Anleihen des Deutschen Reiches. 25 Gebäude müssen überdies bei einer nach dem Ermessen des Vorstandes die erforderliche Sicherheit gewährenden konc. Feuerversich.-Anstalt versichert sein. Darlehen auf industrielle Etablissements dürfen nicht, Darlehen auf Gebäude allein und gegen Nach-Hypoth. nur mit besonderer Genehm. des Ministeriums, Finanz-Abteil., gewährt werden. Das Ministerium, Finanz-Abteil., kann eine Beleihung bis zu drei Fünfteilen des Taxwertes der Grundstücke bewilligen, sofern die besondere Zuverlässigkeit u. wirtschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist und das Unterpfand zur ersten Hypoth. eingetragen wird. Der Vorstand der Landescreditkasse ist befugt, nach dem Bedürfnis der vorliegenden Darlehensgesuche auf den Inhaber lautende unkündbare Oblig. der Landescreditkasse auszustellen, in welchen unter anderem die Garantie des Staates nächst der Haftung der Kasse selbst ausgedrückt ist. Die Heimzahlung der Oblig. geschieht nach dem Ermessen des Vorstandes und den Bedürf- nissen der Landescreditkasse im Wege des Rückkaufs oder der Verlosung. Zahlst.: Sonders- hausen: Schwarzburgische Landesbank sowie deren Filialen in Arnstadt, Rudolstadt, Saalfeld u. Suhl; Berlin: C. Schlesinger-Trier & Co.; Frankf. a. M.: Dresdner Bank. Verj. der Zinssch. in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 10 J. (F.) 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie I v. 1./7. 1885: M. 500 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 2./1. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie II v. 1./1. 18913 M. 500 000 in Stücken à M. 500, 1000. Zs.: 2./1. u. 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie III V. 1./7. 1892: M. 200 000 in Stücken à M. 100, 500. 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 4 % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie IV v. 1./1.1901. M. 400 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 2./1. Tilg. u. Zahilst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. ( Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie V v. 1./7. 1901: M. 600 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. Serie I, II, III u. V wieder eingeführt in Berlin 5./12. 1901 zu 97.70 %. Kurs in Berlin Ende 1901–1904: 98.30, 99, 99,25, 98.25 %. Fürstentum Waldeck-Pyrmont. Landesschuld am 1./7. 1905: M. 1 793 100. – Budget für 1905: Einnahmen und Ausgaben M. 1545 819; für 1906: Einnahmen und Ausgaben M. 1354 271; für 1907: Einnahmen und Ausgaben M. 1 357 442. 3½ % konv. Anleihe von 1883. M. 2 424 300 in Stücken à M. 300, 1500, 3000. Zs.: 2./1., 1/7. Tilg.: ½ % mit Zs.-Zuwachs durch Verl. im März per 1./7., die noch nicht ausgel. Stücke vurden auf Grund des Gesetzes vom 5./12. 1898 zur Einlösung gegen Barzahlung des Kapital- betrages per 1./5. 1899 gekündigt. Bevor diese Künd. erfolgte, wurde den Inh. der 4 % Schuld- verschreib. die Umwandlung in 3½ % angeboten. Von denjenigen Inh. der 4 % Staatsanleihe, welche die Barzahlung zum Nennwerte nicht spät. am 21./1. 1899 beantragten, wurde ohne weiteren Antrag angenommen, dass sie mit der Umwandlung dieser Schuldverschreib. in 3½ % einverstanden waren. Zahlst.: Arolsen: Fürstl. Staatsschulden Verwaltung; Berlin: Sechandlung; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Kurs Ende 1890–1899: In Berlin: 102, 101.50, 101.50, 101.40, 102, 102, 102.25, 101.50, 99.50, – %. Die konv. Anleihe bisher in Berlin noch nicht notiert. — Ende 1890–1904: In Frankf. a. M.: 102, 101.50, 103, 102, 102.50, 102, 102.40, 103, 101.50, 94, 93.50, 97, 99, 99.40, 99 %. „ „ 77 Königreich Württemberg. budget für 1905: Einnahmen M. 82 220 592, Ausgaben M. 82 423 219; für 1906: Einnahmen M. 83 275 519, Ausgaben M. 83 258 598. — Staatsschuld am 1./4. 1905: M. 535 665 475. hiervon allgemeine Schuld: M. 36 899 474, Eisenbahnschuld: 498 766 001.9 Tilg. der Staatsschuld. Das Ges. v. 18./5. 1903 schreibt über die Tilg. der Staatsschuld Art. 1. Vom 1./4. 1903 ab ist in jedem Rechnungsjahre eine Tilg. in Höhe von mind. 0 % der am Anfang des Rechnungsjahres bestehenden verzinsl. Staatsschuld vorzunehmen. ie Tilg. findet entweder durch Rückkauf oder durch Künd. oder teils durch Rückkauf, teils durch Künd. statt. Eine Verrechnung auf verwilligte Anlehen ist einer Tilg. gleich zu achten. 23 Iile. auf dem Wege der Verlos. einzelner Schuldverschreib. ist ausgeschlossen. Die 3 orderl. Beträge sind durch den Hauptfinanzetat unter Einrechnung der für eine vertragsm. ils. von Staatsschulden bestimmten Summen bereit zu stellen. Soweit die vertragsm. Tilg.- eträge den vorstehend bestimmten Tilg.-Betrag übersteigen, bleibt es bei den vertragsm. Tilg.- veträgen. Art. 2. Ergiebt sich nach der J ahresrechnung ein Überschuss des Staatshaushalts, o ist im folg. Rechnungsjahr neben der nach Art. 1 erfolgenden Tilg. % des Überschussc-s zur Schulden-Tilg. bezw. Verrechnung auf verwilligte Anlehen zu verwenden. Gbeibbarch Gesets vom 21. Dez. 1896 sind 11 3„ „... „% aus den Jahren 1875/87 auf 3 /2 % herabgesetzt mit der Bestimmung, dass die 4 %