―――― 22 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. b) gegen Verpfändung im Fürstentum gelegener Grundstücke zur Förderung des Realkredites auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der ausgeliehenen Kapitalien entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das Rechnungsjahr der Landescreditkasse ist z. Z. das Kalenderjahr. Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechnungen werden vom Ministerium geprüft und dechargiert. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwaltung der Landescreditkasse zu; die Überschüsse der Landescreditkasse dienen zunächst zur Bestreitung des Verwaltungs- aufwandes und fliessen z. Zt. gemäss Vereinbarung mit dem Landtage nach bewirkter An- sammlung eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen ohne Hypothek- bestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung bewilligt werden, wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entrichtung der Zins- und Tilg.-Rente bis zum Abtrag des Kapitals darbietet. Gegen Verpfändung inländ. Grundstücke giebt die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste Hypoth. bestellt wird, für sich allein, oder, wenn vorausgehende Hypoth. vorhanden sind, mit letzteren zusammengenommen den halben Betrag des Taxwertes der Grundstücke nicht übersteigen. Gebäude müssen überdies bei einer nach dem Ermessen des Vorstandes die erforderliche Sicherheit gewährenden koncessionierten Feuerversicherungsanstalt und zwar mit mind. dem doppelten Betrage des aufzunehmenden Darlehens versichert sein. Darlehen auf industrielle Etablissements dürfen nicht, Darlehen auf Gebäude allein und gegen Nach-Hypoth. nur mit besonderer Genehm. des Ministeriums, Finanz-Abteil., gewährt werden. Die Landescredit- kasse darf ein Fünftel des vorgeschriebenen Unterpfandes nachlassen, wenn die besondere Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist, das Unter- pfand zur ersten Hypoth. eingetragen wird und wenigstens in der Höhe des Darlehens aus Feld-, Wiesen- und Gartengrundstücken besteht. Der Vorstand der Landescreditkasse ist befugt, nach dem Bedürfnis der vorliegenden Darlehensgesuche auf den Inhaber lautende unkündbare Oblig. der Landescreditkasse auszustellen, in welchen unter anderem die Garantie des Staates nächst der Haftung der Kasse selbst ausgedrückt ist. Die Heimzahlung der Oblig. geschieht nach dem Ermessen des Vorstandes und den Bedürfnissen der Landes- creditkasse im Wege des Rückkaufs oder der Verlosung. Zahlst.: Sondershausen: Schwarz- burgische Landesbank sowie deren Filialen in Arnstadt u. Rudolstadt; Berlin: C. Schlesinger- Trier & Co. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 10 J. (F.) 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie I v. 1./7. 1885: M. 500 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 2./1. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie II v. 1./1. 1891: M. 500 000 in Stücken à M. 500, 1000. Zs.: 2./1. u. 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie III v. 1./7. 1892: M. 200 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 4 % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie IV v. 1./1. 1901: M. 400 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 2./1. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie V v. 1./7. 1901: M. 600 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. Eingeführt in Berlin am 4./12. 1901 zu 97.70 %. Kurs Ende 1901: 98.30 %. Notiert in Berlin. Fürstentum Waldeck-Pyrmont. Landesschuld am 1./7. 1901: M. 1 902 300. – Budget für 1902: Einnahmen und Ausgaben M. 1 674 963; für 1903: Einnahmen und Ausgaben M. 1 673 727; für 1904: Einnahmen und Ausgaben M. 1 673 622. 3½ % konv. Anleihe von 1883. M. 2 424 300 in Stücken à M. 300, 1500, 3000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: ½ % mit Zs.-Zuwachs durch Verl. im März per 1./7, die noch nicht ausgel. Stücke wurden auf Grund des Gesetzes vom 5./12. 1898 zur Einlösung gegen Barzahlung des Kapital- betrages per 1./5. 1899 gekündigt. Bevor diese Künd. erfolgte, wurde den Inh. der 4 % Schuld- verschreib. die Umwandlung in 3½ % angeboten. Von denjenigen Inh. der 4 % Staatsanleihe, welche die Barzahlung zum Nennwerte nicht spät. am 21./1. 1899 beantragten, wurde ohne weiteren Antrag angenommen, dass sie mit der Umwandlung dieser Schuldverschreib. in 3½ % einverstanden waren. Zahlst.: Arolsen: Fürstl. Staatsschulden-Verwaltung; Berlin: Seehandlung; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Kurs Ende 1890–1899: In Berlin: 102, 101.50, 101.50, 101.40, 102, 102, 102.25, 101.50, 99.50, – %. Die konv. Anleihe bisher in Berlin noch nicht notiert. – Ende 1890–1901: In Frankf. a. M.: 102, 101.50, 103, 102, 102.50, 102, 102.40, 103, 101.50, 94, 93.50, 97 %.