Landschaftliche Pfandbriefe. 37 die Neue Pomm. Landschaft für den Kleingrundbesitz, das Kredit-Institut für die Ober- u. Niederlausitz, die Landschaft der Prov. Sachsen u. seit 1896 auch die Schleswig-Holstein. Land- schaft bilden einen Verband zur Förd erung des Kredits der Grundbes., insbes. durch gemeins. Em. von landschaftl. Central-Pfandbr., unter Vermittelung des Absatzes derselben. Mit Genehm. der dem Verbande angehör. Kredit-Institute können demselben auch andere Preuss. landschaftl. Kredit-Anstalten sich anschliessen. Der Austritt ist jedem der Institute gestattet, jedoch nur zulässig, nachdem das ausscheidende Institut alle seine Verpflichtungen gegen die Central- Landschaft erfüllt u. sämtl. auf seinen Antrag ausgefertigte landsch. Central-Pfandbr. kassiert sind. Jedes verbundene Institut kann zur Vorbereitung des beabsichtigten Austrittes die Schliessung der Em. von landsch. Central-Pfandbr. für die Grundbesitzer seines Bereichs ver- langen. Eine Beteiligung der Ostpreuss. Landschaft findet seit 1888, eine Beteiligung der Neuen Westpreuss. Landschaft seit 1890 nicht mehr statt. Die Central-Landschaft stellt „land- schaftliche Central-Pfandbriefe“ auf Inhaber aus, welche nach Wahl des Darlehensnehmers jährlich mit 4, 3½ oder 3 % verzinst werden. Diese Central-Pfandbriefe sind dazu bestimmt, als Valuta für hypothekarische Darlehen ausgegeben zu werden, welche die Provinzial-Land- schaften bewilligt haben. Für die landschaftlichen Central-Pfandbriefe haften: a) das gesamte Vermögen der Central-Landschaft; b) der Fonds derjenigen Provinzial-Landschaft, auf deren Antrag der betreffende landschaftliche Central-Pfandbrief emittiert worden; 0) diejenigen Hypothekenforderungen, welche von der Provinzial-Landschaft für in Central- Pfandbriefen ausgegebene Darlehen erworben worden sind, d) alle Güter, welche mit Dar- lehen in landschaftl. Central-Pfandbr. beliehen sind; e) die Amortisationsbeiträge sämtlicher zum centrallandschaftl. Verbande gehöriger Grundstücke, deren verhältnismässige Heran- ziehung vorkommendenfalls nach näherer Anordnung der Central-Landschafts-Dir. erfolgt. Pfandbriefe: In Umlauf am 171. 1901: M. 355 751 150. Zs. 21 1/7 Tilg.: Regel- mässige Amort. durch Belegung von Pfandbr. Ob und in welchen Fällen eine Aufkünd. zur Einlösung stattfinden soll, bleibt der Beschlussnahme der Central-Landschafts-Dir. über- lassen. Bei Kursen über pari darf eine Aufkünd. derselben zum Nennwerte stattfinden: Behufs Tilg. von Pfandbr.-Darlehen; zur Belegung von Amort.-Beständen bei den verbundenen Kredit-Instituten; behufs Umwandlung landschaftl. Central-Pfandbr. in solche geringeren Zinssatzes. Die aufzukünd. Pfandbr. werden im Jan. und Juli durch das Los bestimmt. Aufkünd.-Bekanntm. erfolgen im Deutschen Reichs-Anzeiger, Restantenlisten dazu im Verl.- Blatt desselben im April und Okt. Hinterlegungs.-Zs. 2 % nach Ablauf des Fälligk.-Viertelj. Zahlst.: Berlin: Central-Landschaftskasse, ferner bei den Hauptkassen der einzelnen landsch. Kreditinstitute, sowie den mit Kasseneinrichtung versehenen Zweiganstalten der Reichsbank; Hamburg: Nordd. Bank. Verj. der Coup. in 4 J., der Stücke in 30 J. n. F. 4 % Central-Pfandbriefe. In Umlauf am 1./1. 1901: M. 2 284 800 in Stücken à M. 100, 150, 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Kurs Ende 1891–1901: In Berlin: 103, 103, 103, 103, 100.50, 100.50, 100, 100.10, 100, 100.75, 102.50 %. – In Frankf. a. M.: 103, 103, 103, 103, 100.30, 100.30, 102, 99.50, –, 100.20, 103 %. 3½ % Landschaftliche Central-Pfandbriefe. In Umlauf am 1./1. 1901: M. 209 588 900 in Stücken à M. 100, 150, 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Kurs Ende 1891–1901: 95, 97.25, 97.75, 102.10, 101.20, 100.75, 100.40, 100, 96, 95, 98 %. Notiert in Berlin. 3 % Landschaftliche Central-Pfandbriefe. In Umlauf am 1./1. 1901: M. 143 877 450 in Stücken à M. 100, 150, 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Kurs Ende 1891–21901: In Berlin: 83.90, 85.25, 85.75, 93.80, 95.80, 93.75, 92.75, 90.75, 86, 84, 88 %. – Ende 1897–1901: In Hamburg: 92.10, 90.50, 85.25, 83.50, – %. * = 0 0 0 0 = Kur- und Neumärkisches Ritterschaftliches Kredit-Institut in Berlin, Wilhelmplatz 6. Errichtet: Am 14. Juni 1777. Das Institut gehört zum Verbande der Central-Land- schaft für die Preussischen Staaten. Durch gemeinschaftlichen Erlass der Minister der Finanzen, der Justiz, für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten und des Innern vom 17. Dez. 1899 ist das Institut zur mündelsicheren Hinterlegungsstelle für Wertpapiere und Mündelgeld bestimmt worden. Nach dem Erlass des Finanzministers vom 9. Aug. 1900 werden Depot- scheine des Instituts über kautionsfähige Wertpapiere vom Steuerfiskus als Sicherheit für Abgabenkredite angenommen. Für die dem Institut zur Aufbewahrung übergebenen Wert- bapiere berechnet dasselbe pro Jahr ein Depotgeld von 50 Pf. für je M. 3000 des Nominal- werts der hinterlegten Papiere und für die Verl.-Kontrolle für jedes Stück pro Jahr eine Gebühr von 10 Pf.: rücksichtlich Kur- u. Neumärk. Pfandbr. u. Kommunal-Schuldverschreib. sowie landschaftl. Central-Pfandbr. wird für die Verl.-Kontrolle bis auf weiteres nur der halbe Betrag von 5 Pf. pro Stück erhoben. Die Hinterlegung von Kur- u. Neumärk. Pfandbr. u. Kommunal-Schuldverschreib. sowie landschaftl. Central-Pfandbr. kann auch gegen eine ein- malige Gebühr, welche für je angefangene M. 3000 des Nennwerts dieser Pfandbr. M. 1, mind. aber M. 1. beträgt, erfolgen. Für Ausübung der Verl.-Kontrolle wird in diesem Falle eine ein- malige Gebühr von 50 Pf. für je angefangene M. 3000, mind. aber 50 Pf., erhoben. Es giebt zalte“ und „neue“ Pfandbr.; die „alten“ Pfandbr. lauten zum Teil auf Thlr. Gold, wobei der Thlr. Gold = M. 3.40 ist, zum Teil auf Courant (1 Thlr. = M. 3); es giebt von den „alten