52 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Landeskreditkasse zu Cassel. Errichtet: Auf Grund des Ges. v. 23./6. 1832, auf Grund des Ges. v. 25./12. 1869 u. Gesetz v. 16./4. 1902 auf den kommunalständ. (Bezirks-)Verband des Regierungsbez. Cassel über- gegangen. Sie steht unter der Oberaufsicht des Staates u. wird unter Aufsicht u. nach den Beschlüssen des Kommunal-Landtags von einer kollegial. Direktion verwaltet. Zweck: Die Anstalt gewährt, nachdem ihre urspr. Hauptaufgabe, Darlehen zur Ablösung von Reallasten zu geben, erfüllt ist, nunmehr: a) Darlehen gegen Verpfändung von im Regierungsbezirk Cassel belegenem Grundeigentum und zwar auf Gebäude in grösseren Städten und auf Feldgrundstücke bis zu ½, auf Gebäude auf dem Lande bis zu ihres Schätzungswertes; b) Darlehen an Gemeinden und Kreise gegen einfaches Schuld- bekenntnis. – Der Zinsfuss der Aktivkapitalien ist regelmässig 0.35 % (bei Serie 20 0.25 %) höher als der der Passivkapitalien. Die Darlehen sind Amort.-Darlehen, der jährl. zu leistende Abtrag beträgt mind. ½ %. Die Anstalt verschafft sich die Mittel zur Ausleihung durch Ausgabe von — seitens der Inhaber unkündbaren — Schuld- verschreib., welche durch den Darlehensbestand. den R.-F., das Vermögen des Bezirks- verbandes und dessen Steuerkraft gesichert sind. Die Schuldverschreib. sind im Deutschen Reich mündelsicher lt. Beschluss des Bundesrats v. 7./7. 1901; dieselben werden von der Reichsbank in Klasse I beliehen. In Umlauf Ende 1902 befanden sich folg. Schuldverschreib.: 3 %ige der Serie 17 aus Emission vom 1./4. 1895 M. 4 705 000 3% s . „ 12./12. 1888 „ 26 231 100 3/ %ise 8 „ 10./12. 1895 „ 55 031 600 a%es 20./6. 1899 „ 17 830 900 4 % ie „ „ % 3 2./3. 1900 „ 13 110 300 im Gesamtbetrage von Ende 1902 = M. 116 908 900 (darunter M. 509 800 gekündigte). Von den Schuldverschreib. werden gehandelt: 3½ % Schuldverschreib., Serie XIX. M. 60 000 000, davon in Umlauf Ende 1902: M. 17 830 900 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Künd. u. Verl. bis 1./9. 1907 aus- geschlossen; von dieser Zeit an völlige oder teilweise Künd. mit 3 monat. Künd.-Frist zulässig. Solange keine Gesamtkünd. stattfindet, gelangt jährl. derjenige Betrag der ausgegeb. Schuld- verschreib. zur Einlös., welcher im vorausgegang. Jahre auf die mittels derselben gewährten Dar- lehen bar zurückgez. ist, mind. ½ %. Bis 1./9. 1907 werden die einzulösenden Schuldverschreib. nur durch Ankauf erworben, von da ab, soweit nicht angekaufte Stücke zur Einlös. verwendet werden, durch Verl. bestimmt. Zahlst.: Landeshauptkasse zu Cassel u. Landes-Rentereien in den Kreisstädten, ferner Berlin: Preuss. Central-Genossenschaftskasse, A. Schaaffh. Bankv., Dresdner Bank; Berlin u. Frankf, a. M.: Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Deutsche Vereinsbank, Pfälz. Bank; Cassel: Sämtl. Bankfirmen; Gotha: Privatbank zu Gotha; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn, Herm. Bartels; ausserdem, jedoch nur Zinsscheineinlösungsstelle: Berlin u. Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Eingeführt in Berlin 7./3. 1903 zu 100.25 %. Verj. der Zins- scheine 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) Mecklenburgischer ritterschaftl. Kreditverein in Rostock. zweck: Der Mecklenburg. ritterschaftl. Kreditverein, dessen letzte revidierte Satzung von 1899 datiert, ist ein Verein von Grundbesitzern des Mecklenburgischen, Wendischen und Stargardischen Kreises, welcher bezweckt, den Realkredit seiner Mitglieder durch Aus- gabe von Pfandbr. zu fördern. Die Pfandbriefbewilligung geschieht nur auf zwei Dritteile des Taxwertes der Güter, und muss der Betrag der ausgefertigten Pfandbr. als erste und bevorzugte Schuld in das Grundbuch eingetragen werden. Pfandbr. werden nur auf die zum ritterschaftl. Kataster steuernden ritterschaftl. Landgüter ausgegeben. Die Gebäude der Güter müssen gegen Feuersgefahr versichert sein. Der Verein untersteht der landesh. Ober- aufsicht; für die vom Verein ausgegebenen Pfandbr. haften die zum Kreditverein verbundenen Gutsbesitzer aller drei Kreise mit ihren Gütern als Gesamtschuldner. Die Pfandbr. sind seitens der Inhaber unkündbar, der Kreditverein kann einzelne Pfandbr. den Inhabern nicht kündigen, doch bleibt eine gleichzeitige Künd. aller in Umlauf befindl. Pfandbr. mit landesh. Genehm. vorbehalten. An jedem Zahlungstermine findet eine Ausl. von Pfandbr. statt, deren Betrag sich nach den zur Verf. stehenden Mitteln des sinkenden Fonds richtet. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Antoni 1903: M. 39 464 225 in Stücken zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 3000, 5000. Zs.: 2./I., 1./7. (Antoni- u. Johannistermin). Tilg.: Nach den satzungsm. Bestimm. Zahlst.: Rostock: Hauptkasse; Berlin u. Hamburg: Deutsche Bank; Han- nover: Ephraim Meyer & Sohn; Leipzig: Frege & Co.; Schwerin: Mecklenb. Hypoth.- u. Wechsel- bank. Kurs in Hamburg Ende 1891––1902: 93.50, 97.30, 97.25, 101.25, 100.50, 100.75, 100.60, 100.50, 97, 94, 99.20, 99 %. Usance: Lieferbar sind nur die Pfandbr., welche bis 31./12. 1896 ausgegeben sind. 3 3 *― „ „ %. Nassauische Landesbank in Wiesbaden. Gegründet: Im Jahre 1840 als Nassauisches Staatsinstitut, seit 1866 Königl. Pleb Staatsinstitut. Lt. Ges. vom 25. Dez. 1869 wurde die Nassauische Landesbank mit Wirkung