Kolonial-Gesellschaften. 75 Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft, Berlin. Gegründet: 29./6. 1904 als Kolonial-Gesellschaft; am 30./6. 1904 sind der Ges. auf Grund der vom Reichskanzler genehmigten Satzungen durch Beschluss des Bundesrates die Korporationsrechte verliehen worden. Zweck: In Deutsch-Ostafrika Eisenbahnen und etwa dazu dienliche Hafenanlagen zu bauen, auszurüsten, zu erwerben und zu betreiben oder betreiben zu lassen, bei anderen Eisenbahnunternehmungen sich zu beteiligen, Lagerhäuser zu errichten und über die in Verwahrung genommenen Güter Lagerscheine auszustellen, sowie Ländereien u. Bergwerks- rechte zu erwerben u. zu verwerten. Die Ges. darf alle zur Erreichung dieser Ziele zweck- dienlichen Geschäfte betreiben. Auf Grund der von der Kaiserl. Reg. ihr erteilten Konc. wird die Ges. den Bau, die Ausrüstung u. den Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro übernehmen. Die Konc. ist auf 88 Jahre vom 29./6. 1904 ab erteilt. Die Ges. steht unter der Aufsicht des Reichskanzlers. Die Koncession bestimmt im wesentlichen; 1. Die Bahn ist von Daressalam nach Mrogoro u. mit einer Spurweite von 1 m zu bauen; 2. Die Bauanschläge bedürfen der Bestätigung des Reichskanzlers; 3. Die Pläne für die Eisenbahnanlagen sind dem Kaiserl. Gouverneur von Deutsch-Ostafrika zur Genehmig. vorzulegen; 4. Die Vollendung u. Inbetriebnahme der Bahn muss innerhalb einer Frist von 5 Jahren vom Tage der Bestätigung des Gesell- schaftsvertrages vom 29./6. 1904 erfolgen. Die Ges. ist verpflichtet, die Eisenbahn dauernd ordnungsmässig zu betreiben u. zu diesem Behufe die Bahnanlagen, einschliessl. der Tele- graphenanlagen, u. die Betriebsmittel in solchem Zustande zu erhalten, dass der Betrieb mit Sicherheit u. auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu von dem Reichskanzler angehalten werden, jedoch sollen strengere Vorschriften nicht erlassen werden dürfen, als sie auf der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen gebauten und betriebenen Bahnen bestehen. Fahrplan. Die Zahl der Züge wird dem Ermessen der Ges. anheimgestellt, hat jedoch dem Verkehrsbedürfnisse nach Möglichkeit zu genügen. Tarife. Die Bestimmung der Preise für den Personen- u. Güterverkehr bleibt für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Betriebseröffnung der Eisenbahn Daressalam-Mrogoro folgen- den 1./1. der Ges. überlassen. Für die Folgezeit steht es dem Reichskanzler frei, wieder- kehrend von 10 zu 10 Jahren Höchstsätze für die einzelnen Personenwagenklassen u. Güter- KHlassen festzusetzen, die jedoch nicht unter die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrik: unter ähnlichen Verhältnissen erbauten u. betriebenen Eisenbahnen hinuntergehen dürfen. Postbeförderung. Die Ges. hat die Briefpost mit allen fahrplanmässigen Zügen kostenfrei zu befördern. Ausschliesslichkeit der Koncession. Solange die Konc. besteht, darf einem andern Unter- nehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf diesélben Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht koncessioniert werden. Vorzugsrechte. Der Ges. wird das Vorzugsrecht auf die Konc. zur Fortsetzung der Eisenbahn bis zum Tanganjikasee u. bis zum Viktoria-Nyanza derart eingeräumt, dass die Ges. berechtigt sein soll, die Konc. zu den von andern Bewerbern angebotenen Bedingungen inerhalb einer Erklärungsfrist von 3 Monaten zu übernehmen. Die Ges. erhält ferner ein Vorzugsrecht auf die Konc. für Zweigbahnen, die von den verliehenen Bahnen ausgehen u. dem öffentl. Verkehre dienen sollen. Grunderwerb. Alle Eigentums- oder sonst. dingl. Rechte, welche dem Schutzgebiete an dem für den Bau u. Betrieb der Eisenbahn u. ihre künftige Entwicklung erforderlichen Grund u. Boden kraft seiner Hoheitsrechte oder aus irgend einem sonst. Rechtstitel zu- stehen, wird das Schutzgebiet ohne Entgelt an die Ges. abtreten. Insoweit ihm ein Ver- fügungsrecht nicht zusteht, wird der Reichskanzler –— nötigenfalls im Wege der Enteignung – dafür besorgt sein, dass der Ges. von den Verfügungsberechtigten der erforderl. Grund u. Boden frei von allen Lasten u. Eigentumseinschränkungen zu mässigen u. angemessenen, von der Ges. zu zahlenden Preisen zu Eigentum überlassen werde. Holzentnahme. Der Ges. ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutzgebiet verfügen kann, ohne Entgelt das für den Bau, die Unterhaltung u. die Erneuerung der Bahn erforderliche Holz zu entnehmen, soweit eine solche Holzentnahme den Grundsätzen der ordentl. Waldkultur unter Berücksicht. der im Bahngebiet obwaltenden Verhältnisse nicht widerstreitet; sie darf ferner aus den dem Verfügungsrechte des Schutzgebietes unterliegen- len Grundstücken Erde, Kies u. Steine für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der Bahn unentgeltl. entnehmen, soweit dadurch öffentl. Interessen nicht verletzt werden. Landschenkung. Die Ges. ist berechtigt, aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier durch das Bahngelände getrennten u. je 100 km davon entfernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro belegen ist und sich entweder kraft ames privaten oder öffentlich rechtl. Titels im Eigentum des Schutzgebietes befindet oder als herrenlos seinem Aneignungsrecht untersteht, für jedes Kilometer der Eisenbahn Grund- ächen von je 2000 ha nach eig. Belieben auszuwählen und zu vollem Eigentume in Besitz zu uchmen, ohne dass es hierzu eines weiteren als der Bezeichnung der Grundflächen nach ren Grenzen bedarf. In dem engeren, durch zwei je 3 km von dem Bahngelände ent- ernte Linien begrenzten Gebiete muss die Auswahl unter Berücksichtig. der Rechte der