Anleihen des Deutschen Reiches. 21 Kreditverkehrs, insbesondere des Realkredits im Gebiete des Fürstentums, unter Garantie des Staates stehend, errichtet. Sie gewährt Darlehen: 1) gegen Hypotheken, und zwar auf Grundstücke bis zu , auf Gebäude in Städten bis zu ½, auf dem Lande bis zu ihres Wertes; 2) gegen Verpfändungen von Hypotheken; 3) gegen Verpfändung von öffentlichen Wertpapieren und Staatspapieren, aber nur bis des Tageskurses und höchstens auf die Dauer von 6 Monaten; 4) gegen blosse Schuldverschreibungen an Gemeinden; 5) auf Grund von Ablösungsverträgen über Grundabgaben. Ihre hiergegen ausgegebenen Schuld- verschreibungen geniessen die unbedingte Garantie des Fürstentums. 3½ % Schuldscheine der Fürstlichen Landeskreditkasse zu Rudolstadt. In Umlauf Ende 1902: M. 4 309 900 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg.: Durch An- kauf oder Ausl., Gesamtkünd. vorbehalten. Zahlst.: Rudolstadt: Landeskreditkasse; Berlin: Deutsche Bank; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt. Eingeführt in Berlin am 5./2. 1895 zu 101.75 %. Kurs Ende 1892–1902: In Leipzig: 97, 98, 100.50, 101.50, 101.50, 100.50, 100, 95.75, 99.25 % – Ende 1895 1902 In Berlin: 101.75, 101.50 38 10, 99.10 % Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Stand der Staatsschuld am 31./12. 1902: M. 3 468 265. – Budget für die Jahre 1901–1903: Einnahmen und Ausgaben: M. 3 381 833. 4 % Staats-Anleihe von 1900 (zur Bestreitung der Kosten des Baues einer Eisenbahn Greussen-Grosskeula). M. 2 300 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1. April, 1. Okt. Tilg.: Die Regierung ist von 1905 ab berechtigt, den Anleihebetrag im Ganzen oder in Teil- beträgen von nicht unter M. 200 000 per 1. April oder 1. Okt. eines jeden Jahres, zuerst also ber 1. April 1905, nach voraufgegangener halbj. Kündigung zur Rückzahlung zu bringen. Zahlst.: Sondershausen: Fürstl. Staatshauptkasse, ferner Schwarzb. Landesbank zu Sonders- hausen u. Boer, Gers & Sohn; Arnstadt u. Rudolstadt: Filiale der Schwarzb. Landesbank zu Sondershausen; Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M.: Bank f. Handel u. Ind. Aufgelegt 7./4. 1900 zu 100.50 %. Kurs Ende 1900–1902: In Berlin: 100.50, 103, 103.50 %. = = Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen. Die Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen, welche durch Landesgesetz vom 9./6. 1883 errichtet ist, steht unter der Garantie des Staates, hat die Rechte einer juristischen Persönlichkeit und geniesst die Vorrechte der Staatskasse. Die Leitung der Geschäfte untersteht einer besonderen Behörde, „dem Vorstande der Landes- creditkasse“, welche unmittelbar unter dem Ministerium steht. Sie hat den Zweck einer- seits Geld unter Bewilligung mässigen Zinsfusses und allmählicher Tilg. a) an Gemeinden aur Abtragung von Schulden, gemeinnützigen Anlagen und sonstigen Gemeindezwecken, b) gegen Verpfändung im Fürstentum gelegener Grundstücke zur Förderung des Realkredites auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der ausgeliehenen Kapitalien entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das Rechnungsjahr der Landescreditkasse ist z. Z. das Kalenderjahr. Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechnungen werden vom Ministerium geprüft und dechargiert. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwaltung der Landescreditkasse zu; die Überschüsse der Landescreditkasse dienen zunächst zur Bestreitung des Verwaltungs- aufwandes und fliessen z. Zt. gemäss Vereinbarung mit dem Landtage nach bewirkter An- sammlung eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen ohne Hypothek- bestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung bewilligt werden, wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entrichtung der Zins- und Tilg.-Rente bis zum Abtrag des Kapitals darbietet. Gegen Verpfändung inländ. Grundstücke giebt die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste Hypoth. bestellt wird, für sich allein, oder, wenn vorausgehende Hypoth. vorhanden sind, mit letzteren zusammengenommen den halben Betrag des Taxwertes der Grundstücke nicht übersteigen. Gebäude müssen überdies bei einer nach dem Ermessen des Vorstandes die erforderliche Sicherheit gewährenden koncessionierten Feuerversicherungsanstalt und zwar mit mind. dem doppelten Betrage des aufzunehmenden Darlehens versichert sein. Darlehen auf industrielle Etablissements dürfen nicht, Darlehen auf Gebäude allein und gegen Nach-Hypoth. nur mit besonderer Genehm. des Ministeriums, Finanz-Abteil., gewährt werden. Die Landescredit- kasse darf ein Fünftel des vorgeschriebenen Unterpfandes nachlassen, wenn die besondere Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist, das Unter- pfand zur ersten Hypoth. eingetragen wird und wenigstens in der Höhe des Darlehens aus beld-, Wiesen- und Gartengrundstücken besteht. Der Vorstand der Landescreditkasse ist befugt, nach dem Bedürfnis der vorliegenden Darlehensgesuche auf den Inhaber lautende unkündbare Oblig. der Landescreditkasse auszustellen, in welchen unter anderem die Garantie des Staates nächst der Haftung der Kasse selbst ausgedrückt ist. Die Heimzahlung der Oblig. geschieht nach dem Ermessen des Vorstandes und den Bedürfnissen der Landes- creditkasse im Wege des Rückkaufs oder der Verlosung. Zahlst.: Sondershausen: Schwarz-