348 Ausländische Eisenbahnen. einer anderen Basis eine Verständigung mit der englischen Regierung herbeizuführen. In der G.-V. des Schutzkomitees v. 9./1. 1904 teilte der Vorsitzende Geh. Komm.-Rat Oppenheim mit, dass es ihm nach mühseligen Verhandlungen gelungen sei, von der engl. Reg. eine mündliche Erklärung im Beisein einer unparteiischen, der engl. Reg. nicht angehörenden Person zu erhalten. Danach wollte die engl. Reg. für die 6173 Aktien, die den vor dem 1./7. 1900 verwendeten Reichsstempel tragen, auf Erbringung weiterer Nachweise verzichten, sodass anzunehmen war, dass Zahlung auf dieselben alsbald erfolgen werde. Für die restl. 663 Aktien sollten weitere Nachweise, auch ein Affidavit über Bonafide-Erwerb der seiner- zeitigen Einreicher der Aktien beigebracht werden. Auf Seiten der Einreicher der Aktien ist man bestrebt, nach Möglichkeit den ihnen mitgeteilten Wünschen gerecht zu werden. Nachdem im Mai 1904 ein grösserer Betrag von Aktien seitens der engl. Regierung eingelöst worden war, erfolgte auf die Certifikate der Schutzvereinigung am 11./5. 1904 eine Abschlags- zahlung von M. 300, am 25./5. 1904 von M. 400, am 8./6. 1904 von M. 500, am 24./6. 1904 von M. 600 per Certifikat. Kurs der Certifikate Ende 1900–1903: 165.25, 163.75, 163.25, 166 %. Usance: Seit 24./6. 1904 versteht sich der Kurs in Mark für solche Certifikate, auf welche M. 1800 zurückgezahlt sind. Italienische Eisenbahnen. Italienische Meridional-Eisenbahn-Gesellschaft (Società Italiana per le Strade ferrate Meridionali), Florenz. Gegründet: 18./9. 1862. Koncession: Vom 21./8. 1862, 14./5. 1865, 23./7. 1881, 27./4. 1885, 20./7. 1888. Konc.-Dauer: Vom 1./1. 1868 ab auf 99 Jahre. Zweck: Bau u. Betrieb von Eisenbahnlinien im Süden Italiens längs des Adriat. Meere von Bologna bis Otranto nebst verschied. Zweiglinien. Durch Vertrag v. 23./4. 1884 (Gesetz v. 27./4. 1885) hat die Ges. den Betrieb des Adriat. Eisenbahnnetzes übernommen und sich zum Bau neuer Linien der Reg. gegenüber verpflichtet. Auf Grund des Vertrages v. 20./6. 1888 (Gesetz v. 20./7. 1888) übernahm die Ges. den Bau und Betrieb von weiteren Linien gegen eine jährl. Subvention seitens des Staates von Lire 20 500 per km von der Eröffnung des Betriebes bis 31./12. 1966. Ausser dieser Subvention zahlt aber noch der Staat der Ges. v. 1./7. 1890–99 in gleichen Annuitäten eine Summe von Lire 27 500 000. Die G.-V. v. 25./5. 1896 genehmigte die Vereinbarung v. 29./1. 1896 mit dem Ministerium betr. zu gewährende Konc. für den Bau Boiano-Cantalupo u. Cantalupo-Carpinone u. den Betrieb der beiden Strecken sowie einer dritten bereits von der Reg. gebauten Strecke von Boiano-Bosco-Redole, demnach der gesamten Linie Campobasso-Isernia. Am 23./2. 1899 genehmigte der ital. Staatsrat (Abteil. für Eisenbahnwesen) die Vorschläge der Ges. behufs Einführung des elektr. Betriebes auf der 120 km langen Strecke Lecco-Colico mit Abzweigungen nach Sondrio u. Chiavenna, der elektr. Betrieb dieser Strecke wurde am 15./10. 1902 eröffnet; der elektr. Betrieb auf der Strecke Bologna-S. Félice ist am 1./5. 1901 eröffnet worden. Die G.-V. v. 19./5. 1904 ge- nehmigte den Vertrag mit der Regierung v. 21./12. 1903 wegen Baues und Betriebs einer Eisenbahn von Lecce nach Francavilla mit Abzweigung nach Novoli-Nardo. Vertrag mit dem Staat: Der Vertrag ist für eine Dauer von 60 Jahren v. 1./7. 1885 ab festgesetzt u. in 3 Perioden von je 20 Jahren eingeteilt. Derselbe kann für das Ende einer jeden der ersten beiden Perioden sowohl von der Reg. als auch von der Ges. 2 Jahre vorher gekündigt werden. Während der Dauer des Kontraktes erhält die Ges. vom Staate die durch die früheren Verabredungen festgesetzte jährl. Subvention von zus. Lire 35 987 117. Hiervon gehen ab Lire 3 557 758 für eine Annuität an den Staat als Kaufpreis der Linie Bologna- Ancona und ihrer Abzweigung Castelbolognese-Ravenna, ferner Lire 200 per km der das Eigentum der Ges. bildenden Linien für Beschädig. durch force majeure. Die Bezahlung der Subvention geschieht je zur Hälfte am 20./6. u. 20./12. jeden Jahres. Gemäss den Bestimm. des Kontraktes hat die Ges. dem Staate Lire 115 000 000 für das rollende u. Betriebsmaterial u. die Vorräte ausgezahlt. Auf Verlangen der Reg. verpflichtet sich die Ges.. Sekundär- bahnen bis zum Betrage von Lire 40 000 000 pro Jahr zu bauen; der Staat gewährt für diese eine jährl. Subvention von Lire 3000 per km; von deren Brutto-Einnahmen erhält die Ges. 50 %, der Staat 40 %, der R.-F. 10 %. Das für die Bauten erforderl. Kapital wird durch Emission von 3 % vom Staate garant. Oblig. zu je Lire 500 beschafft. die im Verlaufe von 90 Jahren, von 1896 angefangen, amortisiert werden müssen; bisher sind hierfür Lire 502 900 000 ausgegeben worden, deren Verzinsung u. Amort. der Staat zu bestreiten hat u. welche als Staatsschuld anzusehen sind. Beim Aufhören des Kontraktes muss der Staat das ganze rollende u. Betriebsmaterial, sowie die Magazinvorräte, soweit sie für den Dienst während 18 Monaten erforderl. sind, zurückkaufen. Die Zahlung findet statt mittels Rückerstattung des von der Ges. gezahlten Kapitals von Lire 115 000 000 u. zwar binnen eines Jahres von dem Tage des Ablaufs des Kontraktes. Falls der Staat am Ende des Kontraktes die Meridional- Eisenbahn nicht zurückgekauft hat, tritt die Ges. wieder in den vollen Besitz ihrer Linien u. erhält vom Staate als Ersatz eine Quantität des rollenden u. Betriebsmaterials, deren Wert demjenigen entspricht, das sich zur Zeit qdes Beginns des Kontraktes auf den Linien befand u. dem Staate lt. Art. 5 abgetreten war. Über weitere Verträge der Ges, mit dem Staate ist oben (unter Zweck) gesprochen. Die G.-V. v. 14./5. 1903 genehmigte das Übereinkommen mit der Reg. v. 28./4. 1903, den derzeitigen Betriebsvertrag mit dem 30./6. 1905 ablaufen zu lassen