Kaiserreich Russland. 229 normaler Währung. Durch Befehl vom 27./3. 1898 wurde angeordnet, dass der gesamte Zahlungsverkehr in Russland von dieser Zeit an in Rubel = Imperial bewerkstelligt werden solle, ferner als Maximalgrenze für die Ausprägung von Silbermünzen ein Betrag festgesetzt, welcher gleichkommt dem dreifachen der russischen Bevölkerung und als Höchst- betrag für die obligatorische Annahme von Silbermünzen im Privatverkehr Rbl. 25 festgesetzt. Das Münzgesetz vom 7./19. Juni 1899 schliesst den gesetzgeberischen Teil der im jJahre 1895 begonnenen Währungsreform ab. Das Gesetz bestätigt die reine Goldwährung. Die Münzeinheit ist der Rubel, welcher 17,424 Doli = 0,774234 g Feingold enthält. Der Rubel ist in 100 Kopeken eingeteilt. Goldmünzen werden in Stücken zu 15, 10, 7½ u. 5 Rbl. geprägt. Die Goldmünzen enthalten 900 Teile Feingold und 100 Teile Kupfer und haben folgendes Feingewicht: Das 15-Rubelstück 2 Solotnik 69,36 Doli, das 10-Rubelstück 1 Solotnik 78,24 Doli, das 7½-Rubelstück 1 Solotnik 34,68 Doli, das 5-Rubelstück 87,12 Doli, das Rauh- gewicht der Goldmünzen beträgt bei den 15-Rubelstücken 3 Solotnik 2,4 Doli, bei den 10-Rubelstücken 2 Solotnik 1,6 Doli, bei den 7½-Rubelstücken 1 Solotnik 49,2 Doli, bei den §-Rubelstücken 1 Solotnik 0,8 Doli. Silbermünzen werden in Stücken zu 1, ½ und Rbl. mit einem Feingehalte von %%s und zu 20, 15, 10 und 5 Kop. mit einem Feingehalte von 500 1000 geprägt. Die Prägung von Silbermünzen erfolgt ausschliesslich für Rechnung des Staates, das Silber hat also nur den Charakter von Scheidemünze. Die vollwertigen Silber- münzen (mit %1500 Feingehalt) müssen bis zu 25 Rbl., die minderwertigen nur bis zu 3 Rbl. angenommen werden; von den Staatskassen dagegen werden diese Münzen in jedem Betrage angenommen und zwar bei allen Zahlungen mit Ausnahme der Zollgefälle, deren Entrichtung in Silber- und Kupfermünze nur bis auf die im Zollreglement angegebenen Beträge zulässig ist. Bei den aus früherer Zeit stammenden und auf Metallrubel resp. Rubel Gold lautenden Staatsanleihen und Zahlungsverbindlichkeiten sind die Kapitalbeträge und zu leistenden Zahlungen mit dem anderthalbfachen Betrage ihres Nennwertes umzurechnen. Die auf Grund des Gesetzes vom 17. Dez. 1885 ausgeprägten Imperiale (10 Rubel) und Halbimperiale (5 Rubel) werden von den Staatskassen zu folgendem Werte angenommen: Die Imperiale zu 15 Rbl., die Halbimperiale zu 7½ Rbl., falls das Gewicht solcher Imperiale nicht weniger als 3 Solotnik 1 Doli, das der Halbimperiale nicht weniger als 1 Solotnik 48 Doli beträgt. Imperiale und Halbimperiale, welche dieses Passiergewicht nicht erreichen, sowie auch Goldmünzen älterer Prägungen aus der Zeit vor 1885 werden von den vom Finanz- minister bezeichneten Kassen nach dem Werte des in ihnen enthaltenen Feingoldes angenommen. Go1d Silber Kreditbillets Bestand in der Bestand in der Bestand in der Reichsbank und im Verkehr Reichsbank und im Verkehr Reichsbank und/, im Verkehr im Reichsschatz im Reichsschatz im Reichsschatz Rbl. Rbl. Rbl. Rbl. Rbl. Rbl. Ende 1896 1 206 000 000 37 500 000 73 000 000 50000000. 139 700 000 981 600 000 „ 1897 1315 000 000 155000 000 63 000000 99 000 000 69000000 930000 000 „ 1898 1 146 000 000 445 000 000 48 000 000 142 000 000 41 800 000 683 200 000 „ 1899 927 000 000 639 400 000 56 300000 164 200 000 112 700 000 517 300 000 „ 1900 807 800 000 684 500 000 58 400000 164 400 000 77 700 000 552 300000 „ 10901 830 100 000 694 900 000 61 800 000 161 600 000 71 600 000 558 400 000 „ 1902 927 500 000 737 300 000 61 500 000 159 200 000 71 000 000 559 000 000 „ 1903 1058 000 000 787 000 000 64 000 000. 155 000 000 46 000 000 584 000 000 Stand der Staatsschulden am 1. Jan. 1904. Schuld in Metallrubel. ERbl. = 2 frß. 4 % Russische Anleihe von 1889 1. Em. 181 368 750 43 18008 130 589 063 4% „ 109 30813 4 % „1890 14 14582 813 4 % 1893 5. 65 479 688 „ 4 AI194 % 167 123 438 3 % „ „5„ ..o%.C%......? 3 % 75 3 1811.. t 179 962 500 3% „ „ 60 295 313 3 % „ „ ..%%% 150 000 000 4 % Oblig. der Nicolai-Eisenbahn von 1867. 99 051 375 4% „ „ „ 1869 91 993 875 5 % Pfandbr. des Russischen geg. Bodencreditvereins. 6 339 000 5 % Zweite Anleihe von 1822 „.. 43 255 3% Rleihe en 18839 19 334 913 4 % „ des Königreichs Polen. 1 917 660 5 6% Getdrente on 188314 30 000 315 4 % konsol. Eisenbahn-Anleihe von 1880. 210 653 81 „ 3 „ 1889 I. Serie 254 306 250 % „„.. 491 206 375 % 116 259 375 Transport 2 529 737 054 ==– = R