24 Inländische Staatspapiere, Fonds etoc. 1./10. Tilg.: Durch Verl. im März per Sept. mit jährl. ½ % vom Gesamtbetrage der aus. gegebenen Rentenbriefe und Zs.-Zuwachs. Zahlst.: Rudolstadt: Fürstl. Hauptlandeskasse; Dresden: Gebr. Arnhold; Berlin: Deutsche Bank; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt. 3½ % Schwarzburg-Rudolstädter Rentenbriefe. In Umlauf am 1./10. 1904: M. 949 600 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. u. Zahlst. wie oben. Eingeführt an der Dresdner Börse am 16./1. 1893 zu 98.25 %. Kurs Ende 1893–1904: 98, 100, –, 101, –, –, –, –, 97, –, –, – %. Notiert in Dresden. Verj. der Zinsscheine in 4 J., der verl. Stücke in 10 J. n. F. 4 % Schwarzburg-Rudolstädter Rentenbriefe. In Umlauf 1./10. 1904; M. 200 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Bis 1./10. 1909 ausgeschlossen. Zahlst.: Rudolstadt: Fürstl. Hauptlandeskasse; Berlin: Deutsche Bank; Leipzig: Allg. Deutsche Credit- Anstalt. Verj. wie oben. Fürstliche Landeskreditkasse zu Rudolstadt. Die Landeskreditkasse wurde durch Gesetz v. 11./12. 1888, abgeändert durch Gesetz vY. 30./12. 1898 u. 18./3. 1904, für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt zur Förderung des Kreditverkehrs, insbesondere des Realkredits im Gebiete des Fürstentums, unter Garantie des Staates stehend, errichtet. Sie gewährt Darlehen: 1) gegen Hypotheken, und zwar auf Grundstücke bis zu ¾, auf Gebäude in Städten bis zu ½ã, auf dem Lande bis zu ¼ ihres Wertes, bei Rententilg. in geeigneten Fällen auf Gebäude überhaupt bis zu 60 % des Schätzungs- wertes; 2) gegen Verpfändungen von Hypotheken; 3) gegen Verpfändung von öffentlichen Wertpapieren und Staatspapieren, aber nur bis % des Tageskurses und höchstens auf die Dauer von 6 Monaten; 4) gegen blosse Schuldverschreibungen an Gemeinden; 5) auf Grund von Ablösungsverträgen über Grundabgaben. Hhre hiergegen ausgegebenen Schuld- verschreibungen geniessen die unbedingte Garantie des Fürstentums. 3½ % Schuldscheine der Fürstlichen Landeskreditkasse zu Rudolstadt. In Umlauf Ende 1904: M. 4 503 200 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg.: Durch An- kauf oder Ausl., Gesamtkünd. vorbehalten. Zahlst.: Rudolstadt: Landeskreditkasse; Berlin: Deutsche Bank; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt. Eingeführt in Berlin am 5./2. 1895 zu 101.75 % Kurs Ende 1892–1904: In Leipzig: 97, 98, 100.50, 101.50, 101.50, 100.50, 100, 95.75, –„, –, 99.25, 99.50, 99,25 %. – Ende 1895–1904: In Berlin: 101.75, 101.50, –, –, –, –, 98.40, 99.10, 99.25, 98.25 % Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Stand der Staatsschuld am 1./4. 1904: M. 5 454 225. – Budget für die Jahre 1904–1907; Einnahmen und Ausgaben: M. 3 541 588. 4 % Staats-Anleihe von 1900 (zur Bestreitung der Kosten des Baues einer Eisenbahn Greussen-Grosskeula). M. 2 300 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1. April, 1. Okt. Tilg.: Die Regierung ist von 1905 ab berechtigt, den Anleihebetrag im Ganzen oder in Teil- beträgen von nicht unter M. 200 000 per 1. April oder 1. OÖkt. eines jeden Jahres, zuerst also ber 1. April 1905, nach voraufgegangener halbj. Kündigung zur Rückzahlung zu bringen. Zahlst.: Sondershausen: Fürstl. Staatshauptkasse, ferner Schwarzb. Landesbank zu Sonders- hausen u. Boer, Gers & Sohn; Arnstadt u. Rudolstadt: Filiale der Schwarzb. Landesbank zu Sondershausen; Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M.: Bank f. Handel u. Ind. Aufgelegt 7./4. 1900 zu 100.50 %. Kurs Ende 1900–1904: In Berlin: 100.50, 103, 103.50, 102. 101.75 %. Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen. Die Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen, welche durch Landesgesetz vom 9./6. 1883 errichtet ist, steht unter der Garantie des Staates, hat die Rechte einer juristischen Persönlichkeit und geniesst die Vorrechte der Staatskasse. Die Leitung der Geschäfte untersteht einer besonderen Behörde, „dem Vorstande der Lande:- creditkasse“, welche unmittelbar unter dem Ministerium steht. Sie hat den Zweck, emer seits Geld unter Bewilligung mässigen Zinsfusses und allmählicher Tilg. a) an Gemeinden zur Abtragung von Schulden, gemeinnützigen Anlagen und sonstigen „% b) gegen Verpfändung im Fürstentum gelegener Grundstücke zur Förderung des Realkre 15 38 auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der ausgelieh. . entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das der Landescreditkasse, bisher dem Kalenderjahr gleich, läuft v. 1./4. 1904 ab v. 1./4.— 14 Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechnungen werden vom Ministerium geprüft mt dechargiert. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwaltung der Landescre 1 kasse zu; die Überschüsse der Landescreditkasse dienen zunächst zur Bestreitung des 0 Aufwandes und fliessen z. Zt. gemäss Vereinbarung mit dem Landtage nach bewirk 3 sammlung eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen ohne Here 3 bestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung u. wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entrichtung der Zins- 13 30 bis zum Abtrag des Kapitals darbietet. Gegen Verpfändung inländ. Grunds 1 die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste „ wird, für sich allein, oder, wenn vorausgehende Hypoth. vorhanden sind, zusammengenommen den halben Betrag des Taxwertes der Grundstücke nicht übersteig