Landschaftliche Pfandbriefe. 51 treffenden Vereinbarung in bar oder in Pfandbriefen der Anstalt zu gewähren. Die Anstalt ist befugt, von dem Darlehnsnehmer einen seiner Höhe nach im Vertrage zu bestimmenden Beitrag zum Verwaltungsaufwand und zum Reservefonds, sowie den Betrag, um welchen der Tageskurs der Pfandbriefe etwa hinter dem Nennwert zurückbleibt, endlich auch die Kosten, die durch Ausgabe der entsprechenden Anzahl Pfandbriefe entstehen zu erheben. Der Anstalt ist wegen der Darlehnsforderung an Kapital und Zinsen Hypothek zu bestellen. Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise nach vorgängiger, an die Termine 1. Jan. und 1. Juli gebundener sechsmonatiger Kündigung zurückzuzahlen, die Rückzahlung hat in bar zu erfolgen; auf Verlangen der Anstalt muss sie indessen in nicht ausgelosten Pfandbriefen der betreffenden Reihe nach dem Nennwerte stattfinden. Die Mittel zur Verfolgung ihrer Zwecke gewinnt die Anstalt durch Ausgabe von Grundrenten- und Pfandbriefen bis zur Höhe der von ihr gegen Rente und Hypothek gewährten Beträge. Die Ausgabe der Grundrenten- und Pfandbriefe erfolgt in Reihen. Die Anzahl der Stücke, welche eine Reihe bilden, und den Nennwert, auf welchen die Stücke einer Reihe lauten sollen, bestimmt der Ausschuss; Stücke von weniger als M. 100 werden nicht ausgegeben. Die Rückzahlung der Grundrentenbriefe erfolgt durch Auslosung in demselben Masse, in welchem die gegen Rente hingegebenen Kapitalbeträge getilgt worden sind. Die Auslosung muss erfolgen, sobald sich die angesammelten Tilgungsbeträge auf M. 50 000 belaufen. Die Auslosung der Pfandbriefe unterliegt dem Ermessen der Anstalt; insoweit eine Auslosung stattfindet, hat sie jeweilig am Schlusse des Kalenderjahres zu erfolgen. Die Anstalt ist ferner berechtigt, jede einzelne Reihe der Grundrenten- und Pfandbriefe mit sechsmonatiger Frist zur Rückzahlung zu kündigen. Auf das Recht der Auslosung und Kündigung kann die Anstalt, unbeschadet der Bestimmung über die Auslosung der Grundrentenßriefe für eine bestimmte, 10 Jahre nicht übersteigende Zeit von Ausgabe der Grundrenten- und Pfandbriefe an, verzichten. Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet, soweit die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere der Reservefonds, nicht ausreichen, die Stadt- gemeinde Dresden. Die von der Anstalt ausgegebenen Grundrenten- und Pfandbriefe sind laut $§ 1 des Kgl. Sächs. Gesetzes vom 22. Dez. 1899, die Anlegung von Mündelgeld betreffend, zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. 4 % Pfandbriefe von 1900, Reihe I. M. 10 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 1000, 2000, 3000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Verl. u. Künd. bis 1910 ausgeschlossen. Zahlst.: Dresden: Kasse der Anstalt, Dresdner Bank u. deren Fil., Sächs. Bank u. deren Fil., Günther & Rudolph; Berlin: Deutsche Bank u. deren Fil. Eingef. in Berlin u. Dresden M. 2 000 000 im Febr. 1901, erster Kurs in Berlin am 13./2. 1901: 101.50 %. Erster Kurs in Dresden am 1373 1901 101.40 %. Kurs Ende 1901: In Berlin: 103 %. – In Dresden: 103 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verlosten Stücke 30 J. (F.) 4 % Pfandbriefe von 1902, Reihe II:. M. 10 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 1000, 2000, 3000. Zs. 1./4., 1./10. Tilg.: Verl. u. Künd. bis 1910 ausgeschlossen. Zahlst.: Dresden: Kasse der Anstalt, Dresdner Bank u. deren Fil. Sächs. Bank u. deren Fil., Günther & Rudolph, Gebr. Arnhold, Dresdner Bankverein u. dessen Fil.; Berlin: Deutsche Bank u. deren Fil. Eingef. in Dresden im Jan. 1902, in Berlin im Febr. 1902. Kurs mit Pfandbr. Reihe I zus.notiert. 4 % Grundrentenbriefe vom 1. April 1901, Reihe I. M. 5 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 1000, 2000, 3000. Zs.: 1./4., 1./10. Zahlst. wie für die 4 % Pfandbr. Eingeführt in Berlin u. Dresden; erster Kurs in Berlin am 26./6. 1901: 101.60 %; in Dresden am 26./6. 1901: 101.40 %. Kurs Ende 1901: In Berlin: 103 %. – In Dresden: 103 %. Verj. wie bei den Pfandbr. Vorstand: Stadtrat Dr. med. Karl Rich. Lotze, Dir. Dr. jur. Walter Franz Koch, Dresden. Ausschuss: Oberbürgermeister Geh. Finanzrat a. D. G. Otto Beutler, Stadtrat Dr. med. K. Richard Lotze, Stadtrat Kgl. Baurat Aug. Richter, Stadtverordn. Rechtsanwalt Dr. jur. Mar Oskar Schubert, Dir. der Sächs. Bank Jul. Em. Hegemeister, Geh. Komm.-Rat H. Gustav Lüder, Geh. Komm.-Rat Bankier J. Theodor Menz, Stadtverordn. Kaufm. Oskar Hantke, Stadtverordn. Baumeister Gustayv E. Leberecht Hartwig, sämtl. in Dresden. Hannoversche Landeskredit-Anstalt in Hannover. Errichtet: Am 8. Sept. 1840; Statut vom 18. Juni 1842 mit Abänderungen von 1844, 1846, 1848, 1869 und 1875. Zweck: Die unter Aufsicht der Hannoverschen Provinzialstände verwaltete Hannoversche Landeskredit-Anstalt ist befugt, an Grundbesitzer Darlehen innerhalb der gesetzlich festgesetzten Grenzen, ausser gegen Bestellung einer Hypoth., zu gewähren gegen Eintragung einer Grundschuld, gegen Abtretung einer im Grundbuche eingetragenen Ypoth. oder einer Grundschuld. Für die hierzu nötigen Mittel hat bislang die Anstalt 3½ % Oblig. ausgegeben, die sowohl seitens des Schuldners als auch seitens des Gläubigers kündbar sind, ferner solche, bei denen vermittelst eines, den einzelnen Stücken aufgedruckten Stempels ausbedungen ist, dass diese für beide Teile 5 Jahre lang unkündbar sind, seit Febr. 1900 4 % Oblig. u. seit April 1902 3½ % Oblig., die seitens des Gläubigers nicht kündbar sind. 3½ % Hannoversche Landeskredit-Anstalt- Obligationen. In Umlauf am 1./1. 1901: M. 94 793 400 in Stücken à M. 150–15 000. Zs.: Ganzjähr., teils 2./1., teils 1./7. Zahlst.: Hannover:; Hauptkasse d. Kredit-Anstalt u. deren Nebenkassen in Aurich, Göttingen, Lüneburg, Osnabrück IV* —