62 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. National-Hypotheken-Credit-Gesellschaft, eingetr. Genossenschaft mit unbeschr. Haftpflicht, Berlin, S W. Belle-Alliancestr. 106 I. Gegründet bezw. bestätigt durch die Allerh. Kabinets-Ordre v. 30./10. 1871, Nachträge zu dem Statut genehmigt durch Allerh. Kabinets- Ordre v. 20./10. 1876, 19./7. 1882, 14./10, 1885, 14./12. 1887, 16./11. 1891, 31./8. 1896, 8./8. 1898 u. 9./6. 1902. Zweck: Der Betrieb von Bankgeschäften zur Förderung des Real-Kredits der Vitglieder und zu diesem Behufe die Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypoth.-Pfandbriefe. Die Genoss. ist den Bestimmungen des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes nicht unterworfen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Bezahlung eines Geschäftsanteils von M. 2000 erworben. Aufkündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluss eines Geschäfts. jahres zulässig. Dieselbe muss 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen. Grundstücksbeleihungen dürfen nur innerh. des Deutschen Reiches stattfinden. Die Beleihung ist in der Regel nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf a) bei ländl. Grundstücken , b) bei städt. Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut gelegenen Grundstücken des ermittelten Wertes nicht über. steigen. Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muss sowohl durch den Ertrags- als durch den Verkaufswert des beliehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. Bergwerke, Moorbrüche, Torfstiche und ähnl., einen dauernden Ertrag nicht gewährende Grundstücke, sowie Bauplätze dürfen überhaupt nicht beliehen werden. Die Darlehnsvaluta ist stets in barem Gelde zu zahlen. Reorganisationsplan der Gesellschaft: Nachdem schon längere Zeit ungünstige Gerüchte über die Lage der Ges. verbreitet waren, stellte es sich bei gewissenhafter Bilanzierung im März 1898 heraus, dass nur durch ein Entgegenkommen der Gläubiger die Ges. vor einem gänzl. Zusammenbruch gerettet werden konnte. Der Reorganisationsplan der Dir., welcher in der G.-V. v. 23./4. 1898 die einstimmige Genehm. der Genossen erlangte, war folgender: die Genossen deckten durch Übernahme neuer Geschäftsanteile à M. 2000, wodurch M. 1750 000 beschafft wurden, die Hälfte der Unterbilanz; die 4½ % und 4 % mit 110 % rückzahlbaren Pfandbr. wurden auf 3½ % zu pari rückzahlbar, die anderen 4 % und 3½ % Pfandbr. auf3 % zu pari rückzahlbar konvertiert. Für die Konvertierung war bei der Bank für Handel u. Ind. in Berlin ein Garantiefonds von mind. M. 500 000 zu deponieren, er diente zur besonderen Sicherheit für diejenigen Inhaber von Pfandbr., welche der Konvertierung zugestimmt hatten, und zwar wegen derjenigen Forderungen, welche im Falle des Konkurses der Genoss. in Höhe des Ausfalls gemäss § 116 Absatz 2 des Genoss.-Gesetzes v. 1./5. 1889 jenen Pfandbr.- Inhabern gegen die Genossen zustehen würden. Der Fonds sollte so lange in Verwahr der Bank für Handel u. Ind. zu Berlin bleiben, bis die Unterbilanz getilgt und der verloren gegangene R.-F. von M. 540 000 wieder angesammelt ist. Nachdem dies im Laufe des Ge- schäftsjahrs 1902 erreicht war, wurde der Garantiefonds im Jahre 1903 zurückgegeben. In der G.-V. v. 15./2. 1902 wurde beschlossen, dass, nachdem der R.-F. von M. 540 000 wieder hergestellt ist, die zur Verteilung unter die Genossenschafter bestimmten 85 % des Rein- gewinnes zunächst zur Wiederherstellung der Geschäftsanteile von je M. 2000 durch Gutschrift verwendet werden sollen und erst dann eine Verteilung und Auszahlung stattfinden soll. Nach dem Geschäftsberichte pro 1902 konnte jedem Genossen zur Wiederherstellung des neu eingezahlten Geschäftsanteils von M. 2000 bisher der Betrag von M. 744 gutgeschrieben werden. Die alten Geschäftsanteile über M. 300, die zur Deckung der Unterbilanz s. Z. herangezogen wurden, sind definitiv verloren, da das Reichsgericht entschieden hat, dass diese nicht mehr zurückgefordert werden dürfen. Auch gehen die Genossen, welche noch M. 2000 nachgezahlt haben, aber ausgetreten sind, ihrer Rechte auf Rückzahl. aus späteren Gewinnen verlustig. Uber die Regressansprüche gegen die frühere Verwalt. wurde in der G.-V. v. 15./2. 1902 seitens der Revisionskommission mitgeteilt, dass z. Z. noch Prozesse in Höhe von M. 53 000 schweben, während andererseits von den früheren Direktoren Gegenansprüche auf Zahlung von Pension geltend gemacht werden. Da die verklagten Direktoren den Manifestationseid geleistet haben, so ist die Kommission sich einig, alle Prozesse zurückzuncehmen, jedoch erst dann, sobald die Prozesse wegen Pensionsansprüche rechtskräftig zurückgewiesen sein werden; in I. Instanz sind die Pensionsanspruchprozesse zu gunsten der Genoss. entschieden worden. Kapital: Das Grundkapital wird durch die Geschäftsanteile der Mitgl. gebildet; der Geschäftsanteil jedes Genossen beträgt jetzt M. 2000, wovon M. 1000 bis 1./7. 1898 und der Rest durch zwei Teilzahl. von je M. 500, zahlbar am 1./1. u. 1./7. 1899, zu entrichten war. Leider ist ein Teil der Genossen ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, und es schwebt z. Z. wagen Einziehung rückständiger Geschäftsanteile noch eine grössere Anzahl von Prozessen. Die Zahl der Genossen betrug am 31./12. 1902 471; mit dem Schluss des Geschäftsjahres 1902 sind weitere 61 Mitgl. ausgeschieden, sodass am 1./1. 1903 die Zahl der Genossen 410 betrug. Pfandbriefe in Umlauf Ende 1902: M. 32 176 400. Als Sicherheit für die Pfandbr. und deren pünktliche Verzinsung und Ausl. haften a) die im Besitz der Ges. befindlichen Grund- buchforderungen, b) das Grundkapital, der Amort.-F., die R.-F., die Spec.-R.-F. und die soli- darische Haftpflicht der Genossen. R.-F. am 1./1. 1903 M. 544 501. Tilgung der Pfandbriefe: Am 15./3. 1903 kann die erstmalige Ausl. von Pfandbr. Sstatt- finden; von dem Gesamtumlauf der konvert. 3½ % u. 3 % al pari rückzahlbaren Pfandbr. werden, abgesehen von den durch Aufkauf aus dem Verkehr gezogenen Pfandbr. dieser beiden Gattungen, gemäss der mit den Besitzern derselben getroffenen Vereinbarung vom Mai-Juni 1898 alljährl. am 15./3. (zuerst 1903) M. 500 000 ausgelost. Letztere werden auf =―