40 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Kur- und Neumärkisches Ritterschaftliches Kredit-Institut in Berlin, Wilhelmplatz 6. Errichtet: Am 14. Juni 1777. Das Institut gehört zum Verbande der Central-Land- schaft für die Preussischen Staaten. Es giebt alte- und „neue“ Pfandbr.; die alten“ Pfandbr. lauten zum Teil auf Thlr. Gold, wobei der Thlr. Gold == M. 3.40 ist, zum Teil auf Courant (1 Thlr. = M. 3); es giebt von den „alten“ Pfandbr. 3, 3½ u. 4 %, wovon aber nur die 3½ % Pfandbr. notiert werden; Stücke à Fhlr. 200, 300, 400, 500, 600, 700, 800, 900, 1000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Dieselbe erfolgt nicht planmässig, sondern nur auf Antrag derjenigen Grundbesitzer, auf deren Güter Kur- u. Neumärk. Pfandbr. gewährt worden sind, u. zwar entweder durch Ankauf an der Börse oder durch Ausl. im Jan. oder J uli, wobei die Auszahlung 6 Monate später erfolgt. Von den „alten“ Pfandbr. sind noch in Umlauf Ende 1903: 4 % in Thlr. Gold 20 850, in Thlr. Courant 18 850, 3½ % in Thlr. Gold 99 300, in Thlr. Courant 950 000, 3 % in Thlr. Gold 3250, in Thlr. Courant 34 650. Kurs der 3½ % „alten“ Pfandbr. Ende 1890 bis 1903: 98, 99, 99.50, 100, 103, 101, 101.10, 100.80, 100.80, 96, 95, 99.40, 100, 101.20 %. Notiert Berlin. Von „neuen' Pfandbr. giebt es 4 % und 3½ %; die Ausgabe von 3 % Pfandbr. ist durch Allerh. E. v. 20./2. 1888 genehmigt, doch ist bisher noch keine Em. von 3 % „neuen“ Pfandbr. erfolgt. Stücke à Thlr. 50, 100, 200, 500, 1000 = M. 150, 300, 600, 1500, 3000. Zs. 2/1 1 Tilg. wie bei den „alten“ Pfandbr. Von den „neuen“ Pfandbr. sind Ende 1903 in Umlauf 4 % Pfandbr. keine, 3½ % Pfandbr. M. 16 480 050. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritter- schaftl. Darlehenskasse. Kurs der 3½ % „neuen“ Pfandbr. Ende 1890–1903: 96.70, 95, 98, 97./5, 102.50, 101.90, 101.10, 100.80, 100.80, 96, 95, 99.20, 100, 101.20 %. Verj. der Coup. in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F.) Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehens-Kasse in Berlin, Wilhelmplatz 6. Die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Darlehens-Kasse in Berlin ist mit dem Kur- u- Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Institute, unter Garantie desselben, zur Unterstützung der Operationen dieses Instituts sowie zur Förderung und Erleichterung des ländl. Kredits und der Pfandbr.-Amort. verbunden. Die disponiblen Mittel des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts sind in Höhe des Amort.-Zuschuss-F., sowie bis zum Betrage von Thlr. 300 000 des eigentüml. Hauptinstituts-F. der Darlehens-Kasse zur Bildung ihres St.-Kap. darlehens- weise überwiesen und werden den gedachten beiden Fonds mit 3½ % verzinst. Werden der Darlehens-Kasse zur Verstärkung ihres St.-Kap. aus den Beständen des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts weitere Beträge überwiesen, so hat deren Verzinsung nach Massgabe der von der G.-V. hierüber gefassten Beschlüsse zu erfolgen. Das St.-Kap. der Darlehens-Kasse beträgt am 31./12. 1902: M. 4 144 740.04. Der allg. R.-F. der Darlehens-Kasse ist in Landschaftl. Central-Pfandbr. zum Nennwerte von M. 1 636 100 belegt; derselbe dient zur Deckung etwaiger Ausfälle bei der Verwaltung der Darlehens-Kasse und ist Eigentum des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts. Nach $ 4 ihres Statuts in der Fassung des mittels Allerh. E. v. 18./2. 1901 genehm. Nachtrags ist die Darlehens-Kasse u. a. befugt, auf Grund unkündbarer, einer regelmässigen Tilg. unterworfener Darlehen an Körperschaften des öffentl. Rechts, welche innerhalb der Prov. Brandenburg oder im Bereiche des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts ihren Sitz haben und zur Aufnahme dieser Darlehen die erforderl. Genehmigung erhalten haben, bis zum Belaufe der der Darlehens-Kasse auls diesen Geschäften erwachsenen Forderungen, verzinsl., seitens der Gläubiger unkündbare Inh.-Schuldverschreib. (Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal- Schuldverschreib.) aus- zugeben. Die ausgegebenen Kommunal-Schuldverschreib. müssen in Höhe ihres Nennwerts stets durch den Betrag der ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen von mind. gleicher Höhe und gleichem Zinsbetrag gedeckt sein. Die als Unterlage dienenden Darlehen unterliegen einer regelmässigen Amort., welche mit jährl. mind. ½ % der Darlehenssumms, im Falle der Ausreichung eines Zzuschussdarlehens aber für die Dauer des Bestehen? 95 selben mit mind. 1 % der Darlehenssumme zu bewirken ist. Die eingehenden Tilg--Beitrts werden zu einem gemeinsamen von dem sonstigen Vermögen der Darlehens-Kasse Selren zu haltenden Tilg.-F. vereinnahmt und sind sicher und zinsbar, vorzugsweise in Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib., welche zum Nennwert werden, anzulegen. Insoweit sich der Gesamtbetrag der als Unterlage dienenden . * forderungen durch Tilg. vermindert, ist ein entsprechender Betrag in Schuldverschrelb a. dem Umlauf zu ziehen und zu vernichten. Die Einlösung der Kommunal-Schuldverschr bezw. die Anschaffung derselben behufs Belegung der angesammelten Tilg.-Bestände 9 13 durch Rückkauf oder durch Bareinlösung zum Nennwert nach vorangegangener Kündau. 10 Die pünktl. Zahlung von Kap. und Zs. der Schuldverschreib. wird gesichert: 1) dure blen als Deckung für dieselben dienenden Forderungen der Darlehens-Kasse und die „ Tilg.-Bestände; 2) durch die unbedingte Haftung des gesamten Vermögens der Darlo i Kasse, den gebildeten R.-F., sowie durch die allg. Garantie des Kur- u. Neumärk. Ritterse 195 Kredit-Instituts. Lt. Beschluss des Bundesrats v. 28./12. 1901 sind die Kur- u. B. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des für den zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt; die Mündelsicherheit ist hiermit Sta. der Umfang des Deutschen Reiches anerkannt. Durch gemeinschaftlichen Erlass der Minis