England könne auf dem Wege der Gnade den Aktionären einige Berücksichtigung angedeihen lassen, aber die Kommission sei der Ansicht, dass dies zurückgestellt werden müsse, bis die Aktionäre die ihnen zu Gebote stehenden Rechtsmittel gegen ihre Direktoren erschöpft hätten und bis der von der Ges. verursachte Schaden wieder gut gemacht sei. Jedenfalls dürfe die Zahl der Aktien, welche zu dieser Berücksichtigung berechtigt sein sollen, 8287 nicht über- schreiten und es dürfe für keine Aktie Zahlung geleistet werden, welche seit dem Beginn der Feindseligkeiten sich im Besitz eines Direktors oder eines Kommissars befunden habe. Schliesslich empfiehlt die Kommission die Inhaber von Oblig. der vollen Berücksichtigung. Diese Ausführungen der Kommission sind nur Anträge, welche die Entschliessung der englischen Regierung in keiner Weise präjudizieren. Seitens des Schutzkomitees wurde am 15./6. 1901 beschlossen, in einer an den Reichskanzler zu richtenden Eingabe die Hauptpunkte des Berichts der englischen Kommission zu widerlegen und um weiteren energischen Schutz der Interessen der deutschen Aktionäre nachzusuchen. In der am 29./6. 1901 in Amsterdam stattgehabten G.-V. wurde der Antrag der Direktion angenommen, die Vers. zu vertagen, um über die Bilanz pro 1900 zu beraten. Die G.-V. v. 31./10. 1901 genehmigte die Bilanz pro 1900 und setzte die Div. auf 4½ % für die Aktien der zweiten Serie und 6 % für die übrigen Serien fest, deren Bezahlung auf einen von den Kommissaren gemeinschaftlich zu bestimmenden Zeitpunkt verschoben wurde. =――= Italienische Eisenbahnen. Italienische Mittelmeer-Eisenbahnen-Gesellschaft (Societa Italiana per le Strade ferrate del Mediterraneo) in Mailand. Gegründet: Am 8. Juni 1885. Statut v. 16. Juni 1885 geändert am 11. April 1888, genehmigt durch Gesetz v. 20. Juli 1888 und am 26. Nov. 1897, genehmigt durch Dekret v. 24. Febr. 1898. Zweck: Die Ges. übernahm den Betrieb des italienischen Mittelmeer-Eisenbahnen-Netzes in Gemässheit des Gesetzes vom 27. April 1885 und des zwischen der italienischen Regierung und dem Gründungskomitee der italienischen Eisenbahnen unter dem 23. April und 31. Okt. 1884 abgeschlossenen Vertrages. Durch Vertrag vom 18. Jan. 1888 resp. 20. Juli 1888 wurde der Bau neuer Linien von ca. 400 km beschlossen. Der Staat liefert für diese Bauten die Schienen und das Geleismaterial exkl. Schwellen, zahlt eine jährliche Subvention von Lire 20 500 pro Kilometer von der Eröffnung des Betriebes ab bis Ende 1966, ausserdem gewährt derselbe steuerfrei eine Summe von Lire 18 010 754 in 11 gleichen Annuitäten à Lire 2 127 000 zahlbar am 1. Juli 1890–1900. Falls die Regierung für die Strecke Genua-Asti die doppelgeleisige Herstellung des Turchino- Tunnels verlangt, hat der Staat noch weiter Lire 8 750 000 steuerfrei in fünf Jahres- raten zu bezahlen. Alle Ausgaben für Erhaltung dieser neuen Linie ab Betriebs- eröffnung übernimmt die Gesellschaft, dafür erhält sie die sonst für neue Linien der Reserve für Schäden jährlich zuzuweisenden Lire 200 pro Kilometer. Laut Vertrag vom 20. April 1889 und 23. Dez. 1891, genehmigt durch Dekret vom 28. April 1889 und 24. Dez. 1891 übernahm die Gesellschaft den Bau von weiteren ca. 108 km langen Linien. Für die Linie Rom-Viterbo erhielt die Gesellschaft seitens der Provinz und