Brasilianische Eisenbahn. 345 Ö― der Provinz Minas Geraes zugesicherte Garantie in Höhe von 7 % jährl. auf Milreis 9 500 000 für die Dauer von 20 bezügl. 30 Jahren. Jedem Oblig.-Inhaber steht ein selbständiges Forder.- Recht zu. Zs. 1./4. u. 1./10. Kapital u. Zs. frei von allen in Brasilien zur Erhebung gelangenden Steuern u. Abgaben; die Ges. hat sich verpflichtet, diese selbst zu tragen. Der Coup. per 1./10.1898 u. folgende wurde nicht bezahlt. Um die Interessen der Obligationäre wahrzunehmen, bildete sich in Berlin am 12./4. 1899 eine Schutzvereinigung der Besitzer von 5 % Oeéste de Minas- Eisenbahn-Oblig.; dieselbe forderte im Mai 1899 die Besitzer von 5 % Oblig. auf, zum Zwecke des Beitritts ihre Oblig. mit sämtl. dazu gehörigen Coupons, einschl. der am 1./10. 1898 und 1./4. 1899 fällig gewesenen Coup., in Berlin bei der Direction der Disconto-Ges., in Hamburg bei der Nordd. Bank in Hamburg, in Frankf. a. M. bei M. A. von Rothschild & Söhne bis spät. 30./6. 1899 zu hinterlegen. Gegen die hinterlegten Oblig. wurden Certifikate ausgegeben, welche lieferbar sind an den Börsen von Berlin, Hamburg und Frankf. a. M. Nachdem ein im Sept. 1899 seitens der Schutzvereinigung gestellter Antrag auf gerichtliche Zwangsliquid. der Oéste de Minas Eisenbahn-Ges. von den Brasil. Gerichten in beiden Instanzen abgelehnt worden war, verfügte am 20./2. 1900 der Richter auf einen neuen Antrag hin die Zwangs- liquid.; hiergegen hat die beklagte Eisenbahn-Ges. jedoch Berufung eingelegt, welche in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Nach den Vorschriften des Brasilian. Gesetzes müssen zur Durch- führung der Zwangsliquid. seitens des Gerichts aus der Liste der Gläubiger 2 Syndici er- nannt werden, als solche wurden ernannt die Brasilian. Federal-Reg. und die Brasilian. Bank von Deutschland. Die von der Reg. des Staates Minas Geraes auf übernommene Zinsgarantie im Sommer 1899 geleisteten geringen Zahlungen wurden durch die bisher entstandenen Ge- richtskosten und anderweitigen Ausgaben beinahe aufgebraucht, weitere Zahlungen sind seitens der Regierung nicht geleistet worden. Eine am 8./11. 1901 vom Präs. von Minas Geraes erlassene Verf. hob die Konc.- u. Garantie-Verträge der Oéste de Minas Eisenb.- Ges. ohne weiteres auf; der Präs. begründete diese Massnahme damit, dass die Ges. sich in Zwangsverwaltung befinde und deshalb ausserstande sei, ihre Geschäfte weiter zu führen. Der Versteig.-Termin der Bahn, welcher anfangs am 21./2. 1902 stattfinden sollte, wurde wiederholt, zuletzt auf 14./5. 1903 verschoben. Am 25./4. 1903 gab der Brasilian. Finanzminister eine definitive OÖfferte ab, auf die er eine feste Zusage bis zum 1./5. 1903 verlangte und welche von dem Vorst. der Schutzvereinig. angenommen wurde. Nach dem am 13./6. 1903 zwischen der Schutzvereinig. und der Brasilian. Federal-Reg. abgeschlossenen Vertrage zahlte die letztere £ 620 000 in 4 % Brasilian. Eisenbahn-Rescission-Bonds von 1901 einschl. der am 1./7. 