366 Ausländische Eisenbahnen. Übereinkommen mit den Prioritäten-Besitzern. Die Versamml. der Besitzer der Prior. v. 11./5. 1903 genehmigte die von dem Kurator Dr. Siegfried Gross mit der Südbahn- Ges. getroffenen Vereinbarungen. Nach diesen ist die Südbahn-Ges. berechtigt, die tilgungs- planmässige, ausschliesslich im Wege der Verl. vorzunehmende Amort. der noch unverlost in Zirkulation befindl. 3 800 474 Stücke 3 % Prior. der Serien A, C, 0, K, H, J, D, S, . b Z, V. F, M, U u. X derart abguändern, dass sich aus der Gegenüberstellung der bisher geltenden und der nach dem Übereinkommen geänderten Pläne für die Südbahn-Ges. ein Kapitalsminderaufwand für die Jahre 1902–1917 von insgesamt frs. 155 470 500 ergiebt. Die aus der Einschränkung der Amort. erübrigenden Beträge dürfen lediglich zu folg. Zwecken verwendet werden: a) Zur Bestreitung eines Teilbetrages von K 6 000 000 der im Jahre 1902 gemachten Investitionen sowie zur Bestreitung der in den Jahren 1903 bis einschl. 1917 er- forderl. Investitionen im durchschnittlichen Betrage von jährl. K 6 000 000 und im Gesamt- maximalbetrage von K 96 000 000 innerhalb der Periode von 1902–1917 b) zur Bezahlung der in Gemässheit des § 16 der Konc.-Urkunde v. 23./9. 1858 bezw. des Art. 12 des Vertrages v. 13./4. 1867, dann des § 14 des Übereinkommens v. 14./3. 1856, des Übereinkommens vom 13./4. 1867 und des Protokollarübereinkommens v. 25./2. 1876 an den Staat v. Jahre 1905 ab alljährlich zu leistenden Abschlagszahl. (unter Ausschluss von Vorauszahl.) auf den Kauf. schillingsrest für die Linie Wien-Triest und dann nach Tilg. dieser Schuld auf den Kauf- schillingsrest für die ehem. lombardisch-venetian. Eisenbahnlinien, zus. im Restbetrage von K 43 545 687.36, wovon noch die Diskontierungs-Zs. im Sinne des Erlasses des österr. Finanz- Minist. v. 5./3. 1901 in Abzug zu bringen sein werden; c) zur Deckung der Verluste aus den Geschäftsjahren 1901 u. 1902 im Betrage von K 2 853 303.59; d) zur Stärkung der Kassen- bestände der Ges. bezw. zur Beschaff. eines Betriebsfonds. Zu den unter c) u. d) bezeichneten Zwecken wird der in den Jahren 1902 und 1903 durch die Einschränkung der Amort. sich ergebende Kapitalsminderaufwand in dem nach Abzug der auf diese beiden Jahre ent- fallenden Beträge für Investitionen von K 12 000 000 verbleib. Restbetrage in den Händen der Ges. zu ihrer freien Verfüg. belassen und in den Passiven eine Gegenpost von gleicher Höhe so lange geführt werden, bis diese Beträge, wie weiter unten angegeben, refundiert worden sind. Soweit die aus der Einschränkung der Amort. sich ergebenden Beträge für diese 4 Zwecke nicht verbraucht werden, bilden dieselben eine besondere Reserve zur Sicher. des Dienstes der 3 % Oblig., an welcher die den Besitzern dieser Oblig. an der Eisenbahn und ihren Erträgnissen zustehenden Rechte, insbes. Pfandrechte, unverändert fortdauern. Diese Reserve wird in guten zinstragenden Wertp. (3 % Südbahn-Prior. nicht ausgeschlossen) fruchtbringend angelegt und samt ihren angesammelten Erträgnissen abgesondert von dem sonst. Ges.