―――――――§― ―§ ――――.―§―――― ――――――― Fürstentum Bulgarien. 151 1. Jan. 1898 Totalkündigung zulässig. Zahlst.: Berlin: Nationalbank für Deutschland. Der halbj. Coup. lautet auf M. 12.15 Gold. Für die pünktliche und volle Einlösung der fällig werdenden Coup. und für die Rück- zahlung der ausgelosten Oblig. haften die Eisenbahnlinien Kaspitschau-Sofia-Küstendil und Rustschuk-Varna, ferner die Häfen Varna und Beurgas, auf welche samt allem Zubehör und rollendem Material die bulgar. Regierung zu gunsten der Österreichischen Länderbank als Vertreterin der Oblig.-Inhaber eine erste Hypothek bestellt hat. Sollte die Regierung binnen sechs Monaten n. F. die verfallenen Coupons oder die verlosten Oblig. nicht bezahlen, 80 steht es den Oblig.-Inhabern frei, zu ihrer Befriedigung den Betrieb der verpfändeten Eisen- bahnlinien und Häfen selbst in die Hand zu nehmen. Falls die Regierung aber die Zahlungen durch zwei Jahre nicht leisten sollte, so sind die Oblig.-Inhaber, unbeschadet ihres Rückgriffs- rechts an die Regierung für den Ausfall berechtigt, mit dem Verkauf der genannten Eisen- bahnlinien vorzugehen und den erzielten Erlös zur Zahlung der verfallenen Coup. sowie der verlosten Oblig. und des event. noch nicht amort. Restes der Anleihe zu verwenden. Alle diese Rechte können im Namen und für Rechnung der Oblig.-Inhaber von der Österreich. Länderbank ausgeübt werden, ohne dass jedoch die letztere hierzu verpflichtet wäre. Aufgelegt in Berlin am 9. Febr. 1893: frs. 32 050 000 = M. 25 960 500 zu 92.75 %. Kurs Ende 1893–1901: 91.60, 101.50, 85.50, 94, 94.60, 97.30, 86, 83.40, 85.90 %. Notiert in Berlin. Usance: Beim Handel an der Börse das Stück zu M. 405 gerechnet. In Berlin sind nur folg. Stücke lieferbar: Nr. 1–20 000, 20 000 Stücke à 1 Oblig., Nr. 61 551–85 650, 12 050 Stücke à 2 Oblig., Nr. 121 561–136 560, 3000 Stücke à 5 Oblig., Nr. 241 561–246 560, 200 Stücke à 25 Oblig. Verj. der Coup. in 5 J., der verlosten Stücke in 30 J. n. F. Bulgarische Nationalbank in Sofia. Die Bulgar. Nationalbank ist ein auf Grund des Ges. vom 27. Jan. (8. Febr.) 1885 geschaffenes Staatsinstitut. Der Hauptsitz der Bank befindet sich in Sofia. Filialen: Roussé, Plovdiv, Varna Tirnovo, Bourgas und eine Agentur in Widdin. Sie hat das aus- schliessliche Privileg, Banknoten auszugeben, die an den Staatskassen und allen anderen Staatsanstalten in Zahlung genommen werden sollen. Die Bank ist verpflichtet, jederzeit ein Drittel des Wertes der ausgegebenen Banknoten in gemünztem Golde in ihrer Kasse bereit zu halten; auf alle Fälle sollen für den Betrag der in Umlauf befindlichen Banknoten der Kassenbestand oder leicht realisierbare Werte in der Kasse der Bank vorhanden sein. Der Betrag der ausgegebenen Noten darf den doppelten Betrag ihres Grundkapitals und R.-F. nicht übersteigen. Infolge der wirtschaftlichen Krisis in Bulgarien liess sich die Bank, um ihren Goldbestand zu schützen, auf legislativem Wege ermächtigen, bis 31. Dez. 1900 (verlängert durch fürstliche Verordnung im Januar 1901 auf unbestimmte Zeit) ihre Gold- noten gegen Silber mit Agiozuschlag auszuwechseln. Ausserdem machte die Bank von dem ihr nach Artikel 4 des Banknotengesetzes zustehenden Rechte Gebrauch, Banknoten in Silber auszugeben. Das Kapital der Bank beträgt frs. 10 000 000. wovon der Staat bisher frs. 9 120 349.75 eingezahlt hat. Das Kapital ist Eigentum der Bank und darf nicht ver- ringert werden. Sollte der R.-F. zur Begleichung etwaiger Geschäftsverluste nicht hinreichen, so ist der Staat verpflichtet, das ursprüngliche Grundkapital der Bank wiederherzustellen. Vom Reinertrag der Bank wird zur Bildung eines R.-F. ein Drittel vorweggenommen. Sobald der R.-F. bis zum Verhältnis des dritten Teils des Grundkapitals angelangt ist, wird zu seiner Erhöhung ¼o von dem Reinerträgnis der Bank benutzt, bis er die Höhe des Grundkapitals erreicht hat. (Gesetz vom 15. Dez. 1897.) Zur Aufbewahrung des Reservekapitals werden Staatspapiere bevorzugt. Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art, sie gewährt Darlehen 1) gegen hypothekarische Verpfändung von Grundeigentum für die Dauer von 30 Jahren höchstens; 2) für mindestens 1 Monat und höchstens 6 Monate auf Waren, Wertpapiere, Oblig. und Konnossemente, Gold- und Silberbarren und Münzen, sowie Pretiosen. Falls die Mittel der Bank zur Befriedigung aller Bedürfnisse nicht genügen, darf die Regierung bis zu der ihr angemessen erscheinenden Höhe, mit Genehmigung der Nationalversammlung, der Bank die Ausgabe von Oblig. gestatten. Die hypothekarischen Darlehen werden nur gegen erste Hypothek gewährt, und darf der Betrag des Darlehens die Hälfte des Verkaufswertes des verpfändeten Grundstückes nicht übersteigen. Auf Grund der Gesetze vom 30. Juni lalt. St.) 1886 und vom 15. Dez. (alt. St.) 1891 ist die Bank ermächtigt, für die im Art. 32 ihrer Statuten vorgesehenen Zwecke ein Anlehen bis zum Betrage von frs. 30 000 000 auf- zunehmen und gegen dieses Anlehen Oblig. auszugeben. Durch das in Ausführung besagter Gesetze vom 22. April (alt. St.) 1893 erlassene Reglement ist der Betrag der auf Grund von bereits gewährten Hypoth.-Darlehen auszugebenden Pfandbr. auf M. 24 000 000 = frs. 29 760 000, eingeteilt in 3 Serien von je M. 8 000 000 = frs. 9 920 000 festgesetzt worden. Die Pfandbr. sind in erster Reihe sichergestellt durch die aus den Hypoth.-Darlehen resultierenden Forderungen, auf Grund deren die Pfandbr. ausgegeben sind. Die Inhaber der Pfandbr. haben ein bevorzugtes Sonderrecht auf diese Forderungen und die Eingänge auf dieselben sind vorzugsweise für die Verzinsung und Tilg. der Pfandbr. verhaftet. Die hypothekarischen Forderungen und deren Erträgnisse können erst dann von anderen Gläubigern der Bul- garischen Nationalbank in Anspruch genommen werden, nachdem die Inhaber der Pfandbr. wegen Kapital und Zs. vollständig befriedigt worden sind. Um diese Garantie wirksam zu