Ö 3 Republik San Domingo. —– Vice-Königreich Egypten. 187 einnahmen zu beglaubigen und zu kontrollieren, und welche monatlich den dem Dienst der 2 % (konv. 4 %) Anleihe entsprechenden Teil der Zolleinnahmen bis zur Höhe der nötigen Zs. einem zu bestimmenden Bankhause in Brüssel oder Antwerpen auszuzahlen haben. Die abzustemp. Stücke sind v. 1./10. 1897 ab bei der Wechsler-Bank in Hamburg einzureichen. Der Coup. per 1. April 1899 und folg. ist abermals nicht bezahlt worden. Die von der Dominikan. Regierung gemachten Anerbieten wurden von den Schutzkomitees in Antwerpen und Brüssel für unannehmbar erklärt; dennoch forderte die Regierung am 1. Juli 1900 die Besitzer zur Einreichung ihrer Titres bis 15. Juli 1900 auf, indem sie behauptete, dass das zwischen ihr und der Improvement Co. im März 1900 abgeschlossene, am 18. April 1900 vom Kongress sanktionierte Abkommen von der Mehrheit der Anlehensgläubiger angenommen sei. Die wichtigsten Punkte dieses neuen Abkommens sind: 1) Bezahlung der Coup. bis 1. April 1903 einschl. in Titres einer 4 % Funding-Anleihe; 2) der Zinsfuss ist vom 1. Okt. 1899 ab auf 3 % festgesetzt; 3) die 4 % Anleihe von £ 350 000, die als Eigentum der Regierung bezeichnet wird, soll annulliert werden; 4) bis April 1903 sollen gegen 50 % aller Einkünfte zur Tilg. der schwebenden Schulden dienen, die niemals über 6 % Zs. erhalten werden; 5) alle Garantien sollen bestehen bleiben. Wie schon oben bemerkt, fand dieses Arrangement nicht die Zustimmung des Schutzkomitees, welches nun seinerseits im Juli 1900 die Besitzer von Dominik. Staatsanleihen aufforderte, ihre Titres zu deponieren in Antwerpen: Banque d'Anvers; Amsterdam u. Brüssel: Banque de Paris et des Pays-Bas. Im April 1901 kam dann nach langen Verhandlungen zwischen dem Antwerpener Schutzkomitee und dem Vertreter von San Domingo folg. provisorische Abkommen zustande: 15 % sämtlicher bestehender oder zu schaffender Einkünfte (Zoll, Steuern etc.), auf der Basis von Gold $ 2 000 000 jährl. Minimalbetrag festgesetzt, also $ 300 000 werden zum Zs.-Dienst der 2 % Anleihe und der 4 % unifizierten Schuld verwendet; 20 % derselben Einnahmen werden zur Heimzahlung an Kapital und Zs. der schwebenden inneren Schuld und der zwei von der Improvement Company vertretenen Ges. gegenüber eingegangenen Verpflichtungen gebraucht. Sobald eine der letzteren Schuldverschreibungen erlischt, wird die ihr zukommende Summe für den Dienst der äusseren Schuld verwendet. Das Gleiche gilt für 15 % der Einkünfte, die $8 000 000 pro Jahr übersteigen. Die früher festgesetzten Garantien auf die Zolleinnahmen bleiben bestehen; allein für die oben erwähnten 15 % werden die Gesamteinnahmen des Hafens von San Domingo mit Ausnahme einiger unbedeutenden Apartados verpfändet. Das Antwerpener Komitee wird zwei Agenten und das französische einen ernennen, die all- monatlich bei der Zollbehörde in San Domingo die Monatsrate von $ 28 000 erheben. Ein eventueller Überschuss ist drei Monate nach Ablauf des Etatsjahres zahlbar. Für den Fall, dass die Einnahmen des Hafens von San Domingo nicht genügen sollten, muss die Regierung nach Vereinbarung mit dem Schutzkomitee eine andere Garantie gewähren und den Fehl- betrag bis zum Zustandekommen dieser Übereinkunft aus den Einnahmen des Hafens Macori zahlen. Die Agenten der Bondholders sollen ausreichendes Aufsichtsrecht in San Domingo hahen, bis die Republik die vollständige Zs.-Zahlung wieder aufnehmen kann. Die Aus- führung dieses Abkommens geschieht auf der Basis eines gleichen Zinsfusses für alle An- leihen und zwar auf einen Nominalbetrag von £ 2 736 750 für die 4 % (2 %) Anleihe und auf £ 1 000 000 Maximalbetrag der 4 % unifizierten Schuld. 2 % Dominican. Gold-Anleihe von 1897. Diese Anleihe diente zur Konversion der 4 % Gold-Anleihe von 1893 mit rückständ. Zs. v. 1./10. 1897 £ 2 736 750 in Stücken à £ 20, 100. Zs.: 1./4., 1./10. Die Coup. per 1./4. 1899 bis 1./4. 1901 inkl. sind nicht bezahlt worden; für die Coup. wurden nach dem Abkommen 1 % bezahlt, Coup. per 1./10. 1901 wurde am 6./11. 1901 mit frs. 4, Coup. per 1./4. 1902 am 15./2. 1903 mit frs. 3.85 Pro Stück à £ 20 bezahlt. Die folg. Coup. aber blieben wieder notleidend. Tilg.: Durch Verl. oder Rückkauf unter pari v. 1./10. 1901 bis spät. 1./10. 1999, Verstärkung u. Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Zahlst.: Hamburg: Wechslerbank. Kurs in Hamburg Ende 1894–1903: 42, 36, 24, 28.50, 16.50, 10, 6, 15, 11.20, 8.50 %. Usance: Seit 1./1. 1899 wird beim Handel 2940 gerechnet, vorher £ 1 = M. 21; ferner werden seit 1./1. 1899 2 % Zs. berechnet, während vorher die Anleihe seit 1./1. 1897 franko Zs. Die Notiz versteht sich für Stücke inkl. Coup. Nr. 10–14, exkl. Coup. Nr. 15 u. 16 mit Zs. vom 1./10. 1902. Vice-Königreich Egypten. Stand der Staatsschuld am 31. Juli 1903: 3 % garantierte Anleihe £ 8 116 800, 3½ % privilegierte Anleihe £ 30 897 480, 4 % unificierte Anleihe £ 55 971 960, 4 % Daira Sanieh-Anleihe 2 5 835 580, 4¼ %% Domanial-Anleihe £ 2 074 280. Hierzu tritt noch die Mukabalahschuld, eine innere Zwangsanleihe, die in 50 Jahres- raten von £ E. 150 000 zu tilgen ist. Das egyptische Pfund von 100 Piastern = M. 20.74 = frs. 25.92; bei Einlösungen in Berlin wird dasselbe zu M. 20.34 gerechnet. Budget für 1895: Einnahme £ E. 10 125 000, Ausgabe £ E. 10 114 000, Überschuss £ E. 11 000 „ „%%. 10 113 000, 5 „ 10 096 000, 5 „17 000 „. 5 „%.777 10 230 000, „ „ „18983 3 „ 10 440 000, „ 10 440 000, 3 „ „1899: 10 600 000 „ „ 10 560 000, 3 „ 40 000 1900: 3 190 380 000, „ „ 10 380 000, 3 „ ――――――