Fürstentum Bulgarien. 189 Für die Verzinsung und Tilg.-Quote der Anleihe sind jährl. erforderl. frs. 5 790 118.28. Die Banderollensteuer wird –— ähnl. wie in Frankreich u. Russland – in der Weise erhoben, dass die Pakete, in welchen Tabak, Cigarren, Cigaretten etc. zum Verkauf gelangen, mit Banderollen (Stempelwertzeichen in Form dünner Papierstreifen) umklebt werden, ohne welche Tabak nicht verkauft werden darf. Die Banderollen werden durch Abstempelung auf jedem Paket entwertet. In Gemässheit der Bestimm. über die Ausgabe dieser Anleihe werden die Banderollen künftig auf beson derem, vor Fälschung schützendem Papier, dessen Beschaffung dem Vertreter der Obligationäre obliegt, ausserhalb Bulgariens im Einvernehmen mit der Banque de Paris et des Pays-Bas und unter der Kontrolle der Bulg. Reg. auf deren Kosten gedruckt. Die fertiggestellten Banderollen werden an den Vertreter der Obligationäre geliefert, der dieselben in Gegenwart eines Kommissars der Reg. in besonderen Kassen verschliesst, die derart eingerichtet sind, dass sie nur mit zwei verschied. Schlüsseln geöflnet werden können, von welchen der eine in den Händen des Vertreters der Obligationäre und der andere in den Händen des Reg.-Kommissars verbleibt. Der Verkauf der Banderollen an die Tabak- fabrikanten erfolgt, wie bisher, durch die Reg.; der Finanzminister hat zu diesem Behufe die erforderl. Mengen von dem Vertreter der Obligationäre abzunehmen und den Gegenwert derselben sofort bei Lieferung an den Vertreter der Obligationäre bar zu zahlen. Durch Zahlung an den Vertreter wird die Reg. von ihrer Verbindlichkeit befreit. Der Finanzminister ist verpflichtet, im Laufe eines Halbjahrs ein Mindestquantum von Banderollen zu beziehen, welches einem durchschnittl. Ertrage von 700 000 Leva monatl. entspricht. Diese Verpflichtung erlischt, sobald sich die jeweils für den halbjährl. Dienst dieser Anleihe benötigten Fonds im Besitz der Banque de Paris et des Pays-Bas befinden. Der Vertreter der Obligationäre hat die ihm durch den Verkauf der Banderollen an die Reg. zufliessenden Gelder in regel- mässiger Weise nach Eingang dirckt an die Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris solange zu remittieren, bis der volle, für den halbjähr. Dienst der Anleihe nebst den von der Bulg. deg. zu tragenden, aus dem Erlés der Banderollensteuer zu zahlenden Nebenspesen erforderl. Betrag angeschafft ist. Die darüber hinaus durch den Verkauf der Banderollen eingehenden Gelder hat der Vertreter der Obligationäre der Bulg. Reg. wieder zur Verf. zu stellen. Mit dem auf den jeweiligen halbjährl. Fälligkeitstermin folg. Monat haben alsdann die Rimessen nach Paris wieder zu beginnen. Sollten aus irgend welchen Gründen die aus dem Erlöse der Banderollensteuer eingegangenen Gelder zur Deckung des Anleihedienstes nicht hin- reichen, so ist die Bulg. Reg. verpflichtet, den fehlenden Restbetrag 15 Tage vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu Händen der Banque de Paris et des Pays-Bas anzuschaffen, und zwar zunächst aus den Erträgnissen der MVourouriésteuer, soweit es aber ausserdem erforderl. sein sollte, aus den sonst. Staatsmitteln. Über das Erträgnis der Mourouriésteuer hat die Bulg. Reg. eine besondere Rechnung zu führen und allmonatl. Auszüge derselben dem Vertreter der Obligationäre und der Banque de Paris et des Pays-Bas zuzustellen. Als weitere Sicher- stellung für die Regelmässigkeit des Dienstés hat die Banque de Paris et des Pays-Bas aus dem Erlös der Anleéihe frs. 1 500 000 zurückzuhalten und dafür Effekten zu kaufen und zu verwahren und zwar zur Hälfte Stücke der gegenwärt. Anleihe, zur anderen Hälfte französ., russ. u. deutsche Staatspapiere. Im Falle die Banque de Paris et des Pays-Bas jemals 15 Tage vor dem palbjähr. Zins- u. Rückzahlungstermin der Anleihe nicht die volle für den Anlehensdienst erforderl. Summe erhalten haben sollte, ist sie ermächtigt, dieselbe ohne weiteres durch den Verkauf von Effekten aus diesem Depot zu ergänzen, welches die Bulg. Reg. sofort wieder auf den ursprüngl. effektiven Betrag von frs. 1 500 000 zu erhöhen Hat. Im Interesse der Verbesserung der Wechselkurse auf das Ausland hat der Staat für die ganße Dauer der gegenwärt. Anleihe sich verpflichtet, ohne vorherige V erständigung mit dem Vertreter der Obligationäre, weder die in Kraft befindl., den Banknotenumlauf der Bulg. Nationalbank regelnden Ges. v. 27. Jan./8. Febr. 1885 und 15./27. Dez. 1891 abzuändern, noch neue Ausprägungen von Silbermünzen vorzunehmen, noch direkt oder indirekt Papiergeld billets fiduciaires) auszugeben. Diese Bestimm. ruhen in Kriegszeiten. Die Bulg. Reg. hat sich ausserdem verpflichtet, innerh. 2 Jahre, von der gegenwärt. Anleihe ab gerechnet, ohne vorherige Zustimmung der Russ. Staatsbank und der Banque de Paris et des Pays-Bas keine weiteren Staatsschuldverschreib. oder vom Staate garant. Schuldverschreib. im Auslande zu begeben. Ein unbegebener Rest der 5 % staatl. garant. Anleihe der Agrarkassen von frs. 30 000 000 vom Jahre 1896 darf jedoch nach Ablauf von 6 Mon. nach gegenwärt. Em. verkauft werden. — Zahlst. in Deutschland: Berlin: Deutsche Bank, Mitteld. Creditbank; Frankf. a. M.: Facob S. II. Stern, Gebr. Bethmann, Deutsche Bank, Deutsche Vereinsbank, Mitteld. Creditbank. Zahlung der Oblig. u. der Zinsscheine frei von jeder gegenwärt. u. zukünft. bulg. Steuer, Gebühr u. sonst. Abgabe in Deutschland in M. Verj. der Zinsschieine 0 J., der verl. Oblig. 20 J. (F.); verl. Oblig. werden nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrem Rückzahlungstermin nur noch bei den Kassen des Staatsschatzes in Sofia bezahlt. Aufgelegt in Frankf. a. M. 23./9. 1902 zu 90 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1902–1904: 92.30, 89.20, 91.50 %. Der Ertrag der Banderollen- u. der Mourouriésteuer betrug in Leva Bulg. Währ.: Banderollen. Mourourié Gesamt- Banderollen- Mourourié- Gesamt- steuer steuer betrag steuer steuer betrag 1891 5 475 5 52 238 5 627 748 1898 10 099 802 775 056 10 874 858 1892 6 394 409 136 636 0 541 091 1899 9 387 969 713 437 10 101 406 1803 7 010581 82 227 7 092 808 1900 8646 404 655 408 9301 812 1894 9531 211 115 023 9 646 234 1901 8 452 479 636 407 9 088 886 1805 9521 442 83 770 9605212 1902 9 695 220 744 313 10 439 533 1806 8 745 798 60676 8 806 474 1903 10 429 074 786 849 11 215 923 1897 9 091 599 763 685 9 855 284 1904 11 323 380 841 827 12 165 207