68 Ausländische Eisenbahnen. seit 1. Jan. 1899 auch in Frankfurt a. M. in Prozenten, wobei fl. 100 = M. 170; der Div.- Schein ist auch nach Beendigung des Geschäftsjahres bis zur Fälligk. mitzuliefern. Dividenden 1869–1901: 3½, 3½, 4, 3, 2½, 2½, 2, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 6½, 7, 7, 6, 6, 6, 7, 7, 5½, 5 %, 5, 7, 8, 8½, 8½, 7/, 7 7―, 6, 5 % %. Dividenden-Zahlung: Ab 1./7. Zahlstellen: Frankfurt a. M.: Deutsche Effecten- und Wechsel-Bank; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt; Wien: Osterr. Credit-Anstalt und Union-Bank; Prag: Gesellschaftskasse. Verwaltungsrat: Präsident A. Ritter von Lanna. Vicepräsident H. Schmeykal, F. Bayer, D. Cahn-Speyer, C. G. Fröhlich, Rudolf Freiherr von Lilienau, Zdenko Ritter von Wessely. Direktion: Direktor: k. k. Reg.-Rat Dr. A. Baudiss; Central-Inspektoren: kais. Rat J. Rotky, J. Biedermann; Ober-Inspektoren: M. Fuchs, A. Ullmann, J. Deistler; Inspektoren: J. Rilke, R. Wünsche, J. Bittner, K. Brunner, W. Schmudermeyer, R. Rosenkranz, P. Herkner, F. Krätky, G. Ring, R. Ritter; Hauptbuchhalter: F. Oehm. Kgl. priv. Fünfkirchen-Barcser Eisenbahn in Budapest. Gegründet: Im Jahre 1867; letztes Statut vom 30. OÖOkt. 1876. Zweck: Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Fünfkirchen über Szigetvär nach Barcs und Transportmittel für Personen und Frachten zu Wasser und zu Lande unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften einzurichten. Koncession: 90 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung ab gerechnet bis 6. Mai 1958. Staats- garantie: Der ungar. Staat garantiert für die Dauer der Koncession ein jährliches Reinerträgnis von K 700 000 = fl. 350 000 Silber und ferner für den Anteil der Bahn an der 5 % Investitionsanleihe (fl. Gold 312 800) K 40 795.83 = fl. Gold 17 134.25 bis 1926. Der Betrag, welchen die Staatsverwaltung infolge der übernommenen Garantie zahlt, ist lediglich als ein mit 4 % jährlich verzinslicher Vorschuss zu behandeln. Vertrag mit der Regierung: Bei der Ermächtigung zur Konvertierung der Prioritätsanleihe von 1868 wurde am 25. April 1893 folgender Vertrag mit der Regierung geschlossen. Das bis zum Ablauf der Koncession garantierte Reinerträgnis von jährlich K 700 000 = Silber fl. 350 000, ebenso die vom 1./1. 1876 auf 50 Jahre zugesicherte Specialgarantie von jährl. K 40 795.83 = Gold fl. 17 134.25 bleibt unberührt. Wenn das Reinerträgnis der Bahn den garantierten Betrag von K 700 000 = fl. 350 000 übersteigt, so ist der Überschuss bis zur Höhe der Goldgarantie von K 40 795.83 = fl. 17 134.25 an die kgl. ungar. Central-Staatskasse abzuführen. Sollte die Prior.-Anleihe von 1868 der Ges. in eine Staatsanleihe konvertiert werden, so ist die Ges. verpflichtet, aus dem garantierten Reinerträgnis von K 700 000 = fl. 350 000 die auf die Prior.-Anleihe entfallende Annuität un die kgl. ungar. Central-Staatskasse abzuführen. Der auf die 5 % Verzinsung und die Tilg. der Aktien bestimmte Rest des garantierten jährl. Reinerträgnisses wird für die Zeit vom 1./1. 1893 bis Ende 1943 mit jährl. K 346 420 = fl. 173 210, für das Jahr 1944 aber mit K 578 420 = fl. 289 210 ermittelt, wohingegen für die Zeit vom 1./1. 1945 bis zum Ablaufe der Koncession das gesamte garantierte Reinerträgnis von K 700 000 = fl. 350 000 zur Verzinsung und Tilg. der Aktien zu verwenden ist. Diese Rein- erträgnisse können in keinem Falle, also auch nicht im Falle eines Betriebsdeficits eine Reduktion erfahren, mit der alleinigen Ausnahme der Coup.-Stempelgebühren. Wenn der Reinertrag der Bahn in der Zeit bis zum Jahre 1926 das garantierte Jahres- einkommen von K 700 000 = fl. 350 000 Silber und K 40 795.83 = fl. 17 134.25 Gold, vom Jahre 1926 bis zum Ablauf der Koncession das garantierte Jahreseinkommen von K 700 000 = fl. 350 000 Silber übersteigen sollte, so ist der Überschuss in folg. Reihen- folge zu verwenden. a) zur Rückzahlung der auf die Investitionsanleihe geleisteten Garantievorschüsse samt 6 %, Zs., b) zur Rückzahlung der zur Bedeckung allfälliger Betriebsdeficite samt 6 % Zs., c) von dem nachher noch erübrigten Betrage ¾ zu Gunsten des 4 % Garantiezinsen- und Vorschusskontos. ½% aber zu Gunsten der Aktionäre. Eine anderweitige Zurückzahlung der aus der Investitionsanleihe herstammenden Lasten und der eventuellen Betriebsdeficite wird von der Regierung nicht gefordert. Rückkaufsrecht: Die ungar. Regierung hat das Recht, nach Ablauf von 30 Jahren von der Koncessions-Erteilung an gerechnet, jederzeit gegen eine nach dem Durchschnittsertrage der letztvorhergegangenen sieben Betriebsjahre nach Abschlag der zwei ungünstigsten Betriebsjahre zu bemessenden, bis zum Ablaufe der Koncession zu zahlenden, auf den Bahnkörper sicherzustellende Jahresrente von mindestens 5 % des in der Koncession festgesetzten Nominal-Anlagekapitals einzulösen. Der Betrieb der Bahn wird auf Grund des Betriebsvertrages v. 21. März 1893 von der Dir. der Kgl. Ungar. Staatsbahnen geführt. Kapital: K 6 928 400 = fl. Silber 3 464 200 in Aktien à K 400 = fl. 200. Die Amort. der Aktien erfolgt im Wege der Verl. innerhalb der Koncessionsdauer und beginnt nach erfolgter Amort. der ausgegebenen Oblig. Den Besitzern der verl. Aktien werden Genuss- scheine verabfolgt, welche mit Ausschluss des Bezuges der 5 % Kapital-Zs. alle Rechte der Aktien, namentlich die Anteilnahme an der sich ergebenden Super-Div. gewähren. 5 % Silber-Prior.-Anleihe von 1867: K 6 898 000 = fl. 3 449 000, in Umlauf Ende 1901: K 6 160 400 in Stücken à K 400 = fl. 200. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Verl. am 1./10. per 1./4. von 1868 ab bis 1944, Verstärkung zulässig. Zahlstellen: Berlin: Adelssen, Bürger & Co.; Frankfurt a. M.: Bank für Handel u. Industrie; Wien: OÖsterr. Credit- Anstalt; Budapest: Ungar. Allg. Creditbank. Zahlung der Coupons unter Abzug von ―― „