190 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. frs. 100000 000 = Rbl. 37 500 000 = 81 000 000 = £ 3 960 000 = K 95 200 000 = hfl. 48 000 000 in Stücken à Leva Gold 500 = frs. 500 = Rbl. 187.50 = ― 405 = £ 19.16 = K 476 = hfl. 240. Zs. 1./14. Mai, 1./14. Nov. Tilg.: Vom 1./14. Nov. 1905 ab durch halb- jährl. Verl. am 1./14. April u. 1./14. Okt. per 1./14. Mai bezw. 1./14. Nov. innerh. 50 Jahren; vom 1./14. Nov. 1915 ab verstärkte Tilg. zulässig. Sicherheit: Die Anleihe ist speciell sicher- gestellt durch die Einnahmen der Stempelgefälle sowie durch die Erträgnisse der Bande- rollen-Tabaksteuer u. zwar letztere nach Abzug der Erfordernisse für den Dienst der 0 % Anleihe von 1902 u. in zweiter Linie durch die Erträgnisse der Mourouriéstener ebenfalls nach Abzug der Erfordernisse für den Dienst der 5 % Anleihe von 1902. Die Überwachung der in Frage kommenden Einkünfte geschieht in derselben Weise wie bei der 5 % Anleihe von 1902 und werden auch die Stempeleinnahmen in gleichmässiger Weise an die Banque de Paris et des Pays-Bas abgeführt werden. – Zahlst. u. Zahl.-Modus: Wie bei der 5 % Anleihe von 1902. Aufgelegt in Paris 12./12. 1904 zu 89.50 %. Verj. der Zinsscheine 5 J., der verl. Oblig. 20 J. (F.); verl. Oblig. werden nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrem Rückzahlungs- termin nur noch bei den Kassen des Staatsschatzes in Sofia bezahlt. 5 % steuerfreie Bulg. Staats-Gold-Anleihe von 1904. Leva Gold 100 000 000 = Bulgarische Nationalbank in Sofia. Die Bulgar. Nationalbank ist ein auf Grund des Ges. vom 27. Jan. (S. Febr.) 1885 geschaffenes Staatsinstitut. Der Hauptsitz der Bank befindet sich in Sofia. Filialen: Roussé, Plovdiv, Varna Tirnovo, Bourgas und eine Agentur in Widdin. Sie hat das aus- schliessliche Privileg, Banknoten auszugeben, die an den Staatskassen und allen anderen Staatsanstalten in Zahlung genommen werden sollen. Die Bank ist verpflichtet, jederzeit ein Drittel des Wertes der ausgegebenen Banknoten in gemünztem Golde in ihrer Kasse bereit zu halten; auf alle Fälle sollen für den Betrag der in Umlauf befindlichen Banknoten der Kassenbestand oder leicht realisierbare Werte in der Kasse der Bank vorhanden sein. Der Betrag der ausgegebenen Noten darf den doppelten Betrag ihres Grundkapitals und R.-F. nicht übersteigen. Im Jahre 1901 machte die Bank von dem ihr nach Art. 4 des Banknotenges. zustehenden Rechte Gebrauch, Banknoten in Silber auszugeben. Das Kapital der Bank beträgt frs. 10 000 000, wovon der Staat bisher frs. 9 120 349.75 eingezahlt hat. Das Kapital ist Eigentum der Bank u. darf nicht verringert werden. Sollte der R.-F. zur Begleichung etwaiger Geschäfts- verluste nicht hinreichen, so ist der Staat verpflichtet, das urspr. Grundkapital der Bank wieder- herzustellen. Vom Reinertrag d. Bank wird zur Bildung eines R.-F. ¼ vorweggenommen. Sobald der R.-F. bis zum Verhältnis des dritten Teils des Grundkapitals angelangt ist, wird zu seiner Erhöhung o von dem Reinerträgnis der Bank benutzt, bis er die Höhe des Grundkapitals erreicht hat. (Gesetz vom 15. Dez. 1897.) Zur Aufbewahrung des Reservekapitals werden Staatspapiere bevorzugt. Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art, sie gewährt Darlehen 1) gegen hypothekarische Verpfändung von Grundeigentum für die Dauer von 30 Jahren höchstens; 2) für mindestens 1 Monat und höchstens 6 Monate auf Waren, Wertpapiere, Oblig. und Konnossemente, Gold- und Silberbarren und Münzen, sowie Pretiosen. Falls die Mittel der Bank zur Befriedigung aller Bedürfnisse nicht genügen, darf die Regierung bis zu der ihr angemessen erscheinenden Höhe, mit Genehmigung der Nationalversammlung, der Bank die Ausgabe von Oblig. gestatten. Die hypothekarischen Darlehen werden nur gegen erste Hypothek gewährt, und darf der Betrag des Darlehens die Hälfte des Verkaufswertes des verpfändeten Grundstückes nicht übersteigen. Auf Grund der Gesetze vom 30. Juni (alt. St.) 1886 und vom 15. Dez. (alt. St.) 1891 ist die Bank ermächtigt, für die im Art. 32 ihrer Statuten vorgesehenen Zwecke ein Anlehen bis zum Betrage von frs. 30 000 000 auf- zunehmen und gegen dieses Anlehen Oblig. auszugeben. Durch das in Ausführung besagter Gesetze vom 22. April (alt. St.) 1893 erlassene Reglement ist der Betrag der auf Grund von bereits gewährten Hypoth.-Darlehen auszugebenden Pfandbr. auf M. 24 000 000 = frs. 29 760 000, eingeteilt in 3 Serien von je M. 8 000 000 = frs. 9 920 000 festgesetzt worden. Die Pfandbr. sind in erster Reihe sichergestellt durch die aus den Hypoth.-Darlehen resultierenden Forderungen, auf Grund deren die Pfandbr. ausgegeben sind. Die Inhaber der Pfandbr. haben ein bevorzugtes Sonderrecht auf diese Forderungen und die Eingänge auf dieselben sind vorzugsweise für die Verzinsung und Tilg. der Pfandbr. verhaftet. Die hypothekarischen Forderungen und deren Erträgnisse können erst dann von anderen Gläubigern der Bul- garischen Nationalbank in Anspruch genommen werden, nachdem die Inhaber der Pfandbr. wegen Kapital und Zs. vollständig befriedigt worden sind. Um diese Garantie wirksam 43 machen, werden die von den Darlehensempfängern ausgestellten Solawechsel, ebenso die darauf bezüglichen Hypothekenurkunden getrennt von den übrigen Aktiven der garischen Nationalbank aufbewahrt und verwaltet. Zu diesem Zwecke sind alle Dokumente in einem Tresor mit Doppelverschluss gelegt und befindet sich der eine Schlüssel im Vert wahr der Bank und der andere im Verwahr eines Kommissars, welcher durch die „ Regierung mit Zustimmung der Deutschen Bank und der Dresdner Bank in ihrer Eigenscha als Vertreter der Pfandbrief-Inhaber zu ernennen ist. Der Kommissar hat darüber zu wachen, 3 . ichem dass jeder ausgegebene Pfandbr. durch eine Hypoth.-Forderung von mindestens Betrage sichergestellt und das bezügliche Hypoth.-Dokument deponiert ist. Er wird auf fede ndestens Pfandbr. bescheinigen, dass derselbe durch eine hypothekarische Forderung von mi 13 3 Andbr. darf niema gleichem Betrage garantiert ist. Der Betrag der in Umlauf befindlichen Pfandbr. darf niè