22 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. Stand der Staatsschuld Ende 1903: M. 4 457 855, dagegen Aktiva M. 973 130. – Budget fü die Jahre 1903–1905: Einnahmen und Ausgaben: M. 3 347 600. 3½ % konvertierte Schwarzburg-Rudolstädter Rentenbriefe (zum grösseren Teile vom Jahre 1873, anfangs 4½ %, vom 1./4. 1881 ab auf 4 % und vom 1./10. 1897 ab auf 3½ % herab- gesetzt), in Umlauf am 1./10. 1903: M. 2 572 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Verl. im März per Sept. mit jährl. ½ % vom Gesamtbetrage der aus. gegebenen Rentenbriefe und Zs.-Zuwachs. Zahlst.: Rudolstadt: Fürstl. Hauptlandeskasse; Dresden: Gebr. Arnhold. 3½ % Schwarzburg-Rudolstädter Rentenbriefe. In Umlauf am 1./10. 1903: M. 956 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. u. Zahlst. wie oben. Eingeführt an der Dresdner Börse am 16./1. 1893 zu 98.25 %. Kurs Ende 1893–1903: 98, 100, –, 101, –, – –, –, 97, –, – %. Notiert in Dresden. Verj. der Zinsscheine in 4 J., der verl. Stücke in 10 J. n. F. 4 % Schwarzburg-Rudolstädter Rentenbriefe. In Umlauf 1./10. 1903: M. 200 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Bis 1./10. 1909 ausgeschlossen. Zahlst.: Rudolstadt: Fürstl. Hauptlandeskasse. Verj. wie oben. Fürstliche Landeskreditkasse zu Rudolstadt. Die Landeskreditkasse wurde durch Gesetz vom 11. Dez. 1888, abgeändert durch Gesetz vom 30. Dez. 1898, für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt zur Förderung des Kreditverkehrs, insbesondere des Realkredits im Gebiete des Fürstentums, unter Garantie des Staates stehend, errichtet. Sie gewährt Darlehen: 1) gegen Hypotheken, und zwar auf Grundstücke bis zu 3, auf Gebäude in Städten bis zu ½, auf dem Lande bis zu ihres Wertes; 2) gegen Verpfändungen von Hypotheken; 3) gegen Verpfändung von öffentlichen Wertpapieren und Staatspapieren, aber nur bis % des Tageskurses und höchstens auf die Dauer von 6 Monaten; 4) gegen blosse Schuldverschreibungen an Gemeinden; 5) auf Grund von Ablösungsverträgen über Grundabgaben. Ihre hiergegen ausgegebenen Schuld- verschreibungen geniessen die unbedingte Garantie des Fürstentums. 3½ % Schuldscheine der Fürstlichen Landeskreditkasse zu Rudolstadt. In Umlauf Ende 1902: M. 4 309 900 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg.: Durch An- kauf oder Ausl., Gesamtkünd. vorbehalten. Zahlst.: Rudolstadt: Landeskreditkasse; Berlin: Deutsche Bank; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt. Eingeführt in Berlin am 5./2. 1895 zu 101.75 %. Kurs Ende 1892–1903: In Leipzig: 97, 98, 100.50, 101.50, 101.50, 100.50, 100, 95.75, –, –, 99.25, 99.50 %. – Ende 1895–1903: In Berlin: 101.75, 101.50, –, –, –, –, 98.10, 99.10, 99.25 %. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Stand der Staatsschuld am 31./12. 1902: M. 3 468 265. – Budget für die Jahre 1901–1903: Einnahmen und Ausgaben: M. 3 381 833. 4 % Staats-Anleihe von 1900 (zur Bestreitung der Kosten des Baues einer I Greussen-Grosskeula). M. 2 300 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1. April, 1. 1 Tilg.: Die Regierung ist von 1905 ab berechtigt, den Anleihebetrag im Ganzen oder in 1 beträgen von nicht unter M. 200 000 per 1. April oder 1. Okt. eines jeden Jahres, zuerst alad ber 1. April 1905, nach voraufgegangener halbj. Kündigung zur Rückzahlung zu Zahlst.: Sondershausen: Fürstl. Staatshauptkasse, ferner Schwarzb. Landesbank zu Son 3 hausen u. Boer, Gers & Sohn; Arnstadt u. Rudolstadt: Filiale der Schwarzb. Landesbant %0 Sondershausen; Berlin, Darmstadt u. Frankf. à. M.: Bank f. Handel u. Ind. Aufgelegt 7./4. 190 zu 100.50 %. Kurs Ende 1900–1903: In Berlin: 100.50, 103, 103.50, 102 %. Fürstlich Schwarzburgische Landesereditkasse zu Sondershausen. Die Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen, Landesgesetz vom 9./6. 1883 errichtet ist, steht unter der Garantie des Staates At pie Rechte einer juristischen Persönlichkeit und geniesst die Vorrechte der „ Leitung der Geschäfte untersteht einer besonderen Behörde, „dem Vorstande der 1 creditkasse“, welche unmittelbar unter dem Ministerium steht. Sie hat den Zweck, seits Geld unter Bewilligung mässigen Zinsfusses und allmählicher Tilg. a) an Ge zur Abtragung von Schulden, gemeinnützigen Anlagen und sonstigen 6 b) gegen Verpfändung im Fürstentum gelegener Grundstücke zur Förderung 3 K italien auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der ausgelie 3 entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das Rec 16 696 der Landescreditkasse, bisher dem Kalenderjahr gleich, läuft v. 1./4. 1904 ab v. 1./4 ft und Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechnungen werden vom Ministerium 60 1= ib- dechargiert. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwaltung der . kasse zu; die Überschüsse der Landescreditkasse dienen zunächst zur Bestreitung des 16 3 Aufwandes und fliessen z. Zt. gemäss Vereinbarung mit dem Landtage nach ek sammlung eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen 90 bestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung bewillig