216 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. 4 % Russische Staatsrente von 1894. In Umlauf am 1. Jan. 1903: Rbl. 2 520 000 000, in Serien zu je Rbl. 10 000 000. Stücke à Rbl. 100, 200, 500, 1000, 5000, 25 000. Zs.: Vierteljährl. (1/3.,16. 1.9,1/12). ÜHilg. BDie Regierung hat das Recht, jederzeit ganz oder teilweise die Rente durch Ankauf oder durch Verlos. al pari zu tilgen. Zahlst.: Berlin: Mendelssohn & Co., Disconto-Ges., S. Bleichröder; Frankf. a. M.: Disconto-Ges.; Hamburg: Nordd. Bank. Zahlung der Coup. (unter Abzug der russ. Couponsteuer von 5 %) und der verl. Stücke in Deutschland zum Kurse der kurzen Wechsel auf St. Petersburg (Zoll-Coup.). Durch Allerh. Ukas v. 4./12. 1900 werden diejenigen Besitzer der Certifikate der 4 % Staatsrente, die nicht russische Unter. thanen sind und nicht in Russland wohnen, unter folgenden Bedingungen von der russischen Kapitalrentensteuer befreit: 1) Die erwähnten Besitzer von Certifikaten der 4 % Staatsrente können die ihnen gehörigen Certifikate in die im Punkt 11 genannten Kreditanstalten und Bankhäuser vorstellen, zum Umtausch gegen auf den Namen lautende Quittungen des Finanz- ministeriums. Die von den Kreditanstalten oder Bankhäusern in Empfang genommenen Certifikate werden in die Reichsschuldentilgungskommission in St. Petersburg geschickt und wird bis zur Ausgabe der auf den Namen lautenden Quittungen des Finanzministeriums, dem Deponenten des Certifikats von der entsprechenden Kreditanstalt oder dem resp. Bank- hause eine Interimsquittung ausgehändigt. Diese Interimsquittung ist gegen die endgültige Quittung des Finanzministeriums umzutauschen, welche nicht später als zum Fälligkeits- termin des auf den laufenden Coupon folgenden Coupons den entsprechenden Kreditanstalten oder Bankhäusern zugestellt sein müssen. Die Certifikate der 4 % Staatsrente, welche Personen gehören, denen gesetzlich nicht das Verfügungsrecht über ihre Kapitalien zusteht, wie z. B. Minderjährigen, können auf den Namen dieser Personen von deren gesetzlichen Vertretern vorgestellt werden. – 2) Die Zinsen auf die in der Reichsschuldentilgungs- kommission aufbewahrten Certifikate der 4 % Staatsrente werden gemäss dem Punkte 3 ohne Abzug der Kapitalrentensteuer ausgezahlt, durch Vermittelung derjenigen Kreditanstalten und Häuser, welche die Certifikate in Empfang genommen haben. Die Auszahlung dieser Zs. erfolgt, gemäss dem Allerh. Ukas vom 6. März 1898, zum Tageskurse auf Sicht (a vue) auf St. Petersburg; jedoch in keinem Fall unter folgender Parität: Rbl. 100 = frs. 266.67 = M. 216 = £ 10.11.5 = hfl. 128. – 3) Der Genuss der im Punkt 2 bestimmten Ver- günstigung beginnt nach Verlauf von nicht weniger als 3 Monaten seit dem Tage der Über- gabe der Staatsrente in die resp. Kreditanstalt oder das resp. Bankhaus (Punkt 1). Dem- entsprechend beginnt die volle Auszahlung der Zs., ohne Abzug der Kapitalrentensteuer, mit dem Fälligkeitstermin des Coupons, der zur Zeit der Vorstellung der Certifikate der 4 % Staatsrente auf den laufenden Coupon folgt. Die Zs. der laufenden Coupons werden ohne Verzug bei Ausgabe der Interimsquittung mit Abzug der Kapitalrentensteuer aus- gezahlt. — 4) Die auf den Namen lautenden Quittungen enthalten Angaben über: die Reichs- angehörigkeit, den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz des Besitzers, die Anzahl, das Nominalkapital, die Nummern und Serien der in Empfang genommenen Certifikate der 4 % Staatsrente, sowie die Kasse, welche die Zs. auszahlen wird. Die auf den Namen lautenden Quittungen sind mit Kontrolcoupons und Rubriken versehen, in welchen die Zahlungstermine angegeben sind. In den Quittungen, die auf Namen unter Vormundschaft stehender Personen ausgegeben werden, kann auch der Name des Vormunds (unter Vor- mundschaft von N. N.) verzeichnet werden. In die Quittungen können nicht derartige Er- liuterungen eingetragen werden, welche das Recht der Besitzer der auf den Namen lauten- den Quittungen oder deren gesetzlicher Vertreter zu jeder Zeit die Quittungen gegen die in der Reichsschuldentilgungskommission aufbewahrten Certifikate der Rente umzutauschen einschränken können. – 5) Zur Hebung der Zs. wird die auf den Namen lautende Quittung zu den Fälligkeitsterminen der Coupons der 4 % Staatsrente in die auf der Quittung an- gegebene Kasse vorgestellt. Diese Kasse zahlt die Zs. aus, indem sie die Kontrolcoupons abschneidet und die entsprechende Rubrik abstempelt. – 6) Die auf den Namen lautenden Quittungen können weder auf Grund einer Übertragungsaufschrift noch eines Blanko- indossaments in das Eigentum einer anderen Person übergehen. Die Besitzer der auf den Namen lautenden Quittungen des Finanzministeriums können ihr Eigentum an den in den Quittungen angegebenen Certifikaten Personen übergeben, die den Anfordlerungen des Allerh. Ukas vom 4. Dez. 1900 genügen, auch ohne die Auslieferung der Certifikate aus der Reichs- schuldentilgungskommission zu verlangen; in diesem Fall erfolgt die Ausgabe von Quittungen an die neuen Besitzer und die Auszahlung der Zs. auf die Certifikate der Rente in der in den Punkten 1–3 dieser Regeln festgesetzten Ordnung. Bei Öbertragung des Eigentums- rechts an den auf den Namen lautenden Quittungen des Finanzministeriums durch Erbschaft werden die Quittungen durch neue ersetzt, die auf den Namen der Erben ausgestellt sind, ohne dass der Genuss der Vergünstigung in betreff der Nichterhebung der Kapitalrenten- steuer eine Unterbrechung erleidet, wenn die Erben den Anforderungen des Allerh. Ukas vom 4. Dez. 1900 genügen. – 7) Im Falle des Abhandenkommens einer Quittung durch Vernichtung, Verlust oder Diebstahl wird ihrem Besitzer eine neue Quittung ausgeliefert auf seine schriftliche Anzeige hin über die Ungiltigkeit der früheren Quittung. Diese Anzeige wird in diejenige Kasse eingereicht, von welcher die Quittung ausgegeben wurde. — 8) Zwecks der Zurückerlangung der in der Reichsschuldentilgungskommission aufbewahrten Certifikate der 4 % Staatsrente muss der Besitzer einer auf den Namen lautenden Quittung des Finanzministeriums dieselbe in die auf der Quittung bezeichnete Kasse vorstellen, welche ihm (oder seinem Bevollmächtigten) die Certifikate nach Empfang derselben aus der