― Landschaftliche Pfandbriefe etc. 37 4 % Posener Rentenbriefe. Bis 1./10. 1903 ausgegeben M. 54 332 835, unverlost in Um- lauf am 1./10. 1903: M. 20 100 075. Kurs Ende 1890–1903: 102, 101.90, 102.80, 102.80, 105, 105, 104.20, 104, 102.60, 100.90, 100.80, –, 103.25, 103.70 %. Notiert in Berlin, Breslau. 3½ % Posener Rentenbriefe. Bis 1./10. 1903 ausgegeben M. 9 167 430, unverlost in Umlauf am 1./10. 1903: M. 8 481 435. Kurs Ende 1893–1903: 96.40, 101.40, 102.40, 100.90, 100.50, 99.60, 95.30, 95.10, 98.25, 99.90, 100.10 0 Notiert in Berlin. 4 % Pommersche Rentenbriefe. Bis 1./10, 1903 ausgegeben M. 43 872 735, unverlost in Umlauf am 1./10. 1903: M. 23 182 260. Kurs Ende 1890–1903: 102, 101.90, 102.80, 102.90, 105, 105.10, 104.20, 103.90, 102.70, 100.90, 100.90, – 103.30, 103.60 %.. Notiert in Berlin, Stettin. 3½ % Pommersche Rentenbriefe. Bis 1./10. 1903 ausgegeben M. 12 751 935, unverlost in Umlauf am 1./10. 1903: M. 12 051 225. Kurs Ende 1891–1903: 94.80, 99.25, 98.50, 101.40, 102.40, 100.80, 100.60, 99.20, 94.90, 95, 98.25, 99.70, 99.80 0%. Notiert in Berlin, Stettin. 4 % Schleswig-Holstein. Rentenbriefe. Bis 1./10. 1903 ausgegeben M. 44 490 510, un- verlost in Umlauf 1./10. 1903: M. 30 653 610. Kurs Ende 1890–1903: In Berlin: 102.10, 102.10, 102.90, 103, 105, 105, 104.20, 103.90, 102.40, 100.90, 100.50, 103.40, 103.10, 103.30 %. – In Hamburg: 102, 101.75, 102.50, 102.50, 104.75, 104.50, 103.75, 103.40, 102.75, 101, 100.25, 102.50, 102.75, 103 %. 3½ % Schleswig-Holstein. Rentenbriefe. Bis 1./10. 1903 ausgegeben M. 2 382 975, un- verlost in Umlauf am 1./10. 1903: M. 2 301 045. Kurs Ende 1894–1903: 101.40, 102.40, 100.60, 100.40, 99.20, 95, 95, –, –, – %. Notiert in Berlin. 4 % Lauenburger Rentenbriefe. Zs.: 2./1., 1./7. Verl.: Im Febr. und Aug. Per 1./7. und 2./1. Kurs Ende 1890–1903: 102, 101.90, 102.80, 103, 105, 105, 104.20, 103.90, –, 100.90, –, –, – %. Notiert in Berlin. Verj. der Coup. in 4 J., der verl. Stücke in 10 J. n. F. Landschaftliche Pfandbriefe ete. Diese Pfandbr. sind unter der Aufsicht der Königl. Staatsregierung von den landschaft- lichen Pfandbr.-Instituten ausgegeben worden, welche von Grundbesitzern eines Landesteiles oder einer Provinz begründet und verwaltet sind, um diesen durch Ausgabe von Pfandbr. möglichst billigen Hypothekarkredit zu schaffen. Auch die Pfandbr. des Berliner städtischen Pfandbrief-Amtes werden hierher gerechnet. Für diese Pfandbr. haften einmal die von den schuldnern den landschaftl. Pfandbr.-Instituten ausgestellten ersten Hypoth., die von un- bezweifelter Sicherheit sind und gemeinhin oder der Werttaxe nicht übersteigen, erner gewisse von den Instituten angesammelte Garantiefonds, zuweilen auch die Gesamtheit der Schuldner solidarisch mit dem gesamten unbeweglichen Vermögen. In früheren Zeiten ist auch dem Pfandbriefbesitzer oft noch eine Spec.-Hypoth. auf ein bestimmtes Gut gegeben vorden. Eine Amortisation von bestimmter Höhe ist nicht überall vorgeschrieben; die Land- schaften kündigen teilweise die Pfandbr. nach Belieben teils zur baren Rückzahlung, teils aum Umtausch gegen andere Pfandbr. Berliner Pfandbrief. Institut in Berlin, Eichhornstr. 5. Zweck: Das Berliner Pfandbrief-Institut hat die Rechte einer Korporation; es ist eine Vereinigung von Berliner Grundbesitzern und hat den Zweck, den Kredit für den Berliner Grundbesitz durch Gewährung von Hypoth.-Darlehen mittels Em. von Pfandbr. zu erleichtern. ber Gesamtbetrag der auszufertigenden Pfandbr. darf den Gesamtbetrag der dem Institute zustehenden hypothekarischen Kapitalforderungen nicht übersteigen. Das an der Spitze des nstituts stehende „Pfandbrief-Amté' ist eine Behörde, die Mitglieder derselben haben Beamten- Halität; die Aufsicht über das Institut wird vom Berliner Magistrat und dem Minister des Innern geführt (§§ 53–60, 69 der Satzungen). Das Statut vom 8. Mai 1868 (G.-S. S. 450 ff.) wurde durch den 6. Nachtrag, staatlich ge- uehmigt am 7. Nov. 1894 (St.-Anz. v. 6. Dez. 1894), wesentlich geändert und insbesondere bestimmt: § 17. Für die Beleihung der Grundstücke ist deren Bauwert und Ertrag massgebend nach folg. näheren Bestimmungen: § 19. Als Ertrag gilt der durchschnittliche Jahresertrag ler letzten 5 Jahre vor dem Antrage auf Beleihung, welcher durch amtliche Auskunft der Steuer- und Einquartierungsdeputation des Magistrats nachzuweisen ist. Von diesem Durch- ehnittsertrage werden abgezogen: 1) die auf dem Grundstück lastenden Abgaben, Gebäude- und Haussteuer, Realsublevation und Feuerkassengeld und zwar, sofern diese Abgaben dem betrage nach nicht feststehen, nach dem 5jähr. Durchschnitt; 2) die auf Abteilung II seines rundbuchblattes etwa haftenden beständigen Lasten an Kanon etc.; 3) für Unterhaltung und Mietsausfälle etc. 4 %. § 20. Sind auf dem Grundstück Gebäude vorhanden, welche zur 30 der Beleihung noch nicht 5, aber mindestens 3 Jahre benutzt Mizanh Duehehnitts der „% .. . 4 AcC 7 = 0 * Sde At 4 „0%0 48 bir. „„ %. be werden darf. § 22. Jedes Grundstü k, w. „ 920 lnden Ertrag bringt, ist beleihbar nach uxuck, welches einen nach §§ 19 und 20 zu ermittelnden ag ach Wahl des Grundstückseigentümers a) bis zur Hälfte des Ertragswertes oder b) bis zur