* alee 164 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. hagen: Stadtkasse; Frankfurt a. M.: Gebrüder Bethmann, von Erlanger & Söhne, Norddeutsche Bank in Hamburg, M. M. Warburg & Co., London: C. J. Hambro & Son, Paris: E. Hoskier & Co.; Antwerpen: Banque d'Anvers; Amsterdam: Hope & Co., New York: Heidelbach, Ickel- heimer & Co. Zahlung der Coup. und der verlosten Stücke in Deutschland in Mark, jedoch nur innerhalb drei Jahren nach Verfall, später nur in Kopenhagen. Aufgelegt in Frank- furt a. M., Hamburg, London, Amsterdam, Antwerpen am 11./4. u. 12./4. 1901 zu 99.75 %. Kurs Ende 1901: In Frankf. a. M.: 101.80 %. – In Hamburg: 101 %. Anmerkung: Die Oblig. werden auf Inhaber ausgestellt, jedoch soll es den Besitzern freistehen, wenn sie sich deshalb an den Magistrat in Kopenhagen wenden, die Oblig. in den daselbst befindlichen Notierungsprotokollen auf ihren Namen und wieder zurück auf den Inhaber notiert zu erhalten. Ausserdem soll es den Besitzern freistehen, ebenfalls ohne Kosten, ihre Oblig. gegen ein Certifikat unter der Garantie der Kommune bei der Haupt- kasse der Stadt zu deponieren. Die Zinsen von derartig deponierten Oblig. werden durch die verschiedenen Zahlst. den Betreffenden zugestellt werden und zwar in Übereinstimmung mit einem von dem Kopenhagener Magistrat ausgefertigten Regulativ. Verj. der Zinsscheine und verlosten Stücke in 20 J. n. F. Republik San Domingo. Der Staat stellte zu wiederholten Malen seine Barzahlungen ein; nachdem die Coup. der beiden Anleihen von 1888 u. 1890 seit 1. Jan. 1892 nicht bezahlt wurden, wurden die beiden Anleihen in eine einheitliche 4 % Goldanleihe von 1894 konvertiert. Der am 1. Okt. 1897 fällige Coup. der 4 % Anleihe von 1894 wurde wiederum nicht bezahlt, am 9. Aug. 1897 schloss die Regierung mit den durch ihre Schutzkomitees vertretenen Inhabern der 4 % kons. Gold-Anleihe von 1894 ein Arrangement auf folgender Grundlage ab: I. Der Nominalwert der Stücke bleibt unverändert. II. Die Zs. werden vorübergehend auf 2¾ % herabgesetzt und sind vom 1. April 1898 an halbjährl. am 1. April und 1. Okt. zum festen Umrechnungssatz von frs. 25 für =1 zahlbar. Sobald die für den Dienst der Dominicanischen Anleihen bestimmten Zolleinnahmen für ein Jahr den Betrag von £ 325 000 übersteigen, wird der Überschuss zur Heraufsetzung der Zs. dieser 2 ¾ % Anleihe bis zum urspr. Zinsfuss von 4 % benutzt. Die zeitweilige Herab- setzung des Zinsfusses wird auf den 4 % Oblig. durch Aufdruck eines Stempels vermerkt. III. Die bis zum 1. Okt. 1897 rückständigen Zs. werden in 2 % (konv. 4 %) Oblig. al pari, mit Zinsgenuss vom 1. Okt. 1897 an, bezahlt. IV. Die Schutzkomitees ernennen einen Kontrolleur und einen Unterkontrolleur, die das unbeschränkte Recht haben, die für die Sicherheit der Anleihen bestimmten Zoll- einnahmen zu beglaubigen und zu kontrollieren, und welche monatlich den dem Dienst der 2¾ % (konv. 4 %) Anleihe entsprechenden Teil der Zolleinnahmen bis zur Höhe der nötigen Js. einem zu bestimmenden Bankhause in Brüssel oder Antwerpen auszuzahlen haben. Die abzustempelnden Stücke sind v. 1./10. 1897 ab bei der Wechsler-Bank in Hamburg einzureichen. Der Coup. per 1. April 1899 und folg. ist abermals nicht bezahlt worden. Die von der Dominikan. Regierung gemachten Anerbieten wurden von den Schutzkomitees in Antwerpen und Brüssel für unannehmbar erklärt; dennoch forderte die Regierung am 1. Juli 1900 die Besitzer zur Einreichung ihrer Titres bis 15. Juli 1900 auf, indem sie behauptete, dass das zwischen ihr und der Improvement Co. im März 1900 abgeschlossene, am 18. April 1900 vom Kongress sanktionierte Abkommen von der Mehrheit der Anlehensgläubiger angenommen sei. Die wichtigsten Punkte dieses neuen Abkommens sind: 1) Bezahlung der Coup. bis 1. April 1903 einschl. in Titres einer 4 % Funding-Anleihe; 2) der Zinsfuss ist vom 1. Okt. 1899 ab auf 3 % festgesetzt; 3) die 4 % Anleihe von £ 350 000, die als Eigentum der Regierung bezeichnet wird. soll annulliert werden; 4) bis April 1903 sollen gegen 50 % aller Einkünfte zur Tilg. der schwebenden Schulden dienen, die niemals über 6 % Zs. erhalten werden; 5) alle Garantien sollen bestehen bleiben. Wie schon oben bemerkt, fand dieses Arrangement nicht die Zustimmung des Schutzkomitees, welches nun seinerseits im Juli 1900 die Besitzer von Dominik. Staatsanleihen aufforderte, ihre Titres zu deponieren in Antwerpen: Banque d Anvers: Amsterdam u. Brüssel: Banque de Paris et des Pays-Bas. Im April 1901 kam dann nach langen Verhandlungen zwischen dem Antwerpener Schutzkomitee und dem Vertreter von San Domingo folg. provisorische Abkommen zustande: 15 % sämtlicher bestehender oder zu schaffender Einkünfte (Zoll, Steuern etc.), auf der Basis von Gold $ 2 000 000 jährl. Minimalbetrag festgesetzt, also $ 300 000 werden zum Zs.-Dienst der 2 % Anleihe und der 4 % unifizierten Schuld verwendet; 20 % derselben Einnahmen werden zur Heimzahlung an Kapital und Zs. der schwebenden inneren Schuld und der zwei von der Improvement Company vertretenen Ges. gegenüber eingegangenen Verpflichtungen gebraucht. Sobald eine der letzteren Schuldverschreibungen erlischt, wird die ihr zukommende Summe für den Dienst der äusseren Schuld verwendet. Das Gleiche gilt für 15 % der Einkünfte, die 2 000 000 pro Jahr übersteigen. Die früher festgesetzten Garantien auf die Zolleinnahmen bleiben bestehen; allein für die oben erwähnten 15 % werden die Gesamteinnahmen des Hafens von San Domingo mit Ausnahme einiger unbedeutenden Apartados verpfändet. Das