Dänische Eisenbahn. – Holländische Eisenbahnen. 223 Rückkaufsrecht des Staates: Der niederländische Staat ist berechtigt, jederzeit die Bahn anzukaufen und zwar mit einjähriger Frist auf den 31. Dez., 1) entweder übernimmt der Staat alle Aktiva der Gesellschaft, dann hat er alle ihre Schulden zu übernehmen und zahlt ihr für die Aktien 100 % und die Hälfte des Überschusses der Aktiva über die Schulden, das A.-K. und den Gewinnsaldo, 2) oder er übernimmt die Aktiva der Ges. mit einigen Ausnahmen, dann übernimmt er alle ihre Schulden mit Ausnahme derjenigen, welche von den nicht übernommenen Aktiven herrühren und zahlt ihr 100 % des A.-K. abzüglich 80 % des Wertes der nicht übernommenen Aktiva, ferner die Hälfte des Überschusses der Aktiva (einschliesslich der oben ausgeschlossenen) über die Schulden, das A.-K. und den Gewinnsaldo; oder 3) er übernimmt nur die eigenen Strecken der Ges., das für diese Linien und die gepachteten Staatsbahnen erforderliche rollende Material und Inventar, ferner diejenigen Aktiva, deren Übernahme gesetzlich bestimmt wird, dann zahlt er ihr das ursprüngliche Anlagekapital im Betrage von fl. 39 374 761, ferner den Aufwand für die mit Genehmigung der Regierung gemachten Verbesserungen und Erweiterungsbauten, sowie auch für die Betriebseinrichtungen und das rollende Material nach Abzug gewisser Abschreibungen. Der auf den Betrieb der betreffenden Linien entfallende Anteil wird nach Verhältnis der durchschnittlich in den letzten 5 Jahren zurückgelegten Kilometer berechnet. Für den Fall, dass der Staat vor dem Jahre 1915 vom Rückkaufsrechte Gebrauch macht, hat er ausserdem noch ½ % auf das A.-K. von hfl. 22 500 000 für jedes Jahr bis 1915 zu zahlen, jedoch höchstens 10 % des A.-K. Kapital: hfl. 22 500 000 in Aktien à hfl. 1000. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im Mai oder Juni. Stimmrecht: 1–9 Aktien = 1 St., 9–19 Aktien = 2 St., 20 Aktien und darüber = 3 St. Gewinn-Verteilung: Zunächst 4 % Div. an die Aktionäre, vom Uberschuss die eine Hälfte an den Staat, die andere an die Aktionäre, bis diese 6½ % Div. im ganzen erhalten, von dem etwaigen Überrest % an den Staat, % an die Aktionäre. Erträgnis des Jahres 1901: Betriebseinnahmen 17 210 844, Betriebsausgaben 11 780 635, bleibt Betriebsgewinn 5 430 209, hierzu Einnahmen der Dampffähre Enkhuizen-Stavoren 8695, Vergütung für die Mitbenutzung von Bahnstrecken und Stationen 128 295, Div. von Aktien anderer Unternehmungen 49 139, verjährte Div. 923, Vortrag a. 1900: 302, Zs. 151 908 = Sa. hfl. 5 641 176; davon gehen unter anderem ab: Zs. der Oblig. 2 222 692, Pacht für die Mitbenutzung von Bahnstrecken 1 797 561, Wagenmiete u. Wagenreparatur 305 433, Abschreib. auf das rollende Material 353 787, 3.185 % Div. 716 625. Reservefonds Ende 1901: hfl. 938 865. Dividenden 1890–1901: 4 , 2, 1½, 2½, 3, 4, 4¼, 4, 4½, 4½, 4, 3.185 %. Coup.-Verj.: 5 J. n. F. Kurs Ende 1890–1901: In Berlin: 124, 125.50, 100.10, 92.20, 95.75, 104, 103, 108.50, 110, –, –, – %. Kurs in Köln Ende 1900–1901: 105, 105 ÖÜ) Usance: Eieferbar nur mit weissem Bogen (Mantel). – Der Div.-Schein wird auch nach dem 31./12. bis zur Zahlung mitgeliefert. Verwaltungsrat: F. Th. Westerwoudt. Präs., Amsterdam. Niederländische Südafrikanische Eisenbahn-Gesellschaft. (Nederlandsche Zuid-Afrikaansche Spoorwegmaatschappij) Amsterdam. Gegründet: Durch Statut v. 21./6. 1887, Anderungen zum Statut v. 16./8. 1890 u. 5./11. 1892. Zweck: Bau und Betrieb einer Eisenbahn in der Südafrikanischen Republik (Transvaal) von den Grenzen des portugiesischen Gebiets in der Richtung nach Pretoria. Ausserdem hat die Gesellschaft das Befugnis, 1) andere Eisenbahnen, Verlängerungen oder Zweig- linien in der Südafrikanischen Republik oder in angrenzenden Ländern zu bauen und zu betreiben, welche für die Förderung des Verkehrs auf den Eisenbahnen nützlich oder für den Betrieb derselben nötig sind. Bahnstrecken: a) von der Grenze des portugiesischen Gebietes im Anschluss an die Linie der Delagoa-Bay in der Richtung des Krokodilflusses nach dem Nelspruit (117 km), b) im Anschluss hieran nach Pretoria-) ohannesburg und dem Vaalfluss (480 km)/, c) von Barberton anschliessend an die Linie à) (55 km), d) die Iinie von Volksrust (Grenze der Republik) mit der Linie Natal bis Elsburg (ca. 256 km), e) die Linie von Krügers- dorp nach Klerksdorp (156 km); ausserdem die Dampf- Trambahn Springs-Boksburg- Johannesburg-Krügersdorp (82 km). Doppeltes Geleise zwischen Brakpan und Elands- fontein und Zwischen Johannesburg (Jeppe) und Johannesburg (Braamfontein) zusammen 25 km. Im Anfang 1898 wurde auch das doppelte Geleis zwischen Elandsfontein und Tangentpunkt bei Elsburg fertiggestellt. Dreidoppeltes Geleise zwischen Elandsfontein und Johannesburg = 11 km. Rückkaufsrecht: Die Republik hat das Recht, das gesamte Unternehmen der Gesellschaft zu jeder Zeit ein Jahr nach vorheriger Ankündigung anzukaufen. Erfolgt die Übernahme am 1. Jan. 1915 oder jedesmal nach Verlauf von weiteren 10 Jahren, so hat die Republik diejenige Summe zu zahlen, welche zur gänzlichen Liquidation der Gesellschaft erforder- XXIV