1903 fäll. Coup. Diese Rescission Bonds werden an der Lond. Börse offiziell notiert. (siehe S. 169). Ferner verpflicht. sich die Käuferin zur Zahlung von Milr. 225 000 nach Erfüllung aller gesetzl. Formalitäten und nach Auslieferung von M. 21 019 000 Oblig. beim Brasilian. Konsulat in Berlin und nach Hinterlegung des Betrages für die nicht überlieferten Oblig. gemäss Klausel 6. Nach Klausel 6 hat die Schutzvereinig. gegenüber jedem Inhaber der von der Oéste de Minas Eisenbahn-Ges. in Deutschland emittierten 5 % Oblig., der sich ihr nicht angeschlossen u. somit Anrecht auf die Masse der Ges. hat, die Haftpflicht zu über- nehmen, da die Käuferin die Gesamtheit des von der Oéste de Minas Eisenbahn-Ges. in Deutschland emittierten Anlehens im Nom.-Betrage von noch M. 21 960 000 erwirbt. In Ge- mässheit des Vertrages wird die Verkäuferin M. 21 019 000 Oblig., welche gegenwärtig im Brasilian. Konsulat in Berlin deponiert sind, übergeben und sich gleichzeitig verpflichten, entweder den Rest ebenfalls zu übergeben oder aber gelegentlich des Verkaufes oder Zu- schlages der Eisenbahn den Wert der noch ausstehenden Oblig. im Schatzamt zu deponieren. Als Basis des Wertes wird die Quote angenommen, die auf jede Oblig. nach Verhältnis des Preises des gerichtl. Verkaufes der Eisenbahn entfällt. Dagegen haftet die Verkäuferin für etwaige weitergehende Ansprüche von Oblig.-Inhabern. Nachdem die G.-V. der Mitgl. der Schutzvereinig. v. 10./9. 1903 dem Vorst. für den Abschluss des Vertrages Decharge erteilt hatte, erfolgte v. 14./9. 1903 ab die Auszahlung der auf die Oblig. entfallenden Teilabfindung. Ausser einer Barzahlung von M. 4 für je nom. M. 100 der in den Certifikaten als hinterlegt beurkundeten Oblig. entfielen auf Certifikate über nom. M. 500 £ 14.115 4 % Rescission Bonds 5 5 1000 28.23 4% 5 7 7 7 „3000 „ 84.69 4 % * Die kleinsten zur Verf. stehenden Appoints der Rescission Bonds lauten über je £ 100 nom. Soweit die auf die eingereichten Certifikate entfallenden Rescission Bonds nicht in effektiven Stücken darstellbar sind, wird der Vorst. die überschiessenden Spitzen verkaufen u. den Erlös anteilig auszahlen lassen. Die Em.-Stellen Disconto-Ges. in Berlin u. Frankf. a. M. u. Nordd. Bank in Hamburg haben sich bereit erklärt, innerh. 3 Monaten vom Eintritt der Liquid. der Schutzvereinig. (d. h. v. 26./9. 1903 ab) die ihnen zugesandten Stücke der Res- eissionanleihe provisionsfrei u. nur unter Berechnung der Londoner Spesen an der Börse in London bestmöglichst zu veräussern. Diejenigen Obligationäre der Oéste de Minas Eisen- bahn-Ges., welche sich der Schutzvereinig. bisher nicht angeschlossen hatten. wurden durch die Bekanntmachung der Schutzvereinig. v. 11./9. 1903 noch einmal zur nachträgl. Einreichung ihrer Oblig. aufgefordert. Wenn diese Einreichung nicht binnen 6 Monaten v. 11./9. 1903 ab gerechnet nachgeholt wird, bleiben die Besitzer nicht eingereichter Oblig. auf denjenigen Anteil angewiesen, welchen sie an dem bei der Versteigerung der Oéste de Minas Eisenbahn erzielten Auktionserlöse zu beanspruchen haben. Die Obligationäre, welche ihre Oblig. noch fristgemäss einreichen, erhalten die gleiche Quote wie die Mitgl. der Schutzvereinig. und ur,