88 Nachtrag. Landkreises Hildesheim sind, für die Gew. Hohenfels im Grundbuch eingetragen. Eine Berg- werksgerechtsame im Sinne des Allg. Berggesetzes für die Preuss. Staaten v. 24./6. 1865 besteht in der Prov. Hannover für den Kali- u. Steinsalzbergbau nicht, sodass die Eintragung einer Sicherungs-Hyp. auf die Abbauberechtigung aus den Salzgewinnungsverträgen nicht erfolgen kann. Zur hyp. Sicherheit für die Schuldverschreib. dienen daher nur die der Gew. gehör. Grund- stücke mit den darauf befindl. Gebäuden, zum Betriebe gehör. Gerätschaften, den vorhand. Schacht-, Mühlen- u. sonst. Anlagen u. allem Zubehör, namentl. auch den Masch. Zahlst.: Hohenfels bei Algermissen: Kasse der Gew. Hohenfels; Berlin: Dresdner Bank: Cöln: Köln. Wechsler-u. Commiss.-Bank; Halberstadt: Mooshake & Lindemann. Verj. der Zinsscheine 4J. K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) Die Teilschuldverschreib. wurden in Berlin eingef. Juli 1903. Erster Kurs 18./7. 1903: 100.50 %. Kurs Ende 1903: 103 %. Notiert in Berlin. Ausbeute bisher keine. Gruben-Vorstand: Dr. jur. Wilh. Sauer, Berlin; Amtsrat A. Meyer, Adersleben; Bank-Dir. Bernh. Schmidt, Cassel. Bilanz am 31. Dez. 1902: Aktiva: Bergwerksanlagen u. Schachtbau 3 447 110, Grund- stücke 155 737, Gebäude 763 919, Eisenbahnanschluss 297 701, Masch. 895 640, Dampfheizungs- u. Dampfleit.-Anlage 8770, elektr. Beleucht.-Anlage 8199, Wasserleitungsanlage 53 127, Inventar 94 553, Pferde u. Wagen 8334, Gerechtsame 16 065, Material., Werkzeug u. Utensil. 19 723, Kassa 45 856, Kaut. 379 813, Debit. 64 427, Waren 24 121. – Passiva: Kap.-Kto 4 470 000, Bürg- schaftswechsel 324 000, Kredit. 1 489 093. Sa. M. 6 283 093. Vachtrag. Fürst Karl Heinrich zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg. 3½ % Fürstl. Löwenstein -Wertheim-Rosenberg-Anleihe v. 15./12. 1903. M. 1 000 000 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Von 1904 ab durch Verl. im März nach einem Tilg.-Plane in 40 Jahren; der Anleiheschuldner hat das Recht, die in dem Plane vorgesehene Tilg. unter Anrechnung auf die zuletzt verfallenden Annuitäten zu verstärken oder auch die gesamten noch in Umlauf befindl. Teilschuldverschreib. auf einmal mit voraus- gehender vierteljährl. Frist auf den 31./12. 1908 oder später zu kündigen. Sicherheit: Als Sicherheit für die Anleihe von nom. M. 1 000 000 nebst Zs., Provis. u. Kosten sind v. 1./6. 1904 bis zur völligen Tilg. der Anleihe an die Disconto-Ges. in Frankf. a. M. alle Forder. u. Rechte abgetreten, die dem Familien-Fideikommiss des Fürstl. Hauses gegen die Kgl. Bayer. Staats- Kasse auf die Rente zustehen, welche nach dem Reichs-Deputat.-Hauptschlusse v. 25./2. 1803 und der zwischen der damals Kurpfälzisch Bayer. Staatsregierung und dem Fürsten Karl zu Löwenstein-Wertheim abgeschlossenen Konvention v. 22./10. 1803 wegen Ablös. des vormals Würzburgischen Amtes Homburg a. Main in Höhe von fl. 28 000 = M. 48 000 zu leisten und 2. Z. mit je M. 24 000 am 1./6. u. 1./12. jeden Jahres zahlbar ist. Soweit die in der vor- erwähnten Abtretung an die Disconto-Ges. in Frankf. a. M. zu leistenden Zahlungen für die Dotation der Anleihe nicht erforderlich sind u. nach dem Ermessen der Disconto-Ges. sonstige Bedenken nicht bestehen, ist diese von den Inhabern der Teilschuldverschreib. ermächtigt, die geleisteten Ratenzahlungen an die Fürstl. Löwenstein-Wertheim-Rosenbergische Domänen- Kanzlei in Wertheim weiterzugeben. Die Gläubiger aus den einzelnen Teilschuldverschreib. können ihre Rechte gegen den Anleiheschuldner, abgesehen von dem Rechte aus der Renten- abtretung, selbständig geltend machen. An der Rentenabtretung nehmen die Teilschuld- verschreib. untereinander zu gleichen Rechten teil; durch die Übertragung einer Teilschuld- verschreib. seitens der Gläubigerin geht zugleich der betreffende Anteil an der abgetretenen Rente auf den Erwerber über, jedoch mit der Einschränkung, dass die Rechtsnachfolger der Disconto-Ges. auf die Ausfertigung einer Zweigurkunde oder einer anderen Urkunde als der Teilschuldverschreib., überhaupt auf sämtl. im Besitze der Disconto-Ges. verbleib. Urkunden über die erfolgte Abtretung der Rente für alle Zeiten verzichten, und dass dieselben der Disconto-Ges. unwiderruflich das Recht einräumen, alle Erklärungen hinsichtlich der erfolgten Abtretung der Rente mit rechtsverbindlicher Kraft für alle Inhaber der Teilschuldverschreib. abzugeben, sowie die Inhaber der Teilschuldverschreib. im gerichtl. Verfahren zu vertreten und die dabei zur Erhebung gelangenden Beträge in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren. Die Disconto-Ges. ist aber andererseits, soweit nicht die Majorität der Inhaber der Teilschuldverschreib. auf Grund des Reichsgesetzes v. 4./12. 1899 etwas anderes beschliesst, verpflichtet, bei einem Zahlungsverzuge des Anleiheschuldners die einem jeden Inhaber einer Teilschuldverschreib. aus der Abtretung der Rente zustehenden Ansprüche auf dessen Ver- langen durch Anstellung der Klage und Betreibung der Zwangsvollstreckung zu verfolgen, wenn derselbe zu diesem Zwecke à) die betreffende Teilschuldverschreib. an die Disconto-Ges. durch Indossament überträgt, b) einen zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreichenden Vorschuss bar bestellt. Abgesehen von den seitens der Disconto-Ges. ausdrücklich über- nommenen Verpflichtungen wird dieselbe den Inhabern der Teilschuldverschreib. aus diesen nicht verpflichtet. Die Teilschuldverschreib. lauten sämtl. auf den Namen der Disconto-Ges., sind an Örder gestellt u. durch Indossament übertragbar. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Die Schuldverschreib. wurden in Frankf. a. M. eingeführt 23./1. 1904 zu 99.25 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) Spamersche Buchdruckerei in Leipzig.