202 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. gezogenen Lose unter Abzug von 20 % Gewinnsteuer auf den den Nominalbetrag über- steigenden Gewinn. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1891–1902: 115, 112, 116, 120, 136, 130, 130, 175, 180, 150, 190, 290 M. pro Stück. Verj. der gezogenen Lose in 30 J. n. F. Fürst Schwarzenberg. 4 % Fürstlich Schwarzenbergsche Hypothekar-Anleihe von 1886. M. 6 654 000 in Stücken à M. 1000, 2000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Von 1888 ab durch Verl. am 5./1. per 1./4. binnen 38 Jahren, von 1898 ab Verstärkung zulässig. Zahlst.: Wien: Oesterr. Länderbank; Berlin: Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Deutsche Vereinsbank; Hamburg: Commerz- u. Disconto- Bank. Zahlung der Coup. u. verl. Stücke ohne jeden Abzug in Mark. Kurs in Hamburg Ende 1891–1902: 99.75, 100, 100.25, 101.90, 102.25, 101.25, 101, 99.50, 98.50, 94.50, 97, 99.50 %. Königreich Portugal. Stand der Staatsschuld am 30. Juni 1902: 3 % konsolidierte Schuld: innere Schuld Milr. 283 099 860, äussere Schuld Milr. 174 560 090 = Milr. 457 659 950; 4 % amortisable Schuld Milr. 8 098 420, 4½ % amortisable Schuld Milr. 57 060 630, 4½ % Tabaks-Oblig. Milr. 40 648 500. Sa. Milr. 563 467 500. Ferner innere Schuld: 4 % amortisable Schuld Milr. 5 945 750, 4½ % amortisable Schuld Milr. 21 365 900. Sa. Milr. 590 779 150. Die schwebende Schuld betrug am 31. Dez. 1901: im Inlande Milr. 50 245 667, im Auslande Milr. 8 135 472. Sa. Milr. 58 381 139 (darunter Schatzscheine Milr. 18 212 444, bei der Bank von Portugal Milr. 26 248 624). Budget 1899/1900 1900/1901 1901/1902 1902/1903 1903/1904 Ordentl. Einnahmen . . . . Milr. 50 874 514 51 038 124 52 478 747 54 134 597 54 140 341 . Ausgaben.... „ 51 994 522 52 736 727 53 773 230 54 475 987, 55 343 436 Überschuss resp. Defizit .. „ –1 120 008 – 1 698 603 – 1 294 483 – 341 390 – 1 203 095 ausserord. Einnahmen.. 8 1 600 000 1 150 000 791 000 922 000 785 000 3 Ausgaben. ... 2 423 979 2 112 228 1 466 518 1 484 128 1 381 600 unter den Ausgaben befinden sich für die Staatsschuld „ 18 316 023 19 954 093 20 438 906 20 739 311 21 272 398 Abrechnung Einnahmen Ausgaben Defizit 1895/96: Milr. 53 179 020 Milr. 54 592 648 Milr. 1 413 627 1896/97: ― 0313 * „ 58 022 059 „ 7 208 482 1897/98: „ „ 687 726 615 „ 4 359 423 1898/99: „ 52 350 154 „ 55 561 308 „ 7211 154 1899/1900: „ 54529 453 „ 57 099 863 „ 0419 Durch ein Dekret vom 13. Juni 1892 wurde die Zahlung der Zinsen auf die auswärtige Schuld auf ein Drittel vermindert und zugleich die Regierung ermächtigt, die Obligationen der äusseren Schuld in solche der inneren Schuld umzuwandeln, die auch fernerhin unter Abzug von 30 % Einkommensteuer voll in portugiesischer Währung verzinst wurden. Das Gesetz vom 20. Mai 1893 bestimmte sodann: § 1. Der Überschuss aus den Jahreseinkünften, beginnend mit dem 1. Juli 1893, welche im Mutterlande und den anliegenden Inseln erzielt werden aus den Einfuhrzöllen auf Waren aller Art, ausgenommen auf Tabak und Getreide, ferner aus den Ausfuhrzöllen, soweit der Überschuss eine Gesamtsumme von 11 400 Contos Reis übersteigt, soll mit 50 % und in portugiesischem Gelde nach Verhältnis verteilt werden unter die Bonds der auswärtigen fundierten Staatsschuld, ausgenommen die Tabaks-Obliga- tionen. $§ 2. Die Hälfte der jährlichen Differenz, welche vom 1. Juli 1893 ab gegen ein Er- fordernis von 22 % in portugiesischem Gelde für Goldagio auf die nach dem Auslande zur Zahlung von ein Drittel der Zinsen auf die Bonds und ihrer Tilgungsfonds sich heraus- stellen wird, soll ebenfalls in gleicher Weise unter die Bonds der auswärtigen fundierten Schuld verteilt werden. § 3. Der Betrag, der nach dem $ 2 in portugiesischem Gelde zu zahlen sein wird, sowie die 33½ %, welche die auswärtigen Anleihen gegenwärtig erhalten, sollen zusammen nicht mehr als 70 % des Nominalbetrages ihrer Coupons ausmachen. § 4. Aller und jeder Vorteil, der den Inhabern von inländischer Staatsschuld durch Ver- minderung der mittels Gesetz vom 26. Febr. 1892 ihnen auferlegten Einkommensteuer oder in irgend einer anderen Form zugestanden wird, soll sogleich den Bonds der ausländischen Staatsschuld eingeräumt werden. § 5. Wenn zwischen den bisherigen ausländischen und inländischen Anlehenbonds die Gleichmässigkeit hergestellt ist, soll die Hälfte der Mehr- einnahmen aus Zöllen und aus Verminderung des Goldagios nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur verhältnismässigen Aufbesserung der Zinsen für die inländische und aus- ländische Staatsschuld Verwendung finden. § 6. Die Regierung wird die Junta do Credito publico wieder herstellen, um sie mit dem Dienst der Staatsschuld zu betrauen. § 98 Eine neue Frist bis zum 1./9. 1893 wird für die Konversion der ausländ. in inländ. Schuldtitres eingeräumt. Diese Konversion wurde nur im geringen Masse angenommen, es wurden von der 3 % äusseren Anleihe Mr. 23 748 030, von der 4 % äusseren Anleihe Mr. 6 079 500 und von der 4½ % äusseren Anleihe Mr. 21 490 380 in inländ. Anleihe konvertiert.