Königreich Dänemark. 203 4 % Obligationen Serie III: Kr. 60 000 000 = M. 67 500 000. In Umlauf 31./3. 1905: Kr. 14 281 000 in Stücken à Kr. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs. 1./1. u. 1./7. Tilg. durch Verl. bis spät. 1974. Zahlst.: Berlin u. Hamburg: Deutsche Bank, sowie die übrigen Filialen derselben. Zahl. der Zs. u. verlosten Stücke in Deutschland in Reichsmark zum festen Kurs von Kr. 100 = M. 112.50. Eingeführt in Berlin u. Hamburg am 20./5. 1904 zu 94.75 %. Kurs Ende 1904: In Berlin: 96.70 %. – In Hamburg: 96.90 %. Verj. der Zinsscheine u. verlosten Stücke in 20 J. n. F. Direktion: Carl Herforth, adm. Dir., H. J. Christensen, A. Erritzöe. Kopenhagen. Repräsentantenschaft: Präs. C. V. C. Bindslev, Frederiksberg; Vize-Präs. J. C. Ostenfeld, 0. Bruhns, J. N. Drejer, Dr. jur. N. Lassen, sämtl. in Kopenhagen; R. Hansen, M. Lazarus, W. Matthissen, sämtl. in Frederiksberg: J. Jensen, Gjentofte bei Kopenhagen. Bilanz am 31. Dez. 1904: Aktiva: Gesamtbetrag der Pfand-Oblig.: Serie I 41 458 254, do. II 38 489 184, do. III 11 119 814, die von den Debit. schuldigen Leistungen 700 821, div. Debit. 5739, Kassa etc. 2 068 803, Aktiva des Res.- u. Administrat.-F. 2 745 978. – Passiva: Oblig. im Umlauf 91 032 200, gezogene, nicht eingelöste Oblig. 275 000, fällige, nicht erhobene Coup. 1 752 854, div. Kredit. 1876, Res.- u. Administrat.-F.: Serie 1 2 276 613, do. II 1 035 716, do. III 214 334. Sa. Kr. 96 588 593. Kreditverein Jütländischer Landeigentümer Kreditforeningen af jydske Landejendomsbesiddere) in Viborg. Der Kreditverein ist am 1. Dez. 1851 auf Grund der Gesetze vom 20. Juni 1850 und 21. Nov. 1851 errichtet und hat am 11. Dez. 1851 seine Thätigkeit begonnen. Der Verein bezweckt, seinen Interessenten gegen hypoth. Verpfändungen von Realitäten Darlehen zu ver- schaffen resp. zu gewähren, welche durch kleinere Abschlagszahlungen abgetragen werden können. In den Verein können nur Besitzer von Landgütern aufgenommen werden, welche in Nordjütland oder auf den dazu gehörigen Inseln belegen sind. Darlehen werden nur auf solche Güter bewilligt, welche dem Ackerbau und der Viehzucht dienen; der Betrag des Darlehens darf % des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen; Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypoth. gewährt. Falls ein Darlehen aus- nahmsweise auf Realitäten bewilligt wird, welche bereits mit einer Hypoth. zur ersten Stelle oder mit festen Abgaben belastet sind, so darf der Betrag des vom Verein gewährten Dar- lehens zusammen mit dem Kapitalbetrage der im Range vorausgehenden Forderungen nur höchstens % des Schätzungswertes der betreffenden Realität ausmachen. Die vom Verein bewilligten Darlehen werden entweder in bar oder in Oblig. des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehenssucher zum Nennwerte anzunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Oblig. ist der Verein durch seine unterm 10. Juli 1891, 15. Sept. 1894, 4. Febr. 1895, 19. Juni 1895, 1. Dez. 1899 u. 21. Dez. 1903 in Gemässheit der Gesctze v. 20. Juni 1850 u. 21. Nov. 1851 genehm. Statuten berechtigt. Der Eintritt der Interessenten in den Verein, sowie die Ausgabe von Oblig. seitens des Vereins findet in Serien oder Abteil. statt. Die Interessenten einer jeden Serie haften solidarisch mit der vollen Schätzungssumme der von ihnen an den Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie derselben als Darlehen erhalten haben und in demselben Ver- hältnisse zu dem geliehenen Betrage, wenn dieser einen geringeren Betrag der Schätzungs- umme ausgemacht hat, für die von dem Verein ausgestellten Oblig. der Serie, zu der sie gehören, und im übrigen für alle von der Serie besonders übernommenen Verpflichtungen. Der Betrag der von jeder Serie in Umlauf befindlichen Oblig. darf niemals den Betrag der un Besitz der betreffenden Serie befindlichen Schuldverschreibungen der Interessenten unter Berücksichtigung der geleisteten baren Abzahlungen übersteigen. Ein Kontrolleur hat darüber zu wachen, dass für die vom Verein ausgegebenen Oblig. ein entsprechender Betrag Schuld- verschreib. der Interessenten vorhandem ist. Alle nach dem 11./6. 1855 ausgestellten Oblig. müssen von dem Kontrolleur des Vereins paraphiert sein; anderenfalls können aus solchen Oblig. Rechte degen den Verein nicht geltend gemacht werden. Jede Serie hat ihren besonderen R.-F. In der V. Serie, die die Abteilungen A u. B umfasst, hat jede Abteilung ihren besonderen R.-F., für welchen die nämlichen Bedingungen gelten, die in den Statuten für den mit jeder einzelnen Serie verbundenen R.-F. festgestellt sind. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehensbetrages in den R.-F. einzuzahlen, welchem ausserdem die noch im 834 der Statuten vorgesehenen Einnahmen zufliessen. Alle aus der Verwaltung des Vereins entstehenden Kosten werden aus einem Administr.-F. bestritten, der für alle Serien gemein- schaftlich ist. Aus dem R.-F. jeder Serie werden die Verluste gedeckt, welche etwa aus der zwangsweisen Beitreibung von zu der betr. Serie gehörenden Darlehen entstanden sind. Die zom Verein bewilligten Darlehen sind von Seiten des Vereins unkündbar, so lange der betr. Schuldner in jeder Beziehung seinen Verpflichtungen nachkommt. Jeder Interessent kann sich von seinen Pflichten gegen den Verein frei machen, wenn er an einem 11. Juni- oder 1. Dez.-Term. das ganze schuldige Kapital, sowie die sonst. ihm in Gemässheit der Statuten obliegenden Zahlungen erlegt. Einer Künd. bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in lig. derjenigen Serie oder Abteilung erfolgt, zu welcher das Darlehen gehört. Soll die Rück- aahlung in barem Gelde erfolgen, so kann der Verein eine 7 monat. Künd. fordern, wenn das Darlehen zur ersten Serie gehört. sonst eine 4monatige. Die Oblig. des Vereins lauten auf den Inhaber, können aber auch auf Verlangen auf Vmen gestellt werden, sie sind seitens des Inhabers unkündbar. Die Tilg. der Oblig. erfolgt zum Nennwerte, und zwar sollen zur Einlösung zu tilgender Oblig. für jede Serie oder Ab-