-Vermögen verwaltet. Aus dieser Reserve sind, wenn in einem Geschäftsj. die zur Verf. der Südbahn-Ges. stehenden Einnahmen nicht genügen sollten, um die unter a) u. b) oben festgestellten Verwendungszwecke zu decken, die zur Ergänz. dieses Bedarfes erforderl. Beträge freizugeben. Sollte das Ergebnis eines Jahres nicht ausreichen, um die für dieses Jahr vorgesehene Zuwendung an die Reserve vollständig auszuführen, so ist diese Zuwendung in der Periode bis 1917 aus den Ertragsüberschüssen der nächstfolg. Jahre unmittelbar nach den unter a) u. b) oben angeführten Verwendungen vor jeder anderweitigen Inanspruchnahme nachzutragen. Nach Deckung dieses eben erwähnten Erfordernisses und vor jeder ander- weitigen Verwendung sind aus den Ertragsüberschüssen an diese Res. die der Südbahn-Ges. zur Tilg. der Verluste aus den Geschäftsjahren 1901 u. 1902 und zur Stärkung ihrer Kassen- bestände aus dem Kapitalsminderaufwand belassenen Beträge zu refundieren. Diese Re- fundierung hat folgendermassen zu geschehen: Der zur Deck. der Verluste aus den Geschäfts- jahren 1901 u. 1902 zur Verfügung gestellte Betrag muss vollständig, der zur Beschaffung eines Betriebsfonds der Ges. belassene Betrag zur Hälfte der Res. aus den Ertragsüberschüssen zugeführt werden. Zur Refundierung der zweiten Hälfte der zur Stärkung ihrer Kassen- bestände in den Händen der Ges. belassenen Beträge ist in jedem Jahre die Hälfte der Ertrags- überschüsse, mind. jedoch jener Teilbetrag zu verwenden, welcher sich ergiebt, wenn man den jeweils verbleib. Restbetrag durch die Zahl der noch bis einschliessl. 1917 lauf. Jahre dividiert. Unter Ertragsüberschüssen eines Jahres im Sinne des Übereinkommens sind jene Überschüsse verstanden, welche sich auf Grund des Abschlusses der Betriebsrechn. (Gewinn- u. Verlustkto) ergeben, wobei behufs dieser Ermittelung die Amort.-Last für die 3 % Prior. unter Zugrundelegung der urspr. Amort.-Pläne einzustellen ist. Während der Zeit bis ein- schliesslich 1917 kann die Amort. der Aktien der Ges. u. die Verteilung von Div. an die Aktionäre unter der Bedingung stattfinden, dass die eben erwähnten Überweisungen an die Reserve aus den Ertragsüberschüssen erfolgt sind. Die Ges. ist verpflichtet, über die Ver- wendung der Gelder, welche ihr durch dieses Übereinkommen in den Jahren bis einschl. 1917 allj. zur Verf. gestellt werden, sowie über die Fundierung der dem Oblig.-Dienste ge- widmeten Reserve und deren event. Wiederheranziehung zu den oben erwähnten Zwecken in ihren Büchern separate Rechn. zu führen, dass auf der einen Seite die Rücklässe aus der Einschränk. der Oblig.-Tilg. u. auf der anderen Seite die daraus bestrittenen Auslagen und die erübrigenden Reserven sowie deren Bewegung erscheinen, und diese Verwendungen und Anlagen mit allen Details in den Jahresberichten, zuerst im Berichte über das Jahr 1903 pro 1902 u. 1903, auszuweisen. Die Ges. hat diese Ausweise allj. zugleich mit ihren Rech- nungen zu veröffentl. u. dem zur Wahrung der Rechte der Besitzer der 3 % Prior. an dieser deserve bestellten Kurator eine Ausfertigung der Ausweise samt Belegen einzuhändigen. Falls nach dem Jahre 1917 die Erträgnisse der Ges. durch 5 unmittelbar aufeinander folgende