=―― Anleihen hessischer Provinzen. – Preussische Rentenbanken. 33 Ileihen hessischer Provinzen. Grossherzogl.-hessische Provinz Oberhessen. 3½ % Provinz-Anleihe von 1902. M. 600 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./4. 1912 ab durch Verl. im Dez. per 1./4. des folg. Jahres mit jährl. 2½ %, vom 1./4. 1912 ab verstärkte Tilg. und Totalkünd. mit 3 monat. Frist zulässig. Sicherheit: Für die Sicherheit des Kapitals und der Zs. haftet die grossherzogl.-hessische Provinz Oberhessen mit ihrer Steuerkraft; sonstige Anleihen der Provinz Oberhessen existieren nicht. Zahlst.: Giessen: Provinzialkasse, Aron Heichelheim; Frankf. a. M.: Gebr. Neustadt. Eingeführt in Frankf. a. M. 27./5. 1902 zu 99.25 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1902: 99.60 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J., der verl. Stücke in 30 J. (F.) Grossh. Hessische Provinz Starkenburg. 3½ % Anleihe von 1902. M. 750 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 1./6., 1./12. Tilg.: Vom 1./12. 1907 ab durch Verl. mit jährl. 1 % u. Zs.-Zuwachs; vom 1./12. 1907 ab ver- stärkte Tilg. u. Totalkünd. mit 6monat. Frist zulässig. Sicherheit: Die Sicherstellung für Kapital u. Zs. ist dadurch gegeben, dass gemäss Art. 9 der Kreis- u. Prov.-Ordn. v. 12./6. 1874 die Ausgaben der Provinz Starkenburg auf die Kreise u. die Ausgaben der Kreise einschl. des auf den Kreis repartierten Anteils an den Provinzialabgaben auf die Gemeinden u. die besondere Gemarkungen bildenden Distrikte nach der Nornr für Verteilung der Kommunal- u. Gemeinde-Umlagen repartiert werden; die Stadt Offenbach ist in Rücksicht auf ihre eigenen örtlichen Einrichtungen gemäss des Beschlusses des Provinzialtages von der Haftung für diese Anleihe befreit. Zahlst.: Darmstadt: Provinzialkasse, Bank f. Handel u. Ind. u. deren Fil. in Berlin, Frankf. a. M., Hannover, Strassburg i. Els., Giessen. Eingeführt in Frankf. a. M. am 6./5. 1902 zu 99.25 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1902: 99.80 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) ―― Preussische Rentenbanken. Durch das Gesetz vom 2. März 1850 wurden alle beständigen, nicht öffentlichen Ab- gaben und Leistungen, welche auf eigentümlich oder bisher erbpachts- oder erbzinsweise besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten haften (Reallasten), für ablösbar erklärt, und durch ein zweites Gesetz von demselben Tage zur Beförderung der Ablösung der Reallasten und zur vollständigen Auflösung des Rechtsverhältnisses zwischen den bisherigen Be- rechtigten und Verpflichteten für sämtliche (alte) Provinzen Preussens, die Rhieinprovinz ausgenommen, Rentenbanken errichtet. Für das linke Rheinufer mangelte es an einem Bedürfnis; das rechte Rheinufer wurde der Rentenbank für Westfalen überwiesen. Zu gleichem Zwecke wurden Rentenbanken errichtet für die Hohenzollernschen Lande durch Gesetz vom 28. Mai 1860, für die Provinz Hannover durch Gesetz vom 3. April 1869, für Schleswig-Holstein durch Gesetz vom 3. Jan. 1873, für Hessen-Nassau durch Gesetz vom 23. Juli 1876, für den Kreis Herzogtum Lauenburg durch Gesetz vom 18. Mai 1874. Das Gesetz vom 26. April 1858 ermächtigte die Minister für Finanzen und Landwirt- schaft, von den damals bestehenden 7 Rentenbanken die eine und andere zu schliessen, und aurch Gesetz vom 10 Juni 1885 wurde die Rentenbank für Lauenburg aufgehoben unter Uberweisung der Geschäfte derselben an die Rentenbanken für Pommern. Demgemäss be- stehen noch Rentenbanken für Pommern, Schleswig-Holstein und Lauenburg in Stettin, für Sachsen und Hannover in Magdeburg, für Brandenburg in Berlin, für Westfalen, die Rheinprovinz, Hohenzollern und Hessen-Nassau in Münster, für Ost- und Westpreussen in Königsberg i. Pr., für Schlesien in Breslau. Die Ablösung durch die Rentenbanken erfolgt nach Umwandlung der Reallasten in feste Geldrenten dadurch, dass die Rentenbank den Berechtigten gegen Uberlassung der Geldrente für das zu deren Ablösung erforderl. Kapital durch zinsbringende, allmählich zu amortisierende 4 % Schuldverschreib. (Rentenbriefe) ab- findet, die Rente aber alsdann von dem Verpflichteten solange fortbezieht, als dies zur Zahlung der Zs. und zur allmählichen Amortisation der Rentenbr. erforderlich ist. Durch Gesetz vom 27. Juni 1890 wurde weiter die eigentümliche Übertragung eines Grundstückes gegen Übernahme einer festen Geldrente für zulässig erklärt. Die auf solchen Rentengütern von mittlerem oder kleinerem Umfange haftenden Renten können nach dem ferneren Gesetze vom 7. Juli 1891 auf Antrag der Beteiligten durch Vermittlung der Renten- bank soweit abgelöst werden, als die Ablösbarkeit nicht von der Zustimmung beider Teile aphängig gemacht ist. Der Rentenberechtigte erhält Rentenbriefe, und der Verpflichtete Staatspapiere etc. 1903/1904. 1. III