Kaiserreich Österreich. 187 Valuta-Regulierung: Durch Gesetz vom 2./8. 1892 und ungarischem Gesetzartikel NXVII, veröffentlicht 11./8. 1892, wurde die Kronenwährung festgestellt. Münzeinheit ist die Krone = 100 Heller, die Hauptmünze das 20-Kronenstück in Gold, doch werden auch 10 Kronen in Gold geprägt. Aus 1 kg = 1000 g Münzgold von 900/1000 Feinheit werden 2952 Kronen, aus 1000 g Feingold 3280 Kronen in Stücken zu 20 und 10 Kronen geprägt. Das 20-Kronenstück enthält 6,09756 g, das 10-Kronenstück 3,04878 g Feingold. Passiergewicht der 20-Kronenstücke = 6,74 g, der 10-Kronenstücke = 3,37 g. Als Teilmünzen werden 5: und 1-Kronenstücke aus Silber, 20- und 10-Hellerstücke in Nickel und 2- und 1-Heller- stücke in Bronce geprägt, die Silbermünzen in einer Feinheit von 900/1000 resp. 835/1000, aus 1000 g Münzsilber werden 41¾ 5-Kronenstücke resp. 200 1-Kronenstücke geprägt. Die Goldmünzen zu 8 und 4 fl. werden nicht mehr geprägt, sind jedoch in Umlauf und gelten 42 fl. Gold = 100 Kronen oder 100 fl. Gold = 238 %1 Kronen. Nach dem Gesetze vom 2./8. 1892 ungar. Gesetzartikel XMIX können auf Goldgulden lautende Verpflichtungen auch in Landesgoldmünzen der Kronenwährung geleistet werden, und ist das 20-Kronen- stück mit fl. 8.40, das 10-Kronenstück mit fl. 4.20 Gold zu rechnen. Die Silberguldenstücke österr. W. und die auf 5. W. lautenden Papiergeldzeichen (ausgenommen die Staatsnoten à 1 fl., deren Einlösung bereits abgeschlossen ist) sind gesetzlich in Umlauf belassen, und wird 1 Silbergulden ö6. W. und 1 Gulden des Nennwertes des betreffenden Papiergeldzeichens gleich 2 Kronen gerechnet. Infolge kaiserl. Verordnung vom 21./9. 1899 und ungar. Gesetz- artikel XXXVI wurde vom 1./1. 1900 ab die Kronenwährung als Landeswährung in Öster- reich-Ungarn eingeführt. Bezüglich der Staatsschulden erklärte im österr. Abgeordneten- hause der Finanzminister Dr. Steinbach am 18./6. 1892, insofern vor und nach der Aufnahme der Barzahlungen Courantsilber bestehe, würden Silberschulden auch in Courantsilber getilgt werden. Nach der bezügl. kais. Verordn. sind Verbindlichkeiten, welche in klingender Münze zu leisten waren, auch fortan in klingender Münze zu leisten und sind die Einguldenstücke ö. W. als Courantmünzen beibehalten. Ein weiteres Ges. v. 2./8. 1892 ermächtigte den österr. Finanz- minister, Oblig. der durch das Ges. v. 18./3. 1876 geschaffenen 4 % in Gold verzinsl. Staats- Renten-Anleihe in demjenigen Betrage zu emittieren, welcher erforderlich ist, um in effektivem Golde einen Betrag von 5fl. Gold 183 456 000 aufzubringen. Auf Grund der durch dieses Gesetz erteilten Ermächtigung hat die österreichische Staatsverwaltung bisher im ganzen Nom.-fl. 150 000 000 4 % Goldrente begeben und hiergegen 143 773 958 fl. 87½ kr. in Gold- gulden, gleich 342 318 940 K in effektiyem Golde beschafft. Dieser Golderwerb bezweckte in erster Linie die Fundierung der auf Österreich entfallenden 70 % Quote der beiden Staats- gebieten gemeinsamen schwebenden Schuld in Staatsnoten. Mit dem Gesetze vom 9./7. 1894 ungar. Gesetzartikel XXIV wurde die Einziehung eines Teiles der auf gemeinsame Kosten ein- zulösenden Staatsnoten im Gesamtbetrage von öfl. 312 000 000 und zwar durch Einberufung u. Einlösung der am 24./7. 1894, dem Tage der Publikation dieses Gesetzes, in Umlauf befind- lichen Staatsnoten zu öfl. 1, sowie durch Einlösung von Staatsnoten zu öfl. 5 bezw. öfl. 50 in einem Betrage, welcher unter Zurechnung des Betrages der bis zu diesem Tage ausgegebenen Staatsnoten zu 5fl. 1 die Summe von 5l. 200 000 000 erreicht, angeordnet. An dem be- zeichneten Tage waren Noten zu öfl. 1 im Betrage von fl. 57 883 361 im Umlaufe. Zur Ein- lösung der Staatsnoten waren fl. 40 000 000 in Einkronenstücken zu verwenden, die über diesen Betrag hinaus erforderlichen Zahlungsmittel in Silbergulden oder Noten der OÖsterreich- Ungarischen Bank waren gegen Erlag von 20-Kronenstücken bei der Österr.-Ungarischen Bank zu beschaffen. Die Einlösung dieser fl. 200 000 000 Staatsnoten wurde zur Gänze durch- geführt. Lt. Kundmachung der Staatsschulden-Kontrollkommission des Reichsrates (siehe Wiener Zeitung vom 6./2. 1900): waren bis dahin als getilgt abgeschrieben: Stekätshioten à Öf 1, 5 und 00 999 328 022 = K 398 656 044 u. die nicht zur Einlösung präsent. Staatsnoten à fl. 1 . „ 671 978= 1 343 956 Zus. fl. 200 000 000 = K 400 000 000 Mit Ende Dez. 1900 waren noch in Ausgabe verbbieben: Staatsnoten à fl. 95. 110 616 150 = K 221 239 300 5 „%„%%%%% 1 383 850 = „ 2 767 700 Zus. fl. 112 000 000 = K 224 000 000 Durch kaiserl. Verordn. v. 21./9. 1899 ungar. Ges.-Art. XXXI ist auch die Einlösung dieses Restbetrages angeordnet worden. Der Ersatz in der Cirkulation, der im Sinne der gesetzl. Anordnung mit fl. 32 000 000 = K 64 000 000 durch 5-Kronenstücke und mit l. 80 000 000 = K 160 000 000 durch Banknoten à K 10, zu erfolgen hat, ist, insofern die 5-Kronenstücke in Frage kommen, zur Gänze zur Durchführung gelangt. Zum Zwecke der 5-Kronenstücke- Ausprägung haben beide Finanzminister zus. 32 000 000 1 fl.-Stücke von der OÖsterr.-U ngar. Bank übernommen und den gesetzl. Gegenwert in 20-Kronenstücken und zwar der k. k. Finanz- minister mit fl. 22 400 000 = K 44 800 000 und der königl. ungar. Finanzminister mit fl. 9 600 000 = K 19 200 000 bei der genannten Bank eingezahlt. Als specielle Deckung für die K 160000 000 in Banknoten à K 10 haben beide Finanzminister Landesgoldmünzen im gleichen Betrage bei der Österr.-Engar. Bank erlegt, und zwar der k. k. Finanzminister K 112 000 000 und der enigl. ungar. Finanzminister K 48 000 000. Die Ausgabe dieser Banknoten und damit die Einziehung der restl. Staatsnoten wurde am 10.8S. 1901 angeordnet. Die Einlösung der Staats-