Königreich Portugal. 199 Gesetz vom 20. Mai 1893 bestimmte sodann: § 1. Der Überschuss aus den Jahreseinkünften, beginnend mit dem 1. Juli 1893, welche im Mutterlande und den anliegenden Inseln erzielt werden aus den Einfuhrzöllen auf Waren aller Art, ausgenommen auf Tabak und Getreide, ferner aus den Ausfuhrzöllen, soweit der Überschuss eine Gesamtsumme von 11 400 Contos Reis übersteigt, soll mit 50 % und in portugiesischem Gelde nach Verhältnis verteilt werden unter die Bonds der auswärtigen fundierten Staatsschuld, ausgenommen die Tabaks-Obliga- tionen. § 2. Die Hälfte der jährlichen Differenz, welche vom 1. Juli 1893 ab gegen ein Er- fordernis von 22 % in portugiesischem Gelde für Goldagio auf die nach dem Auslande zur Zahlung von ein Drittel der Zinsen auf die Bonds und ihrer Tilgungsfonds sich heraus- stellen wird, soll ebenfalls in gleicher Weise unter die Bonds der auswärtigen fundierten Schuld verteilt werden. § 3. Der Betrag, der nach dem $ 2 in portugiesischem Gelde zu zahlen sein wird, sowie die 33 %, welche die auswärtigen Anleihen gegenwärtig erhalten, sollen zusammen nicht mehr als 70 % des Nominalbetrages ihrer Coupons ausmachen. § 4. Aller und jeder Vorteil, der den Inhabern von inländischer Staatsschuld durch Ver- minderung der mittels Gesetz vom 26. Febr. 1892 ihnen auferlegten Einkommensteuer oder in irgend einer anderen Form zugestanden wird, soll sogleich den Bonds der ausländischen Staatsschuld eingeräumt werden. § 5. Wenn zwischen den bisherigen ausländischen und inländischen Anlehenbonds die Gleichmässigkeit hergestellt ist, soll die Hälfte der Mehr- einnahmen aus Zöllen und aus Verminderung des Goldagios nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur verhältnismässigen Aufbesserung der Zinsen für die inländische und aus- ländische Staatsschuld Verwendung finden. § 6. Die Regierung wird die Junta do Credito publico wieder herstellen, um sie mit dem Dienst der Staatsschuld zu betrauen. § 7. Eine neue Frist bis zum 1./9. 1893 wird für die Konversion der ausländ. in inländ. Schuldtitres eingeräumt. Diese Konversion wurde nur im geringen Masse angenommen, es wurden von der 3 % äusseren Anleihe Mr. 23 748 030, von der 4 % äusseren Anleihe Mr. 6 079 500 und von der 4½ % äusseren Anleihe Mr. 21 490 380 in inländ. Anleihe konvertiert. Im Jahre 1898 beabsichtigte Portugal, seine auswärtige Schuld zu konvertieren; der Entwurf zur Konversion der äusseren Schuld, welcher die Zustimmung der portug. Kammer erhielt, wurde jedoch von den Schutzkomitees für die Interessen portugies. Staatsgläubiger für unannehmbar gehalten. Von dieser Zeit an schwebten zwischen der portugies. Reg. u. den Schutzkomitees Verhandlungen über eine Konversion der portugies. Staatschuld, bis endlich im April 1902 ein Arrangement zustande kam. Der Gesetzentwurf über das Finanz- arrangement, welchen im April 1902 die Deputiertenkammer und im Mai 1902 der Senat annahm, hatte folgenden Text: Art. 1. Die Reg. wird ermächtigt, die gegenwärtige auswärtige Schuld, von welcher das Gesetz v. 20./5. 1893 handelt, zu konvertieren (letztere umfasst: die 3 % konsol. Anleihe, die 4 % amort. Anleihe, Em. 1890, die 4½ % amort. Anleihe, Em. 1888/89) und zwar in Ge- mässheit der dem gegenwärtigen Gesetz beigefügten Basen, welche einen integrierenden Teil dieses Gesetzes bilden. Die Reg. wird den Cortes von dem Gebrauch Rechenschaft ablegen, welchen sie von dieser Ermächtigung machen sollte. Art. 2. Die dem entgegenstehende Gesetzgebung wird aufgehoben. Die Grundlagen, die einen integrierenden Teil des Gesetzes bilden, lauten folgendermassen. I. Die auswärtige Staatsschuld, auf welche sich der Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezieht, wird in Titel konvertiert werden, welche einen einzigen 3 % Zinstypus darstellen, in 198 Sem. amortisiert werden müssen und 3 Serien bilden, nämlich: Serie 1. Dieselbe entspricht der 3 % Anleihe, welche zum Nominalwerte der neuen Titel amortisiert wird; dieser Nominalwert soll der gegenwärtige Nominalwert sein, welcher auf die Hälfte reduziert ist. Serie 2. Dieselbe entspricht der 4 % Anleihe, welche zum Nominalwerte der neuen Titel unter Zuschlag von amortisiert werden soll, wobei der neue Nominalwert durch den gegenwärtigen, um ¼ reduzierten Nominalwert gebildet wird und wobei Zs. nur auf den so reduzierten neuen Nominalwert gezahlt werden. Serie 3. Dieselbe entspricht der 4½ % Anleihe, welche zum gegenwärtigen Nominalwert amortisiert und unter den nach- stehenden Bedingungen emittiert werden soll: a) in Titeln mit 3 % Verzinsung und in Höhe eines Nominalkapitals, welches des gegenwärtigen Nominalkapitals entspricht; b) in Specialtiteln von einem Nominalkapital, welches dem restierenden 4. Teil des gegenwärtigen Nominalkapitals entspricht; diese Titel tragen keine Zs. und sind mit irgend einem anderen Vorteil nicht ausgestattet; sie haben dieselbe Nummernfolge wie die Titel, von denen die vorhergehende Alinea handelt und sind gemeinschaftlich mit diesen Titeln amortisierbar. §.1. Die Tilg. der Titel der 1. u. 2. Serie wird durch Ausl. oder durch Kauf am Markte nach Wahl der Reg. stattfinden können. § 2. Die Tilg. der Titel der 3. Serie soll aus- schliesslich im Wege der Ausl. in Gemässheit der betr. Tilg.-Pläne erfolgen. II. Behufs Sicherstellung der vollständigen und unbedingten Erfüllung der Lasten, welche aus den Bestimmungen der vorhergehenden Basis erfolgen, wird ausdrücklich das Nachstehende bestimmt, welches bis zur völligen Tilg. der Titel, welche in Gemässheit der vorerwähnten Basis konvertiert werden sollen, in Kraft bleiben wird: 1. Die Reg. wird be- sonders und mit Vorzug die Zolleinnahmen vom Festlande des Königreichs in Europa mit Ausnahme derjenigen aus Tabak und Getreide für den Dienst der auswärtigen Schuld ver- wenden, welch letztere durch jene Titel repräsentiert wird. 2. Die Kassen der Zollämter