?Ö 202 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Abteilung A 343 800, do. B 248 950, Kassa 6482. — Passiva: Oblig. in Umlauf: 3½ % 8 430 500, 4 % 8 026 700, verl. Oblig. 17 974, schuldige Oblig.-Zs. 8538, Reserve- u. Administrations-F.: Abteilung A 382 373, do. B 265 131. Sa. Kr. 17 131 217. Kreditverein von Grundbesitzern in Kopenhagen u. Umgegend (Kredit- foreningen af Grundejere i Kjöbenhayn og Omegn) in Kopenhagen. Errichtet: Am 18./3. 1882 auf Grund des Gesetzes vom 17./3. 1882, Statut v. 19./5. 1882. Jweck: Der Verein verfolgt den Zweck, seinen Mitgliedern Darlehen auf ihre Grund- stücke zu gewähren sowie ihnen Gelegenheit zu bieten, die Schuld durch fest bestimmte oder allmählich steigende Abschlagszahl. abzutragen. Mitglied des Vereins ist jeder Besitzer von Grundstücken in der Stadt Kopenhagen oder in dem angrenzenden Stadtdistrikte Fre- deriksberg, welcher gegen die Verpfändung eines solchen Grundstückes von dem Verein ein Darlehen erhalten hat. Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypoth. gewährt u. darf der Betrag eines Darlehens % der Schätzungssumme des zu verpfändenden Grundstücks nicht übersteigen. Doch können auch Darlehen auf Grundstücke gewährt werden, auf welchen bereits Schulden lasten; es muss aber dabei beachtet werden, dass solche Schulden zusammen mit dem Darlehen, das gewährt wird, nicht der Schätzungssumme des Grundstücks über- steigen. Die vom Verein bewilligten Darlehen werden in Oblig. ausbezahlt, zu deren Aus- gube der Verein in Gemässheit des Gesetzes v. 17./3. 1882 berechtigt ist; der Darlehnssucher ist verpflichtet, die Oblig. zum Nennwerte anzunehmen. Die Direktion hat jedoch das Recht, die Darlehen auch in bar auszuzahlen zu dem an der Kopenhagener Börse am Tage vor der Auszahl. notierten niedrigsten Kurse der Oblig. oder zu pari. Die von dem Verein aus- gestellten Oblig. sind von seiten des Gläubigers unkündbar, sie lauten auf den Inhaber, Können aber auf Verlangen auf Namen gestellt werden. Sowohl der Eintritt von Mitgliedern in den Verein als auch die Ausgabe von Oblig. seitens des Vereins findet in selbständigen Serien und innerhalb dieser event. in Abteilungen statt. In bezug auf die Ausstellung von Oblig. gelten die Serien als einc Einheit, sodass die sämtl. Mitglieder der Serien den Oblig. Inhabern gegenüber solidarisech verantwortlich sind; soweit innerhalb der Serie Abteilungen gobildet sind, haftet zunächst jede Abteilung für alle ihr obliegenden Verpflichtungen. Die Mitglieder jeder Serie haften Zolidarisch mit der vollen Schätzungssumme der von ihnen an den Verein verpfändeten Grundstücke, wenn sie % der Schätzungssumme als Darlehen erhalten haben, oder in demselben Verhältnis zu dem geliehenen Betrage, wenn dieser einen Kleineren Teil der Schätzungssumme ausmacht, für alle von dem Verein oder der Serie, welcher sie angehören, übernommenen Verpflichtungen und erhalten erst dann volle Ent. lastung, wenn die Rechnung des betr. Jahres abgeschlossen, revidiert und genehmigt ist und der einzelne die ihm etwa obliegenden Verpflichtungen erfüllt oder in einer vom Ministerium des Innern als genügend erachteten Form sichergestellt hat. Wenn eine Serie abgeschlossen ist, besteht die solidarische Verantwortlichkeit zwischen dieser und der folgenden Serie fort bis zum Abschlusse des Rechnungsjahres, in welchem die neue Serie ein Kapital von wenigstens Kr. 3 000 000 erreicht hat. Sämtl., von dem Verein in einer Serie ausgestellte Oblig. sind durch sämtl. an die betreffende Serie verpfändeten Grundstücke gesichert. Von den vom Verein und seinen Serien ausgestellten Oblig. darf nie eine grössere Summe un Umlauf sein als die. welche der Verein und die betr. Serie in den von ihren Mitgliedern ausgestellten Schuldverschreib. besitzt. Jede Serie hat ihren eigenen Zinsfonds, welchem die von den Mitgl. bezahlten Zs. u. die Vergüt. für Zinsscheine des lauf. Halbj. zufliessen, die von Darlehen gezahlt werden, welche zu anderen Zeiten des Jahres als an den Oblig.-Zins terminen ausbezahlt werden. Sodann hat jede Serie ihren eigenen Res.- u. Administrat-F. Jedes Mitglied, das in den Verein eintritt, muss dem Res.- u. Administrat.-F. der betr. Serie einen Beitrag zahlen, der für völlig amortisable Darlehen wenigstens 2 % von dem Betrage des Darlehns ausmacht. Dem Fonds fliessen ausserdem nach den Statuten neben etwaigen Überschüssen des Zs.-F. zu: a) ein halbj. Beitrag von 0 % des ursprüngl. Darlehnsbetrages. P) Zs.-Einnahme vom Kapital des Fonds, c) Zs. und Geldbussen für nicht rechtzeitig ent- richtete Terminleistungen u. sonst. Gebühren. Wenn der Fonds der Serie 3 einen solchen Betrag erreicht hat, dass er mehr als 6 % der amort. Oblig.-Schuld ausmacht, so wird der Überschuss zur Verringerung der Oblig.-Schuld und zur Abschreib. auf die Darlehen 33 Verhältnis zu ihren ursprüngl. Beträgen verwendet. Jede Serie hat ausserdem ihren be- sonderen Amort.-F., dessen Mittel ausschliessl. zur Einlös. der von der Serie austestellun Oblig. dienen. Dem Amort.-F. fliessen ausser dem Überschuss des Res.- und Admin.-F. Abzahl. der Mitglieder zu. Ausser den vereinbarten Abzahl. kann jedes Mitglied Abschlas vahl. auf seine Schuld machen, indem es Oblig. des Vereins von derselben Art, Serie 33 insfuss wie die, in welcher das Darlehen ausbezahlt ist, zur Annullierung einliefert, 1 1 oblig. werden zu ihrem Nennbetrage angenommen. Ebenso kann jedes Mitglied zu den 1 5 halbj. Kündig. seiner Schuldverschreib. festgesetzten Zahlungsterminen, nach vorhergehende halbj. Kündte 5 „ „ . andene den Teil seiner Restschuld, der unter Kr. 100 ist, bar zurückzahlen. Der ganze 3 0 5 3 7 ― Iay 70 Amort.-F. jeder Serie wird an jedem halbj. Termin (1./1. u. 1./7.) zur Einlös. der v Serie ausgestellten Oblig. verwendet. Dioe Tilg. geschieht durch Verlos. zum Nemm wert t März und Sept. per 1./7. resp. 1./1. des folg. Fahres. Der Verein ist auch berechtig einer Frist von 3 Monaten sämtl. Öblig. oder einen Teil derselben zur Eückzahlt eiß ngen 1./1. oder 1./7. zu kündigen. In Dänemark dürfen Mündelgelder u. die Mittel öffentl. 3 . f in den von dem Verein ausgestellten Oblig. angelegt werden. Geschäftsjahr: Kalender.