―― Fürstentum Bulgarien. 157 ihren Goldbestand zu schützen, auf legislativem Wege ermächtigen, bis 31. Dez. 1900 (verlängert durch fürstliche Verordnung im Januar 1901 auf unbestimmte Zeit) ihre Gold- noten gegen Silber mit Agiozuschlag auszuwechseln. Ausserdem machte die Bank von dem ihr nach Artikel 4 des Banknotengesetzes zustehenden Rechte Gebrauch, Banknoten in Silber auszugeben. Das Kapital der Bank beträgt frs. 10 000 000, wovon der Staat bisher frs. 9 120 349.75 eingezahlt hat. Das Kapital ist Eigentum der Bank und darf nicht ver- ringert werden. Sollte der R.-F. zur Begleichung etwaiger Geschäftsverluste nicht hinreichen, so ist der Staat verpflichtet, das ursprüngliche Grundkapital der Bank wiederherzustellen. Vom Reinertrag der Bank wird zur Bildung eines R.-F. ein Drittel vorweggenommen. Sobald der R.-F. bis zum Verhältnis des dritten Teils des Grundkapitals angelangt ist, wird zu seimer Erhöhung ¼0o von dem Reinerträgnis der Bank benutzt, bis er die Höhe des Grundkapitals erreicht hat. (Gesetz vom 15. Dez. 1897.) Zur Aufbewahrung des Reservekapitals werden Staatspapiere bevorzugt. Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art, sie gewährt Darlehen 1) gegen hypothekarische Verpfändung von Grundeigentum für die Dauer von 30 Jahren höchstens; 2) für mindestens 1 Monat und höchstens 6 Monate auf Waren, Wertpapiere, Oblig. und Konnossemente, Gold- und Silberbarren und Münzen, sowie Pretiosen. Falls die Mittel der Bank zur Befriedigung aller Bedürfnisse nicht genügen, darf die Regierung bis zu der ihr angemessen erscheinenden Höhe, mit Genehmigung der Nationalversammlung, der Bank die Ausgabe von Oblig. gestatten. Die hypothekarischen Darlehen werden nur gegen erste Hypothek gewährt, und darf der Betrag des Darlehens die Hälfte des Verkaufswertes des verpfändeten Grundstückes nicht übersteigen. Auf Grund der Gesetze vom 30. Juni falt. St.) 1886 und vom 15. Dez. (alt. St.) 1891 ist die Bank ermächtigt, für die im Art. 32 ihrer Statuten vorgesehenen Zwecke ein Anlehen bis zum Betrage von frs. 30 000 000 auf- zunehmen und gegen dieses Anlehen Oblig. auszugeben. Durch das in Ausführung besagter (lesetze vom 22. April (alt. St.) 1893 erlassene Reglement ist der Betrag der auf Grund von bereits gewährten Hypoth.-Darlehen auszugebenden Pfandbr. auf M. 24 000 000 = frs. 29 760 000, eingeteilt in 3 Serien von je M. 8 000 000 = frs. 9 920 000 festgesetzt worden. Die Pfandbr. sind in erster Reihe sichergestellt durch die aus den Hypoth.-Darlehen resultierenden Forderungen, auf Grund deren die Pfandbr. ausgegeben sind. Die Inhaber der Pfandbr. haben ein bevorzugtes Sonderrecht auf diese Forderungen und die Eingänge auf dieselben sind vorzugsweise für die Verzinsung und Tilg. der Pfandbr. verhaftet. Die hypothekarischen Forderungen und deren Erträgnisse können erst dann von anderen Gläubigern der Bul- garischen Nationalbank in Anspruch genommen werden, nachdem die Inhaber der Pfandbr. wegen Kapital und Zs. vollständig befriedigt worden sind. Um diese Garantie wirksam zu machen, werden die von den Darlehensempfängern ausgestellten Solawechsel, ebenso wie die darauf bezüglichen Hypothekenurkunden getrennt von den übrigen Aktiven der Bul- garischen Nationalbank aufbewahrt und verwaltet. Zu diesem Zwecke sind alle Dokumente in einem Tresor mit Doppelverschluss gelegt und befindet sich der eine Schlüssel im Ver- wahr der Bank und der andere im Verwahr eines Kommissars, welcher durch die bulgarische Regierung mit Zustimmung der Deutschen Bank und der Dresdner Bank in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Pfandbrief-Inhaber zu ernennen ist. Der Kommissar hat darüber zu wachen. dass jeder ausgegebene Pfandbr. durch eine Hypoth.-Forderung von mindestens gleichem Betrage sichergestellt und das bezügliche Hypoth.-Dokument deponiert ist. Er wird auf jedem Pfandbr. bescheinigen, dass derselbe durch eine hypothekarische Forderung von mindestens gleichem Betrage garantiert ist. Der Betrag der in Umlauf befindlichen Pfandbr. darf niemals den Betrag der gewährten Hypoth.-Darlehen überschreiten. Ausserdem haftet für die Pfandbr. das gesamte Vermögen der Bulgarischen Nationalbank. Das Reinerträgnis der Bank betrug seit ihrer Errichtung: Jahr Eingez. Kapital Reingewinn Jahr Eingez. Kapital Reingewinn 1885 frs. 6 000 000.– 652 000.– 1894 frs. 9 120 350.—– 1 266 685.– 1886 „ 6 200 060.—– 650 000.– 1895 „ 9 120 350.– 1 491 877.– 1887 „ 8 000 000.— 780 000.— 1896 „ 9 120 350.– 1 669 958.– 1888 „ 8 690 904.94 674 000.– 1897 „ 9 120 350.—– 1255 707.– 1889 „9 120 349.75 1 046 690.48 1898 „ 9 120 350.—– 1 276 608.89 1890 „ 9 120 349.75 1 000 100.57 1899 „9 120 350 1 286 346.68 1891 „ 9 120 349.75 1 333 126.91 1900 „ 9 120 350.—– 1 417 856.40 1892 „ 9 120 349.75 1 031 687.59 1901 „ 9 120 350.—– 1 859 391.23 1893 „2 120 349.75 1 177 307.91 1902 „ 9 120 350.—– 2 406 462.– 6 % Bulg. Nationalbank Gold-Pfandbriefe, I. Serie M. 7 250 000 in Stücken à M. 500. 1000. Zs.: 1./5., 1./11. Tilg.: Jährl. 1 % u. Zs.-Zuwachs durch Ausl. am 1./11. per 1./5. des folg. Jahres; vom 1./5. 1898 ab Verstärkung u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Berlin, Bremen, Frankf. a. M., Hamburg, München: Deutsche Bank; Berlin, Dresden, Hamburg: Dresdner Bank; Berlin: Nationalb. f. Deutschl. Aufgelegt in Berlin am 21./6. 1894 zu 96.75 %. Kurs in Berlin Ende 1894–1902: 95.40, 86, 93, 91.90, 96.40, 86.90, 83.60, 85.25, 96.75 %. 6 % Bulgarische Nationalbank Gold-Pfandbriefe, II. Serie. M. 8 000 000. Stücke, Zs., Tilg. und Zahlst. wie bei Serie I. Eingeführt in Berlin im Febr. 1895 zu 94.75 %. Kurs: Wie Serie I. Verj. der Coup. in 5 J., der verlosten Stücke in 30 J. n. F. Gewinn- u. Verlust: Einnahmen: Zs. 7 558 896, Kommiss. 300 411, Rabatt auf Stempel 4015, Agio 59 297, Diverse 1 320 003. – Ausgaben: Gen.-Unk. 725 729, Zs. 4 758 157, Abschreib.