Königreich Dänemark. 159 Kr. 50, 200, 400, 500, 2000 = M. 56.25, 225, 450, 562.50, 2250 =– ― 2.15, 11,22, 27.10, 110. Zs.: 1. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Verl. zum Nennwert bis spät. 1959. Zahlst.: Berlin: Disconto-Ges., S. Bleichröder; Frankfurt a. M.: Disconto-Ges.; Hamburg: L. Behrens & Söhne; London: C. J. Hambro & Son; Kopenhagen: Dän. Landmannsbank. Zahlung der Zinsscheine und verl. Stücke in Deutschl. in Mark zum festen Umrechnungskurse von Kr. 100 = M. 112.50. Eingef. in Hamburg im Aug. 1899, erster Kurs am 15./8. 1899: 99.50 %. Kurs Ende 1899–1901: 9735, 11 99.60 %. Notiert in Hamburg. Verj. der Zinsscheine und verlosten Stücke in 20 J. n. F. Direktion: Präs. Gutsbesitzer R. T. Bruun, Boelsgaard; adm. Dir. Ludwig Petersen, Aalborg; Hausbesitzer Rechnagel, Holsted; Proprietär Claus Johannsen, Vaarst; Proprietär A. Johnsen, Hojgaard. Repräsentantenschaft: Präs. Kultusminister J. C. Christensen, Exc., Kopenhagen; Vice- Präs. M. A. Madsen, Alderslyst; Hausbes. P. H. Markmann, Arden; Hausbes. Johs. Pedersen, Braband; Nicolai Pedersen, Taars; Marius Nielsen, Mellerup; Ebbe Sörensen, Hyldelund; Niels Chr. Pedersen, Noekaer; Reichstagsabg. Jens Busk, Aaes; Hausbes. Hans J ensen, Hurup; K. Hansen, Sindbjerglund. Bilanz am 31. März 1902: Aktiva: Darlehensschuldner Abt. I (3½ %) 20 700 888, do. Abt. II (3½ %) 8 214 692, do. (4 %) 11 130 222, Aktiva der Reserve- u. Administrations-F. 1795 521, Amort.-F. Abt. I 12 880, do. Abt. II 6872, Landmandsbanken Kopenhagen 13 175, Kto für Rückstände 92 957, im voraus bezahlte Zs. 31 690, Kassa 264. Passiva: 3½ % Oblig. 28 902 700, 4 % do. 11 123 350, Bilanzkto f. die Darlehensschulden u. die Kassen-Oblig. 19 753, Kto für Rechnungsverhältnis mit den Darlehen-Suchenden 6685, R.-F. Abt. I 1 295.365, do. Abt. II 350 953, Administrations-F. 149 203, verloste Oblig. 40 100, schuldige Oblig.-Zs. 3½ % 10 274, do. 4 % 2682, Fil. der Landmannsbank in Aalborg 96 241, Konvertierungsschuld 1857. Sa. Kr. 41 999 163. Creditverein von Eigentümern kleinerer Realitäten auf dem Lande in den dänischen Inselstiften (Kreditforeningen af Ejere af mindre Ejendomme paa Landet i Östifterne) in Kopenhagen. Errichtet: Am 7. Sept. 1880 auf Grund des Gesetzes vom 28. Mai 1880, abgeändert durch Gesetz vom 12. Mai 1882. Zweck: Der Kreditverein bezweckt, seinen Interessenten gegen hypothekarische Ver- bfändung von Realitäten Darlehen zu verschaffen resp. zu gewähren, welche durch Rück- zahlungen in Raten zu tilgen sind. In den Verein können nur Besitzer von kleineren Realitäten auf dem Lande oder von Feldern der Provinzstädte, deren Schätzungswert Kr. 6000 nicht übersteigt, und welche in den Inselstiften belegen sind, aufgenommen werden. Darlehen auf Häuser ohne dazu gehörende Ländereien oder mit weniger als 1 Scheffel Landbesitz dürfen des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen; auf andere Realitäten können Darlehen bis zur Hälfte des Schätzungswertes gegeben werden. Die Interessenten haften solidarisch für die von dem Verein ausgestellten Oblig. bis zum vollen Schätzungswerte der von ihnen dem Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie den ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zustehenden vollen Betrag von dem Vereine als Dar- lehen erhalten haben, welche Haftbarkeit sich entsprechend vermindert, wenn sie ein ge- ringeres Darlehen, als ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zusteht, empfangen haben. Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypothek gewährt, doch können auf Häuser mit dazu gehörenden Ländereien auch Darlehen gegeben werden, wenn als erste Hypothek Gelder aus öffentlichen Mitteln eingetragen sind, oder wenn die erste Hypothek wenigstens 10 Jahre unkündbar ist von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem der Verein das Darlehen gewährt hat. Das von dem Verein gewährte Darlehen darf keinenfalls zusammen mit dem Betrage der im Range vorausgehenden Hypothek ¾ bezw. die Hälfte der Schätzungs- summe der betreffenden Realität übersteigen. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehensbetrages einzuzahlen, welche dem Reserve- und Administrations-F. zufallen; ausserdem entrichten die Interessenten halbjährl. 1100 % des urspr. Darlehens- betrages an denselben Fonds. Jeder Interessent kann sich von seinen Verbindlichkeiten gegen den Verein frei machen, wenn er am 11. Juni oder 11. Dez. eines Jahres den ganzen etrag seiner Schuld nebst den sonstigen ihm nach den Statuten obliegenden Zahlungen begleicht. Einer Kündigung bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in Oblig. des Vereins erfolgt, dagegen kann der Verein eine 6monat. Vorankündigung verlangen, wenn die Rückzahlung in barem Gelde geschieht. Die Interessenten können auch beliebige Ab- schlagszahlungen auf ihre Schuld über die gewöhnlichen halbjährl. Amortisationsquoten hinaus machen, doch nicht weniger als jeweilig 50 Kr.; solche Abschlagszahlungen können ebenfalls entweder ohne Kündigung in Öblig. des Vereins oder mit 6monat. Vorankündigung in barem Gelde geschehen. Wenn ein Interessent ganz aus dem Vereine tritt- fallen die von ihm gemachten Einzahlungen dem Fonds des Vereins zu. Die von dem Vereine be- willigten Darlehen werden entweder in bar oder in Oblig. des Vereins ausbezahlt, welche eder Darlehen-Suchende zum Nennwerte anzunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von ―――