Landschaftliche Pfandbriefe etc. 59 3 %ige der Serie 17 aus Emission vom 1./4. 1895 M. 3 882 300 3¼ %ige „ „ .. 12.//12. 1888 „ 24 221100 3 % ige „ „ 3 „ 10./12. 1895 „ 49 869 800 3½ %ige „ „ „ 20./6. 1899 „ 36 114 300 4 wige 29 0 3 2./3. 1900 „ 12 728 000 77 77 ― im Gesamtbetrage von Ende 1904 = M. 126 835 600 (darunter M. 580 100 gekündigte). Von den Schuldverschreib. werden gehandelt: 3½ % Schuldverschreib., Serie XIX. M. 60 000 000, davon in Umlauf Ende 1904: M. 36 114 300 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Künd. u. Verl. bis 1./9. 1907 aus- geschlossen: von dieser Zeit an völlige oder teilweise Künd. mit 3 monat. Künd.-Frist zulässig. Solange keine Gesamtkünd. stattfindet, gelangt jährl. derjenige Betrag der ausgegeb. Schuld- verschreib. zur Einlös., welcher im vorausgegang. Jahre auf die mittels derselben gewährten Dar- lehen bar zurückgez. ist, mind. ½ %. Bis 1./9. 1907 werden die einzulösenden Schuldverschreib. nur durch Ankauf erworben, von da ab, soweit nicht angekaufte Stücke zur Einlös. verwendet werden, durch Verl. bestimmt. Zahlst.: Landeshauptkasse zu Cassel u. Landes-Rentereien in den Kreisstädten, ferner Berlin: Preuss. Central-Genossenschaftskasse, A. Schaaffh. Bankv., Dresdner Bank; Berlin u. Frankf. a. M.: Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Deutsche Vereinsbank, Pfälz. Bank; Cassel: Sämtl. Bankfirmen; Gotha: Privatbank zu Gotha; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn, Herm. Bartels; ausserdem, jedoch nur Zinsscheineinlösungsstelle: Berlin u. Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Eingeführt in Berlin 7./3. 1903 zu 100.50 %. Kurs in Berlin Ende 1903–1904: 99.80, 99.60 %. Verj. der Zinsscheine 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) Mecklenburgischer ritterschaftl. Kreditverein in Rostock. Zweck: Der Mecklenburg. ritterschaftl. Kreditverein, dessen letzte revidierte Satzung von 1899 datiert, ist ein Verein von Grundbesitzern des Mecklenburgischen, Wendischen und Stargardischen Kreises, welcher bezweckt, den Realkredit seiner Mitglieder durch Aus- gabe von Pfandbr. zu fördern. Die Pfandbriefbewilligung geschieht nur auf zwei Dritteile des Taxwertes der Güter, und muss der Betrag der ausgefertigten Pfandbr. als erste und bevorzugte Schuld in das Grundbuch eingetragen werden. Pfandbr. werden nur auf die zum ritterschaftl. Kataster steuernden ritterschaftl. Landgüter ausgegeben. Die Gebäude der Güter müssen gegen Feuersgefahr versichert sein. Der Verein untersteht der landesh. Ober- aufsicht; für die vom Verein ausgegebenen Pfandbr. haften die zum Kreditverein verbundenen Gutsbesitzer aller drei Kreise mit ihren Gütern als Gesamtschuldner. Die Pfandbr. sind seitens der Inhaber unkündbar, der Kreditverein kann einzelne Pfandbr. den Inhabern nicht fündigen, doch bleibt eine gleichzeitige Künd. aller in Umlauf befindl. Pfandbr. mit landesh. Genehm. vorbehalten. An jedem Zahlungstermine findet eine Ausl. von Pfandbr. statt, deren Betrag sich nach den zur Verf. stehenden Mitteln des sinkenden Fonds richtet. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Antoni 1905: M. 42 450 625 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 3000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. (Antoni- u. Johannistermin). Tilg.: Nach den satzungsm. Bestimm. Zahlst.: Rostock: Hauptkasse; Berlin u. Hamburg: Deutsche Bank; Han- hover; Ephraim Meyer & Sohn; Leipzig: Frege & Co.; Schwerin: Mecklenb. Hypoth.-u. Wechsel- bank. Kurs in Hamburg Ende 1891––1904: 93.50, 97.30, 97.25, 101.25, 100.50, 100.75, 100.60, 100.50, 97, 94, 99.20, 99, 100, 99.40 %. Usance: Lieferbar sind nur die Pfandbr., welche bis 31./12. 1896 ausgegeben sind. Nassauische Landesbank in Wiesbaden. Gegründet: Im Jahre 1840 als Nassauisches Staatsinstitut, seit 1866 Königl. Preuss. Staatsinstitut. Lt. Ges. vom 25. Dez. 1869 wurde die Nassauische Landesbank mit Wirkung ab 1. Jan. 1870 dem kommunalständischen Verbande Wiesbaden mit allen Rechten und Elichten überwiesen. Von diesem Zeitpunkte ab ist in Gemässheit dieses Gesetzes neben der Nassauischen Landesbank eine für sich bestehende Nassauische Sparkasse begründet. Beide Anstalten werden von der Direktion der Nassauischen Landesbank in Wiesbaden ver- waltet. Als Sicherheit der Passiva beider Institute gelten die Aktiva derselben, das eigene ermögen der Landesbank u. ausserdem die bedingungslose Garantie des Bezirksverbandes des Reg.-Bezirks Wiesbaden. Die Landesbank gewährt Darlehen gegen Verpfänd. von Immobil., sowie ohne hypothekar. Sicherheit an Gemeinden u- staatl. genehmigte Meliorationsverbände. aur Beschafrung der Betriebsmittel giebt sie auf Inh. lautende Schuldverschreib. (Pfandbr.) aus. Nach dem Ges. v. 16./4. 1902 hat die Landesbank auch die Aufgabe, Wertp. von Korporationen u. Privaten in Verwahrung zu nehmen u. zu verwalten. Die Sparkasse nimmt Spareinlagen von M. 1–1000, Mündelgelder bis M. 3000 zu 3 % u. bis zu M. 30 000 zu 2 % verzinsl., an. Die Belegung der Bestände der Sparkasse kann erfolgen in Darlehen gegen Verpfändung von mmobil., gegen Schuldschein u. Bürgschaftsleistung, gegen Verpfändung von Wertp., gegen linterlegung von Wechseln, durch Ankauf u. cessionsweise Übernahme ausstehender Geld- forder. für verkaufte oder versteigerte Grundstücke. Auf Grund des Ges. v. 16./4. 1902 ist die Sparkasse ferner befugt, Depositengelder anzunehmen u. zu verzinsen, mit Korporationen u. Privaten in Kontokorrentverkehr zu treten u. Aufträge zur Einkassierung von Wechseln etc.,