W― 340 Ausländische Eisenbahnen. zu Lasten der Betriebsrechnung selbst zu tragen. Die Befreiung von der Transport- steuer, welche letztere durch Erhöhung der Tarife vom Publikum einbehoben wird, gilt für 10 Tahre vom Tage der Koncessionierung, ist aber mit 18./4. 1900 abgelaufen. Rückkaufsrecht des Staates: 1) Der Staat ist berechtigt, das Eigentums- und Besitzrecht der Bahn in dem Fall einzulösen, wenn eine Hauptlinie gebaut wird, welche in der- selben Richtung zu führen ist, wie die koncessionierte Vicinalbahn. Als Einlösungs- preis gilt in den ersten 10 Jahren vom Datum der Koncessionsurkunde jener Betrag, welcher dem in der Koncessionsurkunde festgestellten Baukapital entspricht; nach 10 Jahren wird bei Ermittelung des Einlösungspreises das Reinerträgnis der letzten 7 Jahre derart als Basis genommen, dass nach Ausscheidung der ungünstigsten 2 Jahre der Einnahmendurchschnitt der verbleibenden 5 Jahre mit 5 % kapitalisiert, den Ein- lösungspreis bilden wird, welcher aber für den Fall, als der Stand und die Einrichtung der Bahn sich im betriebsfähigen zustande befinden, nicht geringer sein kann, als das in der Koncessionsurkunde festgesetzte Baukapital. Das Baukapital ist nach der Koncessionsurkunde für die Hauptlinie Brassoé (Kronstadt)-Zernest, Brass% Kézdiväsärhely mit fl. 2 800 000, für die Flügelbahn Brasso (Kronstadt)-Hosszufalu mit fl. 400 000 fest- gesetzt. 2) Das sofortige Einlösungsrecht seitens des Staates tritt auch dann in Kraft, wenn die Vicinalbahn nachträglich einen solchen Anschluss erhält, welcher derselben den Charakter einer Verbindungs- oder Durchzugsroute verleiht. Hinsichtlich jener Bahnen, welche als Vicinalbahnen koncessioniert werden, obgleich die Linie derselben bereits zur Zeit der Koncessionierung mit einer Verbindungs-, Transit- oder Haupt- verkehrsroute zusammenfiel, tritt das sofortige Einlösungsrecht des Staates in Kraft, sobald die Gesetzgebung die betreffende Vicinalbahn als Hauptlinie deklariert. 3) Nach Ablauf von 30, vom Datum der Koncessionsurkunde gerechneten Jahren kann das Ein- lösungsrecht des Staates bedingungslos effektuiert werden. Der Einlösungspreis wird in diesem Falle nicht als Kapital, sondern auf Grund des Durchschnitts-Erträgnisses der letzten sieben bezw. fünf Jahre für die restliche Koncessionsdauer als Rente zu zahlen sein, welche Rente jedoch, insofern die Koncessionsurkunde keine andere Zinsen- bemessung enthält, nicht geringer sein kann als 5 % des effektiven Baukapitals. – In der Brassé-Häromszéker-Koncession ist eine solehe andere Bedingung nicht enthalten. Kapital: K 2 240 000 = fl. 1 120 000 St.-Aktien und K 5 777 600 = fl. 2 888 800, (davon noch unverlost in Umlauf ult. 1901 K 5 681 600) Prior.-Aktien in Aktien à K 400 = fl. 200. Die Prior.-Aktien haben das Vorrecht vor den St.-Aktien sowohl in Betreff einer 5 % Div., als in Betreff des Kapitals bei der Amort. und bei der Liquidation der Ges. Reicht in einem Jahre das Reinerträgnis zur planmässigen Amortisation der Prioritätsaktien und zu einer 5 % Dividende nicht hin, 80 ist der Ausfall aus dem Erträgnis des künftigen oder eventuell der darauf folgenden Jahre zu decken, sodass die Stamm- aktien so lange keine Dividende erhalten können, bis die eventuellen Nachzahlungen auf die Prioritätsaktien gänzlich beglichen sind. Die eventuellen Nachzahlungen finden auf den Coupons desjenigen Jahres statt, aus dessen Erträgnissen die Nachzahlung beschlossen wird. Die Amortisation der Prioritätsaktien erfolgt nach einem Tilgungs- plane innerhalb 75 Jahren. Die Besitzer der ausgelosten Aktien erhalten ausser Nominalwert ihrer Aktien Genussscheine, die zwar keinen Anspruch mehr auf die 5 % Dividende haben, sonst aber dieselben Rechte wie die Aktien geniessen. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im Juni. Stimmrecht: Je 10 Aktien = 1 St. Gewinn-Verteilung: Vom Reingewinn werden vor allem die Amort.-Quote und die 5 % Div. der Prior.-Aktien, sodann die 5 % Div. der St.-Aktien und, sofern die Amort. hat, die betr. Amort.-Quote bezahlt, vom etwaigen Überschusse mind. 10 % zum R. bis derselbe 10 % des A.-K. beträgt, 20 % Tant. an die Dir., Rest Super-Div. auf sämt- liche Aktien und Genussscheine. Bilanz am 31. Dez. 1901: Aktiva: Bau u. Inventar 8 017 600, Neuinvestitionen der 200 557, do. der Trambahn 115 295, Debit. 249 618, durch die kgl. ungar. von den Betriebseinnahmen zurückgehaltene, jedoch seitens der Ges. nicht Kosten der Schneeräumung 22 477, Kaution b. d. Trambahn 600, Kosten des projektes der Brassé-Sepsi-Szent-Györgyer Linie 640, Tracierungskosten der Kézdivas.: hely-Bereczker Linie 6468, Depositen 66 510. Passiva: A.-K.: St.-Aktien 2 240 000, Prior.-Aktien 5 777 600, Tilg.-Kto der fi Aktien 12 000, nicht eingelöste Prior.- u. St.-Aktien- Coup. 2161, R.-F. der 86 510, 77 344, do. der Trambahn 75 535, Kedit. 69 921, ausserord. R.-F. 68 849, Depositen 6 Reingewinn 289 846. Sa. K 8 679 765. „.. Gewinn- u. Verlust-Konto: Einnahmen: VYortrag a. 1900 5238, Betriebserträgnis Pr 25 906 324 036, Zs. 4442, Agiogewinn 42. — Ausgaben: Verwalt.-Kosten u. 2113 Amort. von 30 Stück Prior.-Aktien 12 000, R.-F. für strittige Schneeräumung Ko? el Hochwasserschäden im Jahre 1901 1833, Reingewinn 289 846. Sa. K 333 759. Verwendung des Reingewinns: Div. an Prior.-Aktien 284 680, Vortrag 5166. 9, 94 19, % Kurs der Prioritätsaktien Ende 1896–1901: In Berlin: 105.30, 104, 101.50, 1901: 100 — In Frankf. a. M. Ende 1896–98: 177½, 176, 172 fl. per Stück: 3 2861 800 93.90, 95 %. Aufgelegt die im Besitz der Eisenbahn-Renten-Bank befindlichen H. 2