50 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 4 %, früher 3½ % Calenberg-Ritterschaftl. Obligationen bezw. Schuldverschreibungen. In Umlauf am 1./4. 1901: M. 14 111 250, davon M. 79 000 seitens des Gläubigers unkündbar, die übrigen seitens des Gläubigers frühestens für den 1./4. 1907 kündbar. Sonst wie die zuerst beschriebenen. Die Oblig. sind seitens des Credit-Vereins zur Rückzahlung auf den 1./10. 1902 gekündigt. Nach einer Bekanntm. v. 10./4. 1902 werden den Inhabern der gekünd. Oblig. Lit. B auf Antrag entweder Schuldverschreib. Lit. E (Markwährung, blaue Randzeichnung), beiderseits halbj., seitens des Credit-Vereins frühestens für den 1./5. 1905 kündbar oder Schuldverschreib. Lit. F. (Markwährung, gelbe Randzeichnung), seitens des Gläubigers unkündbar, ausgegeben. Die auszugebenden Schuldverschreib., in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000, 10 000, sind vom 1./10. 1902 ab mit 3½ % verzinslich. Die Ausgabe der Schuldverschreib. E geschieht ohne Aufgeld; den Ab- nehmern von Schuldverschreib. F wird ½ % des Betrages bar vergütet; der Umtausch hatte im Mai 1902 zu geschehen. Kurs Ende 1901: 103 %. Notiert in Hannover. 4 % Calenberg-Ritterschaftl. Schuldverschreibungen. In Umlauf am 1./4. 1901: M. 6 155 000. Stücke à M. 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000, 10 000. Zs.: Ganzjährig am 1./4. Tilg.: Seitens des Gläubigers unkündbar, seitens des Schuldners halbj. für den 1./4. und 1./10., aber frühestens für den 1./4. 1905 kündbar. Zahlst.: Hannover: Ritterschaftl. Kreditkasse. Kurs Ende 1900–1901: 100.35, 103 %. Notiert in Hannover. Verj. der Zinsscheine nach Gesetz. Grundrenten- u. Hypotheken-Anstalt der Stadt Dresden in Dresden. Errichtet: Am 29. Sept. 1900 als eine gemeinnützige Anstalt durch Beschluss des Rates und der Stadtverordneten der Stadt Dresden, Statut genehmigt am 3. Okt. 1900 vom Kgl. Sächs. Ministerium des Innern. Die Anstalt ist Eigentum der Stadt Dresden und steht unter der verantwortlichen Oberleitung des Rates der Stadt. Zweck: Die Anstalt bezweckt, die Strassen- und Entwässerungsbauten, sowie die zur Beseitigung der Abfallstoffe dienenden Einrichtungen, welche im Interesse der Erweiterung und Ausgestaltung der Stadt Dresden und der Wohlfahrt ihrer Bewohner durchzuführen sind, zu erleichtern, indem sie den Grundbesitzern gegen Belastung ihrer Grundstücke mit Renten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt; ausserdem hat sie die Aufgabe, den Grundbesitz innerhalb der Stadt zu fördern, indem sie Darlehen gegen Hypothek gewährt. Die Höhe der der Grundrenten-Anstalt zu gewährenden jährlichen Rente und deren Dauer wird durch freie Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Rentenschuldner unter Be- obachtung folgender Punkte festgesetzt: 1) Die Rente darf nicht mehr als 6 % des von der Anstalt beschafften Kapitals zuzüglich eines Beitrags zum Verwaltungsaufwand und zum Reservefonds der Anstalt betragen. 2) Der Beitrag zum Reservefonds hat sich auf jährlich höchstens % des von der Anstalt beschafften Kapitals zu beschränken. Die Beiträge zum Verwaltungsaufwand sind so festzusetzen, dass ihr jährlicher Gesamtbetrag den nach dem Haushaltplane der Anstalt erforderten Verwaltungsaufwand in der Regel nicht übersteigt; mehr als % des von der Anstalt beschafften Kapitals dürfen sie keinesfalls betragen. Solange und soweit die laufenden Beiträge und etwaige sonstige Betriebsüberschüsse den Verwaltungsaufwand noch nicht zu decken vermögen, kann die Anstalt ausserdem bei Ge- währung des Kapitals von den Rentenschuldnern einen einmaligen Beitrag bis zu 2 % des beschafften Kapitals zum Verwaltungsaufwand erheben. 3) Die in der Rente enthaltene jährliche Tilgungsquote muss mindestens % des dargeliehenen Kapitals betragen. Die näheren Bestimmungen sind in jedem einzelnen Falle durch einen schriftlichen Vertrag, dem ein Tilgungsplan beizufügen ist, zu treffen. Die von der Anstalt zu leistenden Beträge werden nach Eintragung der Reallast im Grundbuche, und zwar nach Ermessen der Anstalt, in barem Gelde oder in Grundrentenbriefen gewährt. Wird der von der Grundrenten-Anstalt zu leistende Betrag in Grundrentenbriefen gewährt, so hat die Versilberung der Briefe durch die Anstalt auf Kosten des Rentenschuldners zu erfolgen. Sofern der Kurswert der Grund- rentenbriefe den Nennwert nicht erreicht, ist die Barzahlung nach Verhältnis des Unter- schiedes zwischen beiden abzumindern. Die Renten sind an die Anstalt in einvierteljähr- lichen oder halbjährlichen Zahlungen abzuführen; es steht den Rentenpflichtigen frei, nach 6 Monate vorher erfolgter schriftlicher Anmeldung, in dem zunächst darauf folgenden Renten- zahlungstermine ihre Rentenverbindlichkeiten in nicht ausgelosten Grundrentenbriefen der betreffenden Reihe nach dem Nennwert ganz oder zum Teil oder mit der im Rentenvertrage genannten Ablösungssumme ganz abzulösen. Was die Bewilligung von Hypotheken an- belangt, so beleiht die Anstalt in der Regel nur bebaute Grundstücke und zwar nicht über % ihres Wertes hinaus. Die Beleihung von unbebauten Grundstücken ist nur dann zu- lässig, wenn es sich um Grundstücke handelt, die zur Errichtung billiger Wohnungen für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind. Die Beleihung ist in diesem Falle von Bedingungen abhängig zu machen, welche die Durchführung und Beibehaltung der gemeinnützigen Zwecke gewährleisten. Die Beleihung von unbebauten Grundstücken in anderen Fällen kann nur auf Grund eines übereinstimmenden Beschlusses des Rates und der Stadtverordneten nach Gehör des Ausschusses erfolgen. Die Darlehen sind je nach der im einzelnen Falle zu