―― 4 ―――――― ―――――― Republik Argentinien. 183 National-Hypotheken-Bank in Ruenos Aires (Banco Hypotecario Nacional). Die National-Hypotheken-Bank wurde auf Grund des Gesetzes vom 24. Sept. 1886 mit der Ermächtigung zur Ausgabe von Pap. $ 50 000 000 Cedulas (Pfandbr.) gegründet. Durch Gesetz vom 2. Aug. 1888 wurde sie zur Ausgabe von weiteren $ 60 000 000 Pfandbr. ermächtigt, wovon $ 40 000 000 in Papiercedulas und $ 20 000 000 in Goldcedulas ausgegeben wurden. Die Zs. und die Amortisation sind von der N ationalregierung garantiert, und können daher die Cedulas als eine innere Argentinische Anleihe angesehen werden. Von den Serien der Cedulas werden die Serien A, E und F in Hamburg gehandelt. 7 % Cedulas Serie A, in Umlauf 31./3. 1905: $ 3 604 350 in Stücken à $ 50, 100, 200, 400, 1000. Zs.: Vierteljährl. 2./1., 1./4., 1./7., 1./10. Tilg.? Durch vierteljährl. Verl. mit jährl. .- Zahlst.: Hamburg: Joh. Berenberg, Gossler & Co. Zahlung der Coup. u. verl. Stücke ohne jeden Abzug zum Tageskurse schon 6 Wochen vor Fälligkeit. Kurs in Hamburg Ende 1890–1904: 30.50, 21.50, 31.20, 32, 29.75, 29, 32.50, 34.80, 41.80, 39, 42.25, 38.95, 43.80, 45.50, 45.60 %. 7 % Cedulas Serie E, in Ümlauf 31./3. 1905: $ 9 844 500 in Stücken à $ 50, 100, 200, 500, 1000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch halbjährl. Verl. mit 1 %. Zahlst. u. Zahlungsmodus wie Serie A. Kurs in Hamburg Ende 1896–1904: 29.10, 31.75, 40, 36.75, 36.75, 34.75, 40.50, 44, 44.50 %. 7 % Cedulas Serie F, in Umlauf 31./3. 1905: $ 8 395 400 in Stücken à $ 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg., Zahlst. u. Zahlungsmodus wie Serie E. Kurs in Hamburg Ende 1896–1904: f6 32.25, 40.70, 38, 38.80, 36, 41.50, 45.30, 45.90 %. Verj. der Coup. u. verl. Stücke in 10 J. n. F. Usance: Beim Handel an der Hamburger Börse 1 $ = M. 4. Hypothekenbank der Provinz Buenos Aires in Buenos Aires (Banco Hypotecario de la Provincia de Buenos Aires). Diese Hypoth.-Bank, welche eine Abteilung der Provinzbank von Buenos Aires ist, befindet sich seit 1891 in einer sehr misslichen Lage. Im Jahre 1891 wurde nur noch ein Teil der Coup. bezahlt, seit jener Zeit sind die Zs. der Cedulas notleidend, aber Coup. und verloste Cedulas sind als Zahlung für Verzinsung und Tilg. der Hypoth. angenommen worden. Durch Gesetz v. 10./1. 1895 ist der Bank ein Moratorium von 1895 ab auf die Dauer von 5 Jahren für die Barzahlung ihrer Verbindlichkeiten gewährt worden, indessen unter der Bedingung, dass auch weiterhin die von der Bank emittierten verfallenen Coup. u. Cedulas von ihr in Kom- pensation für die Zahlung der ihr geschuldeten Hypoth.-Zs. angenommen werden; durch Gesetz v. 18./11. 1899 wurde das Moratorium auf weitere 3 Jahre verlängert. Im Nov. 1902 wurde das Moratorium um weitere 3 Jahre u. im Sept. 1904 um weitere 2 Jahre bis 1./1.1907 verlängert. Die Cedulas sind nach dem Gesetze von 1882 von der Provinz Buenos Aires garantiert, es ist zu hoffen, dass, nachdem die Schuld der Provinz Buenos Aires geregelt ist, die Nationalregierung auch die verworrenen Verhältnisse der Hypoth.-Bank in Ördnung bringen wird. Im März 1895 hat sich zur Wahrnehmung der den Inhabern von 6 % Cedulas Serie E zustehenden Rechte gegen den Banco Hypotecario de la Provincia de Buenos Aires, die Argent. National- Regierung und die Regierung der Provinz Buenos Aires das Bankhaus Joh. Berenberg, Gossler $ Co. in Hamburg mit dem Londoner Cedula Bondholders Comité in Verbindung gesetzt; das Comité wird in Buenos Aires durch Ernesto Tornquist & Co. vertreten. Die Besitzer der Cedulas Serie E., welche eine Vertretung ihrer Rechte durch das Londoner Cedula Bondholders Comité wünschten, wurden im März 1895 aufgefordert, ihre Cedulas mit Coup. per 1. April 1895 u. folg. bei dem Bankhaus Joh. Berenberg, Gossler & Co. in Hamburg gegen Enrpfangsbescheinigung zu hinterlegen. Ein am 14./10. 1903 zwischen der Reg. der Provinz Buenos Aires und dem Council of Foreign Bondholders abgeschlossener Vertrag über eine Konversion der Cedulas erlangte am 28./12. 1903 die Genehmigung beider Kammern der Provinz Buenos Aires. Die Grundzüge des Abkommens sind folgende: 1. Die aus- stehenden Cedulas, Coup. und Bonos werden aus der Cirkulation genommen und der Provinz- (g. gegen auf Papier jautende Certifikate ausgeliefert, die zu folg. Sätzen zum Zwecke der Ablösung verabfolgt werden: Gold-Cedulas zu 200 %, Papier-Cedulas zu 100 %; Gold-Coup. zu 120 %, Papier- Coup. zu 60 %. Der in Mark zahlbar gemachte Teil der Cedulas Serie E erhält eine 50 % nicht übersteigende Bonifikation. 2. Die Provinz-Reg. zahlt, und zwar in es. Papier in den ersten 6 Fahren jährl. Pes. 2 000 000, in den folg. 10 Jahren jährl. Pes. 2 275 000 und in den letzten 9 Jahren jährl. Pes. 2 452 000. 3. Die Certiffkate sind nalbjährl. zu tilgen und zwar erhalten die Besitzer derselben in den ersten 3 J ahren 27 %, im 4. und 5. Jahre 28 %, dann alle 2 Jahre bis zum 11. Jahre steigend um je 1 % bis 31 %, sodann vom 12. bis zum 24. Jahre steigend jährl. um 1 % bis 44 % und im 25. Jahre 46 % ires Nominalwertes. Die Tilg. geschieht durch Kauf, falls die Certifikate zu den genannten aursen zu haben sind, falls billiger in verstärktem Masse; sonst durch Auslosung. 4. Als Sicherheit für die halbjährl. Zahlungen wird eine besondere Steuer erhoben, deren Erträgnisse fäcich direkt an die Nationalbank für Rechnung der Certifikationsinhaber abzuführen sind. 7 Die Cedulas sind mit Coup. vom 1./1. 1904 ab einzureichen. Für fehlende Coup. ist Ersatz in leisten. 6. Die Cedulas-Inhaber verzichten auf alle Ansprüche gegen die Hypoth.-Bank und übertragen alle ihnen hieraus zustehenden Rechte an die Reg. Dagegen sind bei Nicht- erfüllung der Bestimmungen des Arrangements die Cedulas-Inhaber berechtigt, von der Reg. üle ihre Rechte und Ansprüche aus den Cedulas mit 4 % Zs. zurückzuverlangen. 7. Die onversion ist 3 Jahre lang freizustellen. 8. Den für den Umtausch etwa erforderlichen