Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 365 K 15 224 000 wird sich sohin die Restschuld der Südbahn-Ges. auf den Kaufschilling für die Linie Wien-Triest sofort auf den Betrag von K 22 545 687 h 36 und überdies nach Massgabe der sub 2 vorgesehenen Abrechnung und unter Berücksichtigung der Zinsen für die noch nicht fälligen Kaufschillingsraten noch um jenen Betrag reduzieren, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der auf die einzelnen Jahre entfallenden thatsächlichen Abschlagszahlungen und der Erlagssumme ergeben wird. 2) Die auf die einzelnen Betriebsjahre 1900–1904 nach den thatsächlichen Betriebsergebnissen ent- fallenden Abschlagszahlungen sind nach wie vor alljährlich zu ermitteln und in Evidenz zu halten. Sollte sich mit Ablauf des 5. Betriebsjahres, das ist in dem Zeitpunkte der Feststellung der Bilanz für das Jahr 1904 ergeben: a) dass die Summe der einzelnen, nach dem thatsächlichen Erfolge ermittelten Abschlagsraten, bezogen auf den faktischen Zahlungstag, unter Zugrundelegung eines 4 % Zinsfusses mehr betragen würde, als die von der Ges. geleistete Zahlung von K 15 224 000, so ist der Differenzbetrag (vom Erlagstag obiger K 15 224 000 an) mit 4 % jährlich aufgezinst von der Ges. als Nachtragszahlung zum Fälligkeitstermine der 5. Rate abzustatten; b) falls aber die derart berechnete Summe geringer sein sollte als der von der Ges. erlegte Betrag, so ist die Differenz ebenfalls vom obigen Tage an mit 4 % jährlich bis zum Tage der Ausgleichung auf- gezinst, auf Abschlag der künftigen Abstattungsraten zu verrechnen. 3) Da die Ertrags- rechnung der k. k. priv. Südbahn-Ges. für das Jahr 1900 durch die in Aussicht genommene Transaktion nicht belastet, und auch jene des Jahres 1901 aus demselben Titel nur in geringerem Masse in Anspruch genommen wird, hat die Ges. aus den Betriebsergebnissen des Jahres 1900 einen Betrag, welcher der Annuität des für die gegenständige Kauf- schillingszahlung erforderlichen Anleihebetrages entspricht, und aus jenen des Jahres 1901 die Hälfte dieses Annuitätsbetrages zurückzulegen und darf diese reservierten Beträge nur mit Zustimmung der Regierung verwenden. Für die Verrechnung, bezw. Bedeckung der auf Grund der Betriebsergebnisse des Jahres 190) und der folgenden Jahre zu leistenden Zahlungen treten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9./5. 1898 wieder in Kraft; diese Abschlagszahlungen werden somit wieder die Betriebsrechnungen belasten, sofern nicht Vereinbarungen getroffen werden sollten, wonach dieselben à conto Kapital verrechnet, event. durch Eskomptierung beglichen werden können. Von der im Jahre 1900 begebenen 4 % Investitionsanleihe wurden K 15 224 000 zur kapitalsmässigen Rückzahlung der für die Betriebsjahre 1900–1904 entfallenden Raten der Abschlagszahlungen auf den Kaufschillingsrest verwendet. Reorganisation: Das Geschäftsjahr 1901 ergab ein Defizit von K 3 366 144; der Geschäfts- bericht bemerkt hierzu, dass die Einnahmen, welche durch eine längere Reihe von Jahren stetig eine steigende Tendenz aufgewiesen haben, infolge der allg. wirtschaftl. Depression im Jahre 1901 gesunken sind. Andererseits haben sich die Ausgaben nicht nur nicht dementsprechend vermindert, sondern sind ganz erheblich gestiegen. Die Ursachen dieser grösseren Belastung liegen in den notwendig gewordenen Investitionen, in den immer schwerer werdenden Opfern, die bezügl. der Vermehrung des Personals gebracht werden müssen, in der Steigerung der Material-, insbes. der Kohlenpreise, endlich in den übermässigen Steuern und sonst. Leistungen für öffentl. Zwecke. Diese Situation erschien um so ernster, als sie nach Ansicht der Verwaltung kaum vorüber- gehender Natur sein dürfte, denn es ist insbes. zu besorgen, dass die der Ges. auferlegten Mehrausgaben noch nicht ihre volle finanzielle Rückwirkung ausgeübt haben. Diese Erwägungen mussten die Verwaltung dazu drängen, ausserord. Massnahmen ins Auge zu fassen, um dieser Situation zu begegnen. Es blieb nichts anderes übrig, als die notwendige Remedur durch eine Entlastung dort anzustreben, wo die Hauptbelastung des Unternehmens gelegen ist, das ist in den Tilg.-Modalitäten der Prior.-Schuld. Da nun jeder in dieser Richtung zu unternehmende Schritt den Bestand einer legalen gemeinsamen Vertretung der Oblig. zur Voraussetzung hat, so hat die Verwaltung das Handelsgericht Wien um Bestellung eines gemeinsamen Kurators für die Besitzer der Prior.-Oblig. ersucht. Als solcher wurde vom Handelsgericht Wien mit Dekret vom 11./4. 1902 der Hof- u. Gerichtsadvokat Dr. Siegfried Gross in Wien bestellt; derselbe hat die Vorschläge der Ges., soweit dieselben die Rechte der Obligationäre berühren, entgegenzunchmen, hierüber Verhandlungen einzuleiten und gegebenenfalls die hieraus resultierenden Vereinbarungen abzuschliessen. Im Mai 1902 wurden sodann die Besitzer der 3 % Prior.-Oblig. vom Handelsgericht Wien in Gemässheit der S§§ 1 u. 2 des Ges. v. 5./12. 1877 aufgefordert, zum Zwecke ihrer Einvernehmung und zur Wahl von drei Vertrauensmännern und von drei Ersatzmännern am 26./6. 1902 auf dem Handelsgericht zu Wien zu erscheinen. Am 5./11. 1902 genehmigte das Handelsgericht den Entwurf des zwischen dem Prior.-Kurator der Südbahn u. der Südbahn-Ges. abzuschliess. Abkommens betr. die zeitweil. Verschiebung der für 1./12. 1902 vorgesehenen Verl. der 3 % Prior. und ermächtigte den Kurator zum Abschluss eines diesbezügl. Abkommens. Diesem Ab- kommen zufolge wird der Südbahn gestattet, die diesjähr. Verl. ausnahmsweise zu unter- lassen, wogegen die Südbahn verpflichtet ist, falls nicht inzwischen ein anderweitiges, die Regelung der Tilg.-Modalitäten dieser Oblig. umfassendes Übereinkommen zustande kommen sollte, die aufgehob. Verl. spät. 1./4. 1903 nachzuholen u. die zur Amort. er- forderl. Beträge in dem Abschlusse 1902 buchmässig auszuweisen und nach Massgabe des Erträgnisses zur Rückzahlung bereit zu halten.