402 Ausländische Eisenbahnen. Gewinn-Verteilung: 1) zur Deckung der Zinsen und Amortisation der Obligationen; 2) zur Entrichtung des Pachtpreises an die Regierung für die Linien Orel-Griäsi; 3) zur Bildung eines Reservefonds durch Abschreibung von 1½ % vom Reingewinn; 4) zur Bildung eines Amortisationsfonds für die Aktien nach einem von dem Finanzminister zu 06= stätigenden Tilgungsplan; 5) zur Auszahlung einer Dividende von R. 9 auf jede nicht amortisierte Aktie; 6) zur Tilgung eventueller Schulden an die Regierung. Der nach Abzug aller dieser Posten etwa verbleibende Rest entfällt zu gunsten der Regierung, welche jedoch 20 % dieses Betrages wieder an die Aktionäre vergütet. Diese 20 0% werden in folgender Weise verwandt: Zunächst 5 % auf die nicht amortisierten Aktien und der Rest gleichmässig auf die nicht amortisierten Aktien und Genussscheine. Dividenden 1893––1901: Rbl. 8.73, 9.50, 9.66, 8.95/, 8.48, 0, 0, 2, 0 netto per Aktie. Warschau-Wiener Eisenbahn in Warschau. Gegründet: Durch den Russ. Staat 1845. Abgetreten an die Privat-Ges. 1857, wobei sich letztere verpflichtet hat, eine das Königreich Polen mit der preuss. Ostbahn, in der Richtung auf Bromberg verbindende Eisenbahn unter der Bezeichnung „Warschau-Brom: berger Eisenbahn“ zu bauen, was durch eine besondere Ges. in den Jahren 1861–62 bewirkt worden ist. – Lt. Allerhöchst am 7./6. 1890 bestätigten Beschluss des Staats- rates, ist die Warschau-Bromberger Eisenbahn mit der Warschau-Wiener Eisenbahn unter der Bezeichnung „Alexandrowoer Strecke“ verschmolzen worden. Koncessionsdauer: Vom 1./13. Okt. 1857 auf 75 Jahre. Statut: Vom 2./6. 1872 mit Nachträgen vom 7./6. 1890 und vom 31./3. 1900. Bahngebiet: Hauptlinie Warschau-Granica 287,744 Werst, Zweigbahn von Zombkowice über Sosnowice nach der preuss. Grenze 16,584 Werst, Zweigbahn Skierniewice-Alexandrowo nach der preuss. Grenze 150,593 Werst; Zweigbahn Alexandrowo-Ciechocinek 6,028 Werst. Gesamtlänge 460,949 Werst. Die ausserord. G.-V. vom 15./27. Jan. 1900 beschloss, die Strecke Warschau-Kalisch zu bauen und im Zusammenhange hiermit das A-K. um Rbl. 12 500.000 in Aktien à Rbl. 100 zu erhöhen. Rückkaufsrecht des Staates: Die russ. Regierung ist berechtigt, jederzeit die Bahn unter folgenden Bedingungen anzukaufen: als Basis wird die mittlere Reineinnahme der 5 besten unter den letzten 7 Jahren genommen; hiervon sind in Abzug zu bringen: 1) die Annuitäten für die nicht garantierten Oblig.; 2) die Annuität für die garantierten Oblig. VII. Serie; 3) die Hälfte der Annuität für die Oblig. VIII. Serie; 4) der Durchschnitts- betrag des Reingewinnanteils, welchen. der Staat aus den Erträgnissen der 5 besten unter den 7 letzten Betriebsjahren erhalten hat; 5) die Annuität für die übrigen zur Zeit des Rückkaufs emittierten Öblig., sowie die jährl. Zahlung der Zusatzrente an den Staat in Höhe von Rbl. 275 000. Der so erhaltene Betrag wird entweder als jährl. Rente seitens des Staates bezahlt oder aber durch die einmalige Zahlung eines Betrages ersetzt, der, unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 4½ %, der kapitalisierten Rente gleichkommt. Sollte jedoch die Verstaatlichung vor dem 1. Jan. 1915 erfolgen, so wird die Ab- findungsrente unter Kapitalisation derselben zum Zinssatz von 4½ %., genau nach den Grundsätzen der Koncessionsurkunde, der Statuten der Warschau-Wiener Eisenbahn- Gesellschaft und des Allerhöchst am 7. Juni 1890 bestätigten Staatsrats-Beschlusses, und zwar nach der siebenjährigen Zeitperiode von 1893–99, berechnet; ausserdem erhalten die Aktionäre vom Fiskus denjenigen Betrag, welcher dem im Augenblick der Verstaatlichung nicht amortisierten zum Bau und zur Ausrüstung der Kalischer Strecke (ohne Zs. für dieses Kapital hinzuzurechnen) verwendeten Kapital entsprechen wird. Sollte jedoch die auf diese Weise berechnete Abfindung sich niedriger herausstellen, als der Betrag, der ihnen zufiele, wenn die Berechnung mit denselben, bei genauer Anwendung der giltigen Koncessionsurkunde, der Statuten und des Anhanges vom 7, Juni 1890 zur Koncessionsurkunde und zu den Statuten nach der dem Verstaat- lichungsjahre vorangehenden siebenjährigen Zeitperiode, erfolgen würde, ebenfalls unter der Bedingung der Kapitalisation der Rente zum Zinssatz von 4½ %, so sind die Aktionäre berechtigt, diesen letzteren Berechnungsmodus zu wählen, wobei das für den Bau der Kalischer Strecke verwendete A.-K. nicht zurückerstattet wird. Sollte der Rückkauf zu einem Zeitpunkt erfolgen, wo noch nicht volle 7 Jahre von der Eröffnung des regelmässigen Betriebes auf der ganzen Kalischer Strecke ab verstrichen sind, so sind bei Vergleichung, welche von den beiden Rechnungsweisen für die Aktionäre günstiger erscheint, bei Berechnung der Abfindungsrente, anstatt der dem Rückkaufsjahre vorangehenden 7jähr. Zeitperiode, die vollen Betriebsjahre des erweiterten Unternehmens der Warschau-Wiener Bahn in Anrechnung zu nehmen, ohne von ihnen die zwei am allerwenigsten rentierenden Jahre auszuschliessen. Im Falle der Verstaatlichung der Warschau-Wiener Bahn, sowie sonst bei Ablauf der Koncession, geht das ganze Be- triebsmaterial ohne besondere Entschädigung in das Eigentum des Staates über. Kapital: Rbl. 25 000 000, davon Rbl. 12 500 000 in Aktien à Rbl. 100, worauf 60 % von den Aktionären eingezahlt sind, während der Rest von 40 % aber nur von Rbl. 10 000 000 Yals.