Italienische Eisenbahnen. 327 = 31./10. 1901 genehmigte die Bilanz pro 1900 und setzte die Div. auf 4½ % für die Aktien der zweiten Serie und 6 % für die übrigen Serien fest, deren Bezahlung auf einen von den Kommissaren gemeinschaftlich zu bestimmenden Zeitpunkt verschoben wurde. In der G.-V. v. 21./6. 1902 erklärte die Direktion, dass sie bei der engl. Reg. angefragt habe, ob die Reg. die Wiederaufnahme des Betriebes der Bahnlinien durch die Ges. wünsche oder ob sie die Bahn gemäss den Festsetzungen der Koncession ankaufen wolle; die engl. Reg. habe hierauf noch keine Antwort gegeben. In derselben G.-V. wurde die Bilanz per 1901 genehmigt und eine Div. von 6 % resp. 4½ % festgesetzt, deren Aus- zahlung aber vorerst nicht stattfinden kann. Halienische Eisenbahnen. Italienische Meridional-Eisenbahn-Gesellschaft (Società Italiana per le Strade ferrate Meridionali), Florenz. Gegründet: 18./9. 1862. Koncession: Vom 21./8. 1862, 14./5. 1865, 23./7. 1881, 27./4. 1885, 20./7. 1888. Konc.-Dauer: Vom 1./1. 1868 ab auf 99 Jahre. Zweck: Bau und Betrieb von Eisenbahnlinien im Süden Italiens längs des Adriatischen Meeres von Bologna bis Otranto nebst verschiedenen Zweiglinien. Durch Vertrag vom 23. April 1884 (Gesetz vom 27. April 1885) hat die Gesellschaft den Betrieb des Adriatischen Eisenbahnnetzes übernommen und sich zum Bau neuer Linien der Regierung gegenüber verpflichtet. Auf Grund des Vertrages vom 20. juni 1888 (Gesetz vom 20. Juli 1888) übernahm die Gesellschaft den Bau und Betrieb von weiteren Linien gegen eine jährliche Subvention seitens des Staates von Lire 20 500 per km von der Eröffnung des Betriebes bis 31. Dez. 1966. Ausser dieser Subvention zahlt aber noch der Staaf der Gesellschaft vom 1. Juli 1890–99 in gleichen Annuitäten eine Summe von Lire 27 500 000. Die Gen.-Vers. vom 25. Mai 1896 genehmigte die Vereinbarung vom 29. Jan. 1896 mit dem Ministerium betreffend zu gewährende Koncession für den Bau Boiano-Cantalupo und Cantalupo-Carpinone und den Betrieb der beiden Strecken sowie einer dritten bereits von der Regierung gebauten Strecke von Boiano-Bosco-Redole, demnach der gesamten Linie Campobasso-Isernia. Am 23. Febr. 1899 genehmigte der italienische Staatsrat (Abteilung für Eisenbahnwesen) die Vorschläge der Ges. behufs Einführung des elektrischen Betriebes auf der 120 km langen Strecke Lecco-Colico mit Abzweigungen nach Sondrio und Chiavenna, der elektr. Betrieb dieser Strecke wurde Ende 1901 eröffnet; der elektr. Betrieb auf der Strecke Bologna-S. Felice ist am 1./5. 1901 eröffnet worden, derselbe soll auch auf die Verlängerung der letzteren Strecke bis Poggio-Rusco eingeführt werden. Vertrag mit dem Staat: Der Vertrag ist für eine Dauer von 60 Jahren vom 1. Juli 1885 ab festgesetzt und in 3 Perioden von je 20 Jahren eingeteilt. Derselbe kann für das Ende einer jeden der ersten beiden Perioden sowohl von der Regierung als auch von der Gesellschaft zwei Jahre vorher gekündigt werden. Während der Dauer des Kontraktes erhält die Gesellschaft vom Staate die durch die früheren Verabredungen festgesetzte jährliche Subvention von zusammen Lire 35 987 117.60. Hiervon gehen ab Lire 3 557 758.60 für eine Annuität an den Staat als Kaufpreis der Linie Bologna-Ancona und ihrer Abzweigung Castelbolognese-Ravenna, ferner Lire 200 per km der das Eigentum der Gesellschaff bildenden Linien für Beschädigungen durch force majeure. Die Bezahlung der Subvention geschieht je zur Hälfte am 20. Juni und 20. Dez. jeden Jahres. Gemäss den Bestimmungen des Kontraktes hat die Gesellschaft dem Staate Lire 115 000 000 für das rollende und Betriebsmaterial und die Vorräte ausgezahlt. Auf Verlangen der Regierung verpflichtet sich die Gesellschaft, Sekundärbahnen bis zum Betrage von Lire 40 000 000 pro Jahr zu bauen; der Staat gewährt für diese eine jährliche Subvention von Lire 3000 per km; von deren Brutto-Einnahmen erhält die Gesellschaft 50 %, der Staat 40 %, der Reservefonds 10 %, Das für die Bauten erforderliche Kapital wird durch Emission von 3 % vom Staate garantierten Obligationen zu je Lire 500 beschafft, die im Verlaufe von 90 Jahren, von 1896 angefangen, amortisiert werden müssen; bisher sind hierfür Lire 502 900 000 ausgegeben worden: deren Verzinsung und Amortisation der Staat zu bestreiten hat und welehe als Staatsschuld anzusehen sind. Beim Auf- hören des Kontraktes muss der Staat das ganze rollende und Betriebsmaterial, sowie die Magazinvorräte, soweit sie für den Dienst während 18 Monaten erforderlich sind, zurückkaufen. Die Zahlung findet statt mittels Rückerstattung des von der Gesellschaft gezahlten Kapitals von Lire 115 000 000 und zwar binnen eines Jahres von dem Tage des Ablaufs des Kontraktes. Falls der Staat am Ende des Kontraktes die Meridional- Eisenbahn nicht zurückgekauft hat, tritt die Gesellschaft wieder in den vollen Besitz ihrer Linien und erhält vom Staate als Ersatz eine Quantität des rollenden und Betriebs- materials, deren Wert demjenigen entspricht, das sich zur Zeit des Beginns des Kontraktes auf den Linien befand und dem Staate laut Art. 5 abgetreten war. Über weitere Ver- träge der Gesellschaft mit dem Staate ist oben (unter Zweck) gesprochen. Rückkaufsrecht: Nach der Koncession vom 25. Aug. 1862 hat die Regierung das Recht, die koncessionierten Eisenb: inien gegen eine jährliche Rente für die ganze Dauer der erten Eisenbahnlinilen geg 9