Königreich Ungarn. 265 übertragbar. Von dem ungarischen Staate wurden fl. 500 000 unverzinslich aus dem Landes- fonds bewilligt. Mitglieder sind alle jene Grundbesitzer, die ein zu einem Kredit von wenigstens fl. 1000 berechtigendes, grundbücherlich eingetragenes Grundstück besitzend, beim Institut einen Kredit in Anspruch nehmen. Das Institut erteilt Darlehen in Pfand- briefen oder in Barem. In Pfandbriefen wird das Darlehen gegen vorschriftsmässige hypothekarische Sicherstellung (bis zur Hälfte des ermittelten Wertes) und regelmässige Amortisation erteilt. Bargelddarlehen werden bewilligt entweder gegen hypothekarische Sicherstellung auf kurze Zeit oder ohne diese Sicherstellung auf Wechsel oder Wertpapiere. Die emittierten Pfandbriefe sind garantiert durch die speciell verpfändeten Hypotheken, durch die solidarische Haftung der Mitglieder, durch den von den Gründern gebildeten Garantiefonds (K 335 400), durch den Landesfonds (K 1 000 000), durch den aus den Rein- erträgnissen gebildeten Reservefonds (K 26 197 970) und durch den solidarischen Haftungs- fonds (K 4 937 615). Für den solidarischen Haftungs-F. wird durch jeden Darlehensempfänger 1 % von der Darlehenssumme in den solidarischen Haftungs-F. deponiert Das Depositum wird zu gunsten des Deponenten solange verwaltet, bis seine Schuld gänzlich getilgt ist; dann aber wird es samt den einfachen Zs. dem Betreffenden ausgefolgt; die Zinses-Zs. hin- gegen kommen dem R.-F. zu gute. Statt diesen verzinslichen 1 % steht es dem Darlehens- nehmer frei, zur Sicherung seiner aus der solidarischen Haftung stammenden Verbindlichkeit 1 %0 seines Darlehens zinsenlos zu deponieren, und ausserdem 1 % seines Darlehens in un- mittelbarer Reihenfolge nach dem Pfandrechte seines Darlehens durch grundbücherliche Ein- verleibung sicherzustellen. Im Fall das Institut durch Verluste betroffen würde, zu deren Deckung der aus den reinen Erträgnissen des Institutes gebildete Teil des R.-F. nicht hin- reichen würde, so ist der Abgang in erster Linie aus diesem solidarischen Haftungs-F. zu decken und jeder Schuldner ist verpflichtet, an dem, der erlangten Verständigung hiervon nächstfolgenden Zs.-Zahlungstermin die Ergänzung der entstandenen Differenz zu be- werkstelligen. Pfandbriefe dürfen nie mehr in Umlauf sein, als hypothekarisch sicher- gestellt sind. Ferner emittiert das Institut auf Grund des Gesetzartikels XXX von 1889 4 % Regulierungs- und Bodenameliorations-Pfandbriefe gegen Darlehen an Gesellschaften zu Wasserregulierungs- und Bodenverbesserungszwecken; es dürfen nie mehr davon in Umlauf sein, als durch ordnungsmässig bewilligte Darlehen sichergestellt sind. Zu Regulierungszwecken gewährte Darlehen können bis auf das 12 fache des katastermässigen Reinertrages event. bis zu 50 % der Schätzung des Bodenwertes, zu Ameliorationszwecken gewährte Darlehen bis zum 6fachen des reinen Katastererträgnisses ausgedehnt werden. Die Annuitäten der gewährten Regulierungsdarlehen werden nach Art der direkten Steuern durch den Staat erhoben, und ist dieser für die Begleichung der Annuitätsbeträge dem Institute gegenüber haftbar. Aufsichts-Kommission: Präs. Graf Jul. Szapäry; Vicepräs. Graf Josef Mailäth; Mitglieder: Graf A. Andrässy, Graf Th. Andrässy, Graf A. Apponyi, Graf L. Batthyäny, Graf A. Csäky, Erzbischof Dr. G. Csäszka, Graf A. Csekonics, Ludwig von Cséry, Graf A. Cziräky, Fürst N. Esterhäzy, E. v. Földväry, Baron F. Gerliczy, Graf J. Hadik, Graf A. Kärolyi, Graf T. Kärolyi, A. von Koväcs Sebestyéen, G. von Köves, Baron E. Nyäry, Markgraf E. Pallavicini, Dr. L. von Semsey, Graf B. Serényi, Ministerialrat E. von Szalay, ref. Bischof Carl von Szäsz, Graf E. Széchenyi, P. von Szontägh, Graf J. Teleki, Graf F. Wenckheim, Baron A. Wodianer, Graf August Zichy, Graf Ferdinand Zichy, Graf Paul Franz Zichy, Graf Johann Zichy jr. Regierungs-Kommissar: Baron Stefan Andréanszky. Direktion: Präs. Exc. Graf A. Dessewffy; Direktoren: A. von Lukäcs, J. von Forster, B. von Tihanyi. Direktor-Stellvertreter: K. von Benkö (jurid. Abt.), K. von Daränyi (Darlehens-Abt.), Graf A. Zichy (Fin.-Abt.) Firmaführer: I. Trebitsch, Dir.-Stellv. der finanz. Abt.; L. von Csengery, Sekretär, Dir.- Stellv. d. Centrale; A. von Szombathely, Centralbuchhalter; B. Gyulänyi, Hauptkassierer. Reinertrag zu gunsten des R.-F. seit Beginn des Instit. K 26 197 970 inkl. Zuweis. pro 1903. Pfandbriefe. Umlauf (unverlost) Ende 1903: K 319 236 800, lt. Gesetz XXX von 1889, sind sämtliche Pfandbriefe sowie Coupons für jetzt und in Zukunft in Ungarn stempel- gebühren- und steuerfrei und mündelmässig. 4 % Papier- u. Kronenwährungs-Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1903: K 255 882 200 in Stücken à fl. 100, 1000, 10 000 = K 200, 2000, 20 000. Zs.: 1./5., 1./11. Verl.: Ende April u. Okt. per 6 Mon. später, resp. der Kronen-Pfandbr.-Coup. 1./1. u. 1./7., Verl. Ende Juni u. Dez. Tilg.: Innerh. 41 J., bezw. der Kronenpfandbr. binnen 50 J., kann verstärkt auch mit 6monat. Frist gekündigt werden. Verj.: Coup. in 6, Pfandbr. in 20 J. n. F. Eingef. in Berlin fl. 2 000 000 zu 82 % 21./12. 1891, an der Frankf. Börse 25./5. 1892 zu 82.30 %. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a. M.: Disconto-Ges.; Berlin: S. Bleichröder, Bank f. Handel u. Ind.; Hamburg: Nordd. Bank; München: Merck. Finck & Co.; Budapest: Institutskasse, Ungar. Allg. Creditbank; Wien: S. M. von Roth- schild, Österr. Credit-Anstalt; Amsterdam: Amsterdamsche Bank, Lippmann, Rosenthal & Co.; Brüssel: S. Lambert. Kurs Ende 1891–1903: In Berlin: 82, 81.80, –, –, –, –, –, –, –, 91, 94, 99, 99.75 %. – Ende 1894–1903: In Frankf. a. M.: 89.50, 83.55, 84.15, 84.50, 81, 92.60, 90, 93.40, 98.70, 99.50 %. Usance wie bei 4½ % Pfandbr. 4 % Papier-, Regulierungs- u. Boden-Ameliorations-Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1903: K 68 518 400 in Stücken à fl. 100, 1000 u. 10 000 = K 200, 2000, 20 000. Zs.: 1./4., 1./10. Verl.: 31./3. u. 30./9. Tilg.: Innerh. 50 J. Verj.: Coup. 6, verl. Pfandbr. 20 J. n. F. Aufgelegt in Berlin