52 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Grundrenten- u. Hypotheken-Anstalt der Stadt Dresden in Dresden. Errichtet: Am 29. Sept. 1900 als eine gemeinnützige Anstalt durch Beschluss des Rates und der Stadtverordneten der Stadt Dresden, Statut genehmigt am 3. Okt. 1900 vom Kgl. Sächs. Ministerium des Innern. Die Anstalt ist Eigentum der Stadt Dresden und steht unter der verantwortlichen Oberleitung des Rates der Stadt. Zweck: Die Anstalt bezweckt, die Strassen- und Entwässerungsbauten, sowie die aur Beseitigung der Abfallstoffe dienenden Einrichtungen, welche im Interesse der Erweiterung und Ausgestaltung der Stadt Dresden und der Wohlfahrt ihrer Bewohner durchzuführen sind, zu erleichtern, indem sie den Grundbesitzern gegen Belastung ihrer Grundstücke mit Renten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt; ausserdem hat sie die Aufgabe, den Grundbesitz innerhalb der Stadt zu fördern, indem sie Darlehen gegen Hypothek gewährt Die Höhe der der Grundrenten-Anstalt zu gewährenden jährlichen Rente und deren Dauer wird durch freie Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Rentenschuldner unter Be. obachtung folgender Punkte festgesetzt: 1) Die Rente darf nicht mehr als 6 % des von der Anstalt beschafften Kapitals zuzüglich eines Beitrags zum Verwaltungsaufwand und zum Reservefonds der Anstalt betragen. 2) Der Beitrag zum Reservefonds hat sich auf jährlich höchstens % des von der Anstalt beschafften Kapitals zu beschränken. Die Beiträge zum Verwaltungsaufwand sind s0 festzusetzen, dass ihr jährlicher Gesamtbetrag den nach dem Haushaltplane der Anstalt erforderten Verwaltungsaufwand in der Regel nicht übersteigt; mehr als % des von der Anstalt beschafften Kapitals dürfen sie keinesfalls betragen. Solange und soweit die laufenden Beiträge und etwaige sonstige Betriebsüberschüsse den Verwaltungsaufwand noch nicht zu decken vermögen, kann die Anstalt ausserdem bei Ge- währung des Kapitals von den Rentenschuldnern einen einmaligen Beitrag bis zu 2 % des beschafften Kapitals zum Verwaltungsaufwand erheben. 3) Die in der Rente enthaltene jährliche Tilgungsdquote muss mindestens % des dargeliehenen Kapitals betragen. Die näheren Bestimmungen sind in jedem einzelnen Falle durch einen schriftlichen Vertrag, dem ein Tilgungsplan beizufügen ist, zu treffen. Die von der Anstalt zu leistenden Beträge werden nach Eintragung der Reallast im Grundbuche, und zwar nach Ermessen der Anstalt. in barem Gelde oder in Grundrentenbriefen gewährt. W ird der von der Grundrenten-Anstalt zu leistende Betrag in Grundrentenbriefen gewährt, so hat die Versilberung der Briefe durch die Anstalt auf Kosten des Rentenschuldners zu erfolgen. Sofern der Kurswert der Grund. rentenbriefe den Nennwert nicht erreicht, ist die Barzahlung nach Verhältnis des Unter. schiedes zwischen beiden abzumindern. Die Renten sind an die Anstalt in einvierteljähr lichen oder halbjährlichen Zahlungen abzuführen; es steht den Rentenpflichtigen frei, nach 6 Monate vorher erfolgter schriftlicher Anmeldung, in dem zunächst darauf folgenden Renten. zahlungstermine ihre Rentenverbindlichkeiten in nicht ausgelosten Grundrentenbriefen der betreffenden Reihe nach dem Nennwert ganz oder zum fmeil oder mit der im Rentenvertrage genannten Ablösungssumme gan- abzulösen. Was die Bewilligung von Hypotheken ar belangt, so beleiht die Anstalt in der Regel nur bebaute Grundstücke und zwar nicht über % ihres Wertes hinaus. Die Beleihung von unbebauten Grundstücken ist nur dann 4 lässig, wenn es sich um Grundstücke handelt, die zur Errichtung billiger Wohnungen für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind. Die Beleihung ist in diesem Falle von Bedingung a abhängig zu machen, welche die Durchführung und Beibehaltung der gemeinnützigen Zwecke gewährleisten. Die Beleihung von unbebauten Grundstücken in anderen Fällen kann nu auf Grund eines übereinstimmenden Beschlusses des Rates und der Stadtverordneten näech Gehör des Ausschusses erfolgen. Die Darlehen sind je nach der im einzelnen Falle 20 treffenden Vereinbarung in bar oder in Pfandbriefen der Anstalt zu gewähren. Die Ansta ist befugt, von dem Darlehnsnehmer einen seiner Höhe nach im Vertrage zu bestimmenden Beitrag zum Verwaltungsaufwand und zum Reservefonds, sowie den Betrag, um Ae der Tageskurs der Pfandbriefe etwa hinter dem Nennwert zurückbleibt, endlich auch die 7 Bheben. die durch Ausgabe der entsprechenden Anzahl Pfandbriefe entstehen, zu erbebe k zu bestellel. iger, an Kosten, Der Anstalt ist wegen der Darlehnsforderung an Kapital und Zinsen Hypothe Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise nach vorgängze 1 die Termine 1. Jan. und 1. Juli gebundener sechsmonatiger Kündigung zurüc zuzahlen . gückzahlung hat in bar zu erfolgen; auf Verlangen der Anstalt muss sie indessen m ni ausgelosten Pfandbriefen der beétreffenden Reihe nach dem Nennwerte stattfinden. Mittel zur Verfolgung ihrer Zwecke gewinnt die Anstalt durch Ausgabe von Grundreuten und Pfandbriefen bis zur Höhe der von ihr gegen Rente und Hypothek gewährten a Die Ausgabe der Grundrenten- und Pfandbriefe erfolgt in Reihen. Die Anzahl der welche eine Reihe bilden, und den Nennwert, auf welchen die Stücke einer Reihe sollen, bestimmt der Ausschuss; Stücke von weniger als M. 100 werden nicht ausgegef 1 Die Rückzahlung der Grundrentenbriefe erfolgt durch Auslosung in demselben welchem die gegen Rente hingegebenen Kapitalbeträge getilgt worden sind. Die Aus 08 Di muss erfolgen, sobald sich die angesammelten Tilgungsbeträge auf M. 50 000 Beläuken i Auslosung der Pfandbriefe unterliegt dem Ermessen der Anstalt; insoweit eine 1 stattfindet, hat sie jeweilig am Schlusse des Kalenderjahres zu erfolgen. Die ferner berechtigt, jede einzelne Reihe der Grundrenten- und Pfandbriefe mit sechsmon 3 Frist zur Rückzahlung zu kündigen. Auf das Recht der Auslosung und Kündigune die Anstalt, unbeschadet der Bestimmung über die Auslosung der Grundrentenbriele; ―