Fürstentum Bulgarien. 171 Zahlung an den Vertreter wird die Reg. von ihrer Verbindlichkeit befreit. Der Finanzminister ist verpflichtet, im Laufe eines Halbjahrs ein Mindestdquantum von Banderollen zu beziehen, welches einem durchschnittl. Ertrage von 700 000 Leva monatl. entspricht. Diese Verpflichtung erlischt, sobald sich die jeweils für den halbjährl. Dienst dieser Anleihe benötigten Fonds im Besitz der Banque de Paris et des Pays-Bas befinden. Der Vertreter der Obligationäre hat die ihm durch den Verkauf der Banderollen an die Reg. zufliessenden Gelder in regel- mässiger Weise nach Eingang direkt an die Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris solange zu remittieren, bis der volle, für den halbjähr. Dienst der Anleihe nebst den von der Bulg. Reg. zu tragenden, aus dem Erlös der Banderollensteuer zu zahlenden Nebenspesen erforderl. Betrag angeschafft ist. Die darüber hinaus durch den Verkauf der Banderollen eingehenden Gelder hat der Vertreter der Obligationäre der Bulg. Reg. wieder zur Verf. zu stellen. Mit dem auf den jeweiligen halbjährl. Fälligkeitstermin folg. Monat haben alsdann die Rimessen nach Paris wieder zu beginnen. Sollten aus irgend welchen Gründen die aus dem Erlöse der Banderollensteuer eingegangenen Gelder zur Deckung des Anleihedienstes nicht hin- reichen, so ist die Bulg. Reg. verpflichtet, den fehlenden Restbetrag 15 Tage vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu Händen der Banque de Paris et des Pays-Bas anzuschaffen, und zwar zunächst aus den Erträgnissen der Mourouriésteuer, soweit es aber ausserdem erforderl. sein sollte, aus den sonst. Staatsmitteln. Über das Erträgnis der Mourouriésteuer hat die Bulg. Reg. eine besondere Rechnung zu führen und allmonatl. Auszüge derselben dem Vertreter der Obligationäre und der Banque de Paris et des Pays-Bas zuzustellen. Als weitere Sicher- stellung für die Regelmässigkeit des Dienstes hat die Banque de Paris et des Pays-Bas aus dem Erlös der Anleihe frs. 1 500 000 zurückzuhalten und dafür Effekten zu kaufen und zu verwahren und zwar zur Hälfte Stücke der gegenwärt. Anleihe, zur anderen Hälfte französ., russ. u. deutsche Staatspapiere. Im Falle die Banque de Paris et des Pays-Bas jemals 15 Tage vor dem halbjähr. Zins- u. Rückzahlungstermin der Anleihe nicht die volle für den Anlehensdienst erforderl. Summe erhalten haben sollte, ist sie ermächtigt, dieselbe ohne weiteres durch den Verkauf von Effekten aus diesem Depot zu ergänzen, welches die Bulg. Reg. sofort wieder auf den ursprüngl. effektiven Betrag von frs. 1 500 000 zu erhöhen hat. Im Interesse der Verbesserung der Wechselkurse auf das Ausland hat der Staat für die ganze Dauer der gegenwärt. Anleihe sich verpflichtet, ohne vorherige Verständigung mit dem Vertreter der Obligationäre, weder die in Kraft befindl., den Banknotenumlauf der Bulg. Vationalbank regelnden Ges. v. 27. Jan./8. Febr. 1885 und 15./27. Dez. 1891 abzuändern, noch neue Ausprägungen von Silbermünzen vorzunehmen, noch direkt oder indirekt Papiergeld billets fiduciaires) auszugeben. Diese Bestimm. ruhen in Kriegszeiten. Die Bulg. Reg. hat sich ausserdem verpflichtet, innerh. 2 Jahre, von der gegenwärt. Anleihe ab gerechnet, ohne vorherige Zustimmung der Russ. Staatsbank und der Banque de Paris et des Pays-Bas keine weiteren Staatsschuldverschreib. oder vom Staate garant. Schuldverschreib. im Auslande zu begeben. Ein unbegebener Rest der 5 % staatl. garant. Anleihe der Agrarkassen von frs. 30 000 000 vom Jahre 1896 darf jedoch nach Ablauf von 6 Mon. nach gegenwärt. Em. verkauft werden. —– Zahlst. in Deutschland: Berlin: Deutsche Bank, Mitteld. Creditbank; Frankf. a. M.: Jacob S. H. Stern, Gebr. Bethmann, Deutsche Bank, Deutsche Vereinsbank, Mitteld. Creditbank. Zahlung der Oblig. u. der Zinsscheine frei von jeder gegenwärt. u. * B bulg. Steuer, Gebühr u. sonst. Abgabe in Deutschland in M. Verj. der Zinsscheine Ro „der verl. Oblig. 20 J. (F.); verl. Oblig. werden nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrem fückzahlungstermin nur noch bei den Kassen des Staatsschatzes in Sofia bezahlt. Aufgelegt in Frankf. a. M. 23./9. 1902 zu 90 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1902–1903: 92.30, 89.20 %. Bulgarische Nationalbank in Sofia. Nationalbank ist ein auf Grund des Ges. vom 27. Jan. (. Febr.) 1885 E 38 5 aatsinstitut. Der Hauptsitz der Bank befindet sich in Sofia. Filialen: Sehlies elicl arna Tirnovo, Bourgas und eine Agentur in Widdin. Sie hat das aus- rivileg, Banknoten auszugeben, die an den Staatskassen und allen anderen ain Dteaf 8 3 Zahlung genommen werden sollen. Die Bank ist verpflichtet. jederzeit 0eeit zu 1. 1 ertes der ausgegebenen Banknoten in gemünztem Golde in ihrer Kasse der 1 3 auf alle Fälle sollen für den Betrag der in Umlauf befindlichen Banknoten Der Be . oder leicht realisierbare Werte in der Kasse der Bank vorhanden Zein: Ubesst 3 ausgegebenen Noten darf den doppelten Betrag ihres Grundkapitals und R.-F. aü = 5 1901 machte die Bank von dem ihr nach Art. 4 3„ .3V........... a Baks . Staat bis ner frs.9 120 3. 75 eingszählt kat Das Kapits verluste nirl 3 verringert werden. Sollte der R.-F. zur Begleichung etwaiger Geschäfts- Mere le eichen, so ist der Staat verpflichtet, das urspr. Grundkapital der Bank wieder- der R.-F. bis onn Reinertrag d. Bank wird zur Bildung eines R.-F. vorweggenommen. Sobald Erhökun zum V erhältnis des dritten Teils des Grundkapitals angelangt ist, wird zu seiner erreicht 23 199 v 8 dem Reinerträgnis der Bank benutzt, bis er die Höhe des Grundkapitals 8 aatspa s 3 vom 15. Dez. 1897.) Zur Aufbewahrung des Reservekapitals werden „ f ehe Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art, sie gewährt Darlehen aöchste 3 98? le arische v erpfändung von Grundeigentum für die Dauer von 30 Jahren ns; 2) für mindestens 1 Monat und höchstens 6 Monate auf Waren, Wertpapiere,