56 Inländische Staatspapiere, Fonds ete. in Berlin Ende 1903–1904: 101.50, =– %. Seit 1./4. 1905 Kursnotiz für 4 % Schuldverschreib. Lit. F eingestellt. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (F.) 3½ % Calenb.-Ritterschaftl. Schuldverschreib., Lit. F (gelbe Randzeichn., seitens des Gläubigers unkündbar). In Umlauf am 1./4. 1905 M. 6 571 000 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000, 10 000. Zs.: Ganzjährig 1./4. Tilg.: Seitens des Gläubigers unkündbar, seitens des Schuldners halbj. für 1./4. u. 1./10. kündbar. Zahlst. wie oben. Eingeführt in Berlin 4./3. 1903 zu 100.25 %, in Hannover 3./3. 1903 zu 100.40 %. Kurs in Berlin u. Hannover mit Schuldverschreib. Lit. D (seitens des Gläubigers unkündbar) zus. notiert. Grundrenten- u. Hypotheken-Anstalt der Stadt Dresden in Dresden. Errichtet: Am 29. Sept. 1900 als eine gemeinnützige Anstalt durch Beschluss des Rates und der Stadtverordneten der Stadt Dresden, Statut genehmigt am 3. Okt. 1900 vom Kgl. Sächs. Ministerium des Innern. Die Anstalt ist Eigentum der Stadt Dresden und steht unter der verantwortlichen Oberleitung des Rates der Stadt. Zweck: Die Anstalt bezweckt, die Strassen- und Entwässerungsbauten, sowie die zur Beseitigung der Abfallstoffe dienenden Einrichtungen, welche im Interesse der Erweiterung und Ausgestaltung der Stadt Dresden und der Wohlfahrt ihrer Bewohner durchzuführen sind, zu erleichtern, indem sie den Grundbesitzern gegen Belastung ihrer Grundstücke mit denten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt; ausserdem hat sie die Aufgabe, den Grundbesitz innerhalb der Stadt zu fördern, indem sie Darlehen gegen Hypothek gewährt. Die Höhe der der Grundrenten-Anstalt zu gewährenden jährlichen Rente und deren Dauer wird durch freie Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Rentenschuldner unter Be- obachtung folgender Punkte festgesetzt: 1) Die Rente darf nicht mehr als 6 % des von der Anstalt beschafften Kapitals zuzüglich eines Beitrags zum Verwaltungsaufwand und zum Reservefonds der Anstalt betragen. 2) Der Beitrag zum Reservefonds hat sich auf jährlich höchstens % des von der Anstalt beschafften Kapitals zu beschränken. Die Beiträge zum Verwaltungsaufwand sind so festzusetzen, dass ihr jährlicher Gesamtbetrag den nach dem Haushaltplane der Anstalt erforderten Verwaltungsaufwand in der Regel nicht übersteigt; mehr als % des von der Anstalt beschafften Kapitals dürfen sie keinesfalls betragen. Solange und soweit die laufenden Beiträge und etwaige sonstige Betriebsüberschüs-e den Verwaltungsaufwand noch nicht zu decken vermögen, kann die Anstalt ausserdem bei Ge- währung des Kapitals von den Rentenschuldnern einen einmaligen Beitrag bis zu 2 % des beschafften Kapitals zum Verwaltungsaufwand erheben. 3) Die in der Rente enthaltene jährliche Tilgungsquote muss mindestens ½ % des dargeliehenen Kapitals betragen. Die näheren Bestimmungen sind in jedem einzelnen Falle durch einen schriftlichen Vertrag, dem ein Tilgungsplan beizufügen ist, zu treffen. Die von der Anstalt zu leistenden Beträge werden nach Eintragung der Reallast im Grundbuche, und zwar nach Ermessen der Anstalt. in barem Gelde oder in Grundrentenbriefen gewährt. Wird der von der Grundrenten-Anstalt zu leistende Betrag in Grundrentenbriefen gewährt, so hat die Versilberung der Briefe durch die Anstalt auf Kosten des Rentenschuldners zu erfolgen. Sofern der Kurswert der Grund- rentenbriefe den Nennwert nicht erreicht, ist die Barzahlung nach Verhältnis des Unter- schiedes zwischen beiden abzumindern. Die Renten sind an die Anstalt in einvierteljähr- lichen oder halbjährlichen Zahlungen abzuführen; es steht den Rentenpflichtigen frei, nach 6 Monate vorher erfolgter schriftlicher Anmeldung, in dem zunächst darauf folgenden Renten- zahlungstermine ihre Rentenverbindlichkeiten in nicht ausgelosten Grundrentenbriefen der betreffenden Reihe nach dem Nennwert ganz oder zum Teil oder mit der im Rentenvertrage genannten Ablösungssumme ganz abzulösen. Was die Bewilligung von Hypotheken an- belangt, so beleiht die Anstalt in der Regel nur bebaute Grundstücke und zwar nicht über % ihres Wertes hinaus. Die Beleihung von unbebauten Grundstücken ist nur dann 3 lässig, wenn es sich um Grundstücke handelt, die zur Errichtung billiger Wohnungen gemeinnützige Zwecke bestimmt sind. Die Beleihung ist in diesem Falle von „ abhängig zu machen, welche die Durchführung und Beibehaltung der gemeinnützigen Zwec 8 gewährleisten. Die Beleihung von unbebauten Grundstücken in anderen Fällen kann 13 auf Grund eines übereinstimmenden Beschlusses des Rates und der Stadtverordneten nach Gehör des Ausschusses erfolgen. Die Darlehen sind je nach der im einzelnen treffenden Vereinbarung in bar oder in Pfandbriefen der Anstalt zu gewähren. Die ist befugt, von dem Darlehnsnehmer einen seiner Höhe nach im Vertrage zu „ Beitrag zum Verwaltungsaufwand und zum Reservefonds, sowie den Betrag, um der Tageskurs der Pfandbriefe etwa hinter dem Nennwert zurückbleibt, endlich auch 0 erheben. Kosten, die durch Ausgabe der entsprechenden Anzahl Pfandbriefe entstehen, zu erl „ „% 0k 7 sstellen. Der Anstalt ist wegen der Darlehnsforderung an Kapital und Zinsen Hypothek zu Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise nach vorgänglger, die Termine 1. Jan. und 1. Juli gebundener sechsmonatiger Kündigung zurückzüzahlen a Rückzahlung hat in bar zu erfolgen; auf Verlangen der Anstalt muss sie 95 ausgelosten Pfandbriefen der betreffenden Reihe nach dem Nennwerte stattfin Mittel zur Verfolgung ihrer Zwecke gewinnt die Anstalt durch Ausgabe von „ und Pfandbriefen bis zur Höhe der von ihr gegen Rente und Hypothek gewährten Beträge.