* W Schwedische Eisenbahn. — Schweizerische Eisenbahnen. 407 als das über die Subvention hinaus verwendete Anlagekapital und immer mit der Massgabe, dass dabei die durch den Staatsvertrag begründeten Rechte der Subvention vorbehalten bleiben. Bei der Berechnung der Entschädigung sind von dem Durchschnitts- Reinertrage die auf Abschreibungsrechnung getragenen und dem Reservefonds einver- leibten Summen in Abzug zu bringen. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rück- kaufsrecht Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist jedem der 5 Kantone das Rückkaufsrecht unter ähnlichen Bestimmungen vor- behalten, doch laufen die oben erwähnten Fristen bei diesen nicht ab 1. Mai 1879, sondern ab Vollendung des grossen Tunnels, auch ist die Gesellschaft von dem beab- sichtigten Rückkauf 4 Jahre 10 Monate vorher zu benachrichtigen. Durch Botschaft vom 25./3. 1897 bezeichnete der Bundesrat als den nächsten Rückkaufstermin den 1./5. 1909 und als koncessionsmässige Rechnungsperiode für den Reinertrag die Jahre vom 1./5. 1894 bis 1./5. 1904. Im Prozess betr. den Ern.-F. sind bisher vom Bundesgerichte keine Mass- nahmen getroffen worden, dagegen ist der Rückkaufsprozess zwischen der Gotthardbahn und dem Bunde vom Bundesgericht durch Urteil vom 25/6. 1901 erledigt worden. Nach diesem Urteil sind nun die Reinertragsausweise aufzustellen; jedoch können unter die den Einnahmen gutzubringenden Zuschüsse aus dem Ern.-F., sowie über die den Aus- gaben zu belastenden Einlagen in den Fonds noch keine bestimmten Summen angegeben werden, da die Ansichten beider Parteien namentlich über die Einlagen sehr weit aus- einander gehen und eine gerichtliche Feststellung bisher nicht vorhanden ist. Die Ent- scheidung des Bundesgerichts hinsichtlich der neuen Linien Luzern-Immensee und Zug-Goldau, welche erst seit Juni 1897 in Betrieb sind, legt der Ges. eine keineswegs leichte Aufgabe auf, da ihre Rechnung so zu gestalten ist, wie sie sich voraussichtlich gestaltet hätte, wenn die genannten Linien während der Zeit vom 1./5. 1894 bis 30./4. 1904 in Betrieb gewesen wären. Ausserdem ist das Gericht auf eine Schadenersatzforderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Linien durch den Bund nicht eingetreten, da nach seiner Ansicht diese Forderung der Ges. weder den Reinertrag noch das An- lagekapital berührt und deshalb im vorliegenden Prozesse nicht zu behandeln sei. So- mit ist auch hier ein noch nicht entschiedener Punkt, wie ja überhaupt über eine Reihe anderer sehr wichtiger Fragen noch keine Entscheidung vorliegt, so namentlich über die Grundsätze betr. Abzüge wegen nicht vollkommen befriedigenden Zustandes ete. Kapital: frs. 50 000 000 in 68 000 Aktien I. Emiss., 12 000 Aktien II. Emiss. und 20 000 Aktien 3½ Ö 0 III. Emiss., zus. 100 000 Aktien (Ende 1901 41 762 Aktien auf Namen u. 58 238 auf Inhaber) à frs. 500. Emiss. III seit 1. Jan. 1894 vollbezahlt. Inhaber-Aktien werden durch Nennung des Namens und Wohnortes des Aktionärs auf dem Aktientitel und durch Eintragung in dem Aktienbuche in Namen-Aktien umgewandelt. Die Namen-Aktie ist übertragbar. Für die Eintragung in das Aktienbuch kann der Nachweis des Erwerbs durch Indossament geleistet werden. Eine Namen-Aktie darf nicht wieder in eine Inhaber-Aktie umgewandelt werden. Bei Erhöhung des Aktienkapitals haben die Aktionäre ein Vorrecht, wenn nicht Ankaufs- oder Fusionsverträge solches ausschliessen. Aktien I. Emiss. vollbezahlt seit 30. Juni 1882, erhielten bis dahin 6 % Bauzinsen, Aktien II. Emiss., begeben al pari Jan. 1888, erhielten bis Vollzahlung am 1. Jan. 1891 4 % Zinsen. Bei der Einzahlung der letzteren wurde der Genussschein der alten Aktie, welcher zum Bezuge des ¼ der Bauersparnis beim grossen Tunnel berechtigte, für fr. 23 angenommen. Die Aktien III. Emiss., April 1891 zu 110 % mit 50 % Einzahlung begeben, restliche 50 % per 1. Jan. 1894 einberufen, erhielten bis dahin 4 % Zinsen. Aus dem erzielten Agio wurde der Reservefonds auf die statutarische Höhe gebracht und der Fehlbetrag des Pensionsfonds etc. gedeckt. % Prioritäts-Obligationen. Laut Beschluss vom 27. Sept. 1894 bis frs. 125 000 000, davon trs. 98 475 000 für die Rückzahlung bezüglich zur Konvertierung (konvertiert wurden frs. 78 434 000) der per 31. März 1895 gekündigten 4 % Prioritäts-OÖbligationen, während der Rest für den Baubedarf der nördlichen Zufahrtslinien, die Bahnhofsbauten in Luzern und Zug, für 2. Geleise, Ausbau der Linie sowie zur Vermehrung des Rollmaterials etc., successive zur Ausgabe gelangen soll. In Umlauf am 31./12. 1901: frs. 116 320 000. Stücke datiert 1./4. 1895 in deutscher und französischer Sprache à frs. 500 u. 1000, ein- geteilt in 25 Serien Nr. 1–25, jede Serie frs. 5 000000 umfassend, wovon je frs. 2 000 000 in Titeln zu frs. 500 u. frs. 3 000 000 in Titeln zu frs. 1000. Zs.: 31./3., 30./9., in Deutsch- land zu dem jeweiligen Tageskurse der Schweizer Währung. Verl: In der zweiten Hälfte des Monats Juni (erstmalig 1895) per 30./9. Tilg.: Lt. Plan innerh. 79 Jahren, auf Grund einer Annuitätenzahlung von 3.747426 %; kann ab 1901 verstärkt, auch ganz oder teilweise in Serien, welche durch das Los bestimmt werden, mit dreimonat. Frist gekündigt werden. Sicherheit: Pfandrecht der ganzen Anleihe zur ersten Stelle auf Immensee- Giubiasco- Pino, Giubiasco-Chiasso und Cadenazzo-Locarno, sowie auf die Zufahrtslinien Luzern- Immensee und Zug-Goldau, Verjährung: Für Coupons 5 Jahre, für verloste Obligationen 10 Jahre nach Fälligkeit. Übernommen von einem Konsortium frs. 96 000 000, aufgelegt zur Konversion vom 25. Okt. bis 5. Nov. 1894; die neuen Obligationen mit Zinsen ab 31. März 1895 wurden zu 99.80 % abgegeben, dagegen die 4 % Obligationen zu pari zuzüglich frs. 1 für 4 % Zinsen vom 31. Dez. 1894 bis 31. März 1895 angenommen. Der