184 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Budget 1899/1900: Einnahmen $ 54 913 000, Ausgaben $ 56 028 629 „ 1900/1901: 3 „58 234 000, 3 „ 58 940 896 „ 1961/1902 „ 61 694 000, 5 „77T7 „ 1902/19033 „64 823 400, 95 „ 64 738 816 „ 1903/1904: „ „67 959 000, „ „ 607 597 097 Abrechnung 1895/96: Einnahmen $ 50 521 470, Ausgaben $ 45 070 123, Überschuss $ 5 451 347 5 1896/97: 3 „51 500 628, 3 „48 330 505, 3 „ 90123 3 1897/98: 3 „52 697 984, 5 „%. „ „ 882 699 1898/99: 3 „„% „53 499 542, 3 „6 639 671 3 1899/1900: „64 261 076, „57 944 688, 5 „6 316 389 1900/1901: „62 998 805, 0 „59 423 006, 5 „3 575 799, 1901/1902: „66 147 048, 8 „63.081 514, „ „3 065 535 Die als Sicherheit für die ausländischen Anleihen dienenden Ein- u. Ausfuhrzölle ergaben: 189%9% é ẽ.7 ẽ kP.i:.t. .. 3938Z%%%% 16 351 037 18391S35 „19 154 978 3%%% oV=xÖd. „22 779 897 1896/% %%% 22 725 351 1897/98eee . „22 378 361 18889% P =ẽPk %%%%%% .. 189371800 19001% éd˙b .... 1901/1902: 27 255 070 % 3 % konsol. innere Anleihe von 1885, in Umlauf am 30./6. 1902 $ 48 972 425, in Stücken à $ 25, 50, 100, 500, 750, 1000, 1250, 2500, 5000 = £ 5, 10, 20, 100, 150, 200, 250, 500, 1000. Zs.: 30./6. u. 31./12. Zahlst. nur in Mexiko, und zwar Zahlung in mexik. Silberdollars frei von jeder Steuer. Die Nationalbank von Mexiko übernimmt den Dienst der Nationalen Schuld. Sie wird direkt vom maritimen Zollhause sobald als möglich die Summen empfangen, welche notwendig für den Dienst der Schuld sind. Die Bank muss vor Verfall der Coup. durch die bedeutendsten Blätter in Mexiko mitteilen, welche Summen sie in Händen habe. Bei der Umrechnung in Frankf. a. M. $ 1 = M. 4. In Hamburg seit 1./1. 1899 auch $ 1 = M. 4, vorher £ 1 = M. 21. Kurs Ende 1891–1902: In Frankf. a. M.: 28.90, 24.50, 24.60, 19.20, 24.40, 25.80, 24.70, 24.90, 25.40, 25.40, 25.50 (kl. 26.80), 24.10 (kl. 25.30) %. – Ende 1895–1902: In Hamburg: –, 23.70, 22.25, 22.50, 24, 25, 25.50, 23.80 %. 5 % steuerfreie konsolid. äussere Anleihe von 1899. £ 22 700 000 = M. 463 080 000 in Stücken à £ 20, 100, 200, 500, 1000 = M. 408, 2040, 4080, 10 200, 20 400. Zs.: 1. Jan., 1. April, 1. Juli, 1. Okt. Tilg.: Vom 1. Juli 1900 ab entweder durch Ankauf, solange dieser unter pari geschehen kann oder halbj. Verl. im Juni und Dez. per 1. Juli resp. 1. Jan. des folg. Jahres mit halbj. 0.31 % vom urspr. Nominalbetrage der Anleihe und Zs.-Zuwachs bis spät. 1. Jan. 1945; vom 1. Juli 1909 ab Verstärkung und Totalkündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig. Sicherheit: Als spec. Sicherheit für die pünktliche Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Zs. und der Amort. der 5 % konsolidierten Mexikanischen äusseren Anleihe von 1899 verpfändet und überweist die mexikanische Regierung den Inhabern der Anleihestücke gleichmässig und ohne Vorzug des einen vor dem anderen, und solange besagte Anleihestücke nicht vollständig amortisiert worden sind, 62 % vom Gesamterträgnisse der Abgaben, welche das Einnahmegesetz unter der General- rubrik „Contribuciones sobre importaciones y exportaciones“ (Ein- und Ausgangszölle) bezeichnet, und welche in den Hafen- und Grenzzollämtern der Republik erhoben werden, gleichviel, welchen spec. Namen diese Abgaben haben, und an welchem Orte die Zoll- abfertigung stattfinden sollte. Diese verpfändeten Abgaben müssen in jedem Jahre den zur Zinszahlung und Amort. erforderlichen Betrag um wenigstens 10 % übersteigen. Sofern und solange diese Höhe nicht erreicht wird, verpflichtet sich die meyikanische Regierung, die den Inhabern der Anleihestücke überwiesene Quote der Abgaben entsprechend zu erhöhen. Diese Erhöhung wird eintretendenfalls solange bestehen bleiben, als sie zur Aufrechterhaltung der erwähnten 10 % Überdeckung während eines ganzen Fiskaljahres erforderlich ist. Abgesehen von diesem zuletzt erwähnten Falle kann die festgesetzte Garantie. welche eine unantastbare Sicherheit zu gunsten der Inhaber der Anleihestücke ausmacht, in keiner Weise verändert werden. Die aus den überwiesenen Zöllen erlösten Beträge werden durch die Nationalbank von Mexiko dem Bankhause S. Bleichröder in Berlin in monatl. Raten direkt remittiert. Die mexikanische Regierung darf nur dann über die Überschüsse aus den jeweiligen Einnahmen der als Sicherheit den Inhabern der Anleihestücke verpfändeten Abgaben verfügen, wenn der für die Zins- und Amortisationszahlungen des laufenden Quartals erforderliche Geld- betrag von der Nationalbank von Mexiko dem Bankhause S. Bleichröder überwiesen worden ist. Die mexikanische Regierung bleibt im übrigen verpflichtet, den durch die überwiesenen Zolleinnahmen etwa nicht gedeckten Betrag für Zinszahlungen und Amortisation der Anleihe aus anderweitigen Mitteln zu bestreiten. Um diese Sicherheit in Vollzug zu setzen, erlässt die mexikanische Regierung ein Dekret, durch welches sie die Emission von Certi- fikaten für die Zwecke dieser Anleihe anordnet, in denen 62 % von den in den Hafen